Autor Thema: Wechel zu neuem Arbeitgeber mit höher Eingruppierung - Welche Einstufung  (Read 67 times)

otto363

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Hallo zusammen,

ich arbeite aktuell an der Uni im TVL auf einer E 13, Stufe 5. Heute habe ich die Zusage für eine neue E14 Stelle bei einem anderen Arbeitgeber mit TVL bekommen. Ich bringe für die neue Stelle einige Vorerfahrung mit. Die Personaler haben mir heute mitgeteilt, dass ich dann mit 1 eingestuft werde. Das bedeutet für mich einen Bruttoverlust von ca. 18,000 Euro.

Ich verstehe das bisher nicht, weil 1) § 16 (2) TVL sagt, dass einschlägige Berufserfahrung geprüft wird und 2) Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TVL sagt, dass Stufen bei einem Anschluss im öffentlichen Dienst mitgenommen werden können.

Die Personaler haben argumentiert, dass das Problem ist, dass ich mich von einer 13 auf eine 14 beworben habe. Ich sehe im TVL aber keinen derartigen Hinweise auf den Zusammenhang zwischen Eingruppierung und Einstufung.

Ich bin etwas verzweifelt, weil ich den Job gerne machen möchte, aber nichts unterschreiben will, wo ich mich später ärgere. Kennt jemand die Situation? Gibt es noch andere rechtliche Vorgaben neben dem eigentlichen TVL Text, die relevant sind?

Herzlichen Dank für eure Rückmeldung!  :)

FearOfTheDuck

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Du müsstest den Personalern klar machen, wieso bei dir einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Dann muss der AG diese anerkennen und dir bis zur Stufe 3 gewähren. Alles andere wäre eine "kann"-Entscheidung des AG. Das liegt dann im Rahmen deines Verhandlungsgeschickes.

Wahrscheinlich sehen sie aufgrund der unterschiedlichen Nummerierung der EG keine einschlägige BE. Hier müsstest du klarlegen, dass du nahezu dieselbe Tätigkeit bisher auch ausgeübt hast.

otto363

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Danke, so sehe ich das auch.

Habe in dem Erlass vom Land NRW zu dem Gesetz folgenden Text gefunden:

"Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende rechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Es ist zu bedenken, dass auch bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis vielfach das neue Tabellenentgelt aus einer niedrigeren als der bisher maßgebenden Tabellenstufe gezahlt wird (vgl. § 17 Absatz 4 Satz 1), so dass die Stufenzuordnung in der Regel nicht die Jahre der Berufstätigkeit widerspiegelt. Die einschlägige Berufserfahrung muss tatsächlich und nicht nur nach der Papierform vorliegen."

Auf meiner E 13 hatte ich auch schon Führungsverantwortung, auch wenn sich das nicht in meiner Eingruppierung wiedergespiegelt hätte. Vermute, sie interpretieren es so, dass damit per Definition bei einer E13 keine einschlägige Berufserfahrung für E 14 vorliegt.