Autor Thema: Ernannt aber nicht bewertet - was tun?  (Read 333 times)

tuennes

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Ernannt aber nicht bewertet - was tun?
« am: 09.12.2025 21:38 »
Tach zusammen,

seit 01.12. nehme ich die Position des FBL meines Bereiches war - habe ich auch schriftlich vom Bgm. Anfang Oktober hatte ich bereits meine neue Stelle beschrieben und bei unserer Orga eingereicht. Die Stelle wurde an die KGST zur Bewertung gegeben und ist mit A13gD von dort bewertet worden. Bisher war ich AL und habe die A12 bekommen. Laut Orga findet die nächste Bewertungskommission (ein Gremium aus Orga, PR, GLB und Perso) erst Mitte Februar statt. Da Beamte ja nicht im Nachhinein ernannt oder rückwirkend befördert werden können, würde ich Euch gerne fragen was ich tun kann. Ich hatte etwas von einem "Anspruch auf Zulage wg. höhenwertigen Tätigkeiten gelesen" aber werde da nicht ganz schlau draus. Hatte jemand schon einmal diesen Fall? Mir ist auch schleierhaft warum ich auf die Kommission warten soll ehrlich gesagt.

Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe ...

De Tünnes us Kölle

Autodoc

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 69
Antw:Ernannt aber nicht bewertet - was tun?
« Antwort #1 am: 10.12.2025 01:29 »
Guten Abend!

Was ist mit Einweisung gemeint? Aus dem Post geht hervor, dass eine Beförderung anscheinend noch nicht stattgefunden hat. Erst mal ist festzuhalten, dass ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung hat, so dass dein Dienst her die Stelle zwar organisatorisch anders bewerten hat, aber die Beförderung, aus welchem Grund auch immer, nicht durchführt.

Wenn die persönlichen sowie beamtenrechtlichen Vorgaben erfüllt wären, und eine Beförderung ausgesprochen wird, sollte § 3 Abs. 1 LBesG NRW zum tragen kommen.

Die Zulage wegen höherwertige Tätigkeiten, die hier angesprochen wurde, kenne ich nur aus dem Angestelltenbereich in der Form. Diese scheidet also aus.

10481178

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 75
Antw:Ernannt aber nicht bewertet - was tun?
« Antwort #2 am: 10.12.2025 06:18 »
Grundlage für die Zulage ist § 59 LBesG NRW i. V. m. § 46 BBesG (a.F.).

Jeder Beamte in Nordrhein-Westfalen, welcher laufbahnrechtlich befördert werden könnte und einen solchen Dienstposten inne hält, der eine höhere Funktionsbewertung hat, kann also nach Ablauf der Wartefrist, nach § 59 LBesG NRW zwölf Monate, die Gewährung der Zulage verlangen, sofern auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.