Autor Thema: Befreiung von der Fortbildungs- und Prüfungspflicht Verwaltungslehrgänge  (Read 520 times)

Sophle

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Hallo,
ich habe eine Frage zur Befreiung von der Fortbildungs- und Prüfungspflicht für Verwaltungslehrgänge gemäß der Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die Zulassung von Beschäftigten in der allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes Niedersachsen. Hier geht es mir speziell um den § 8 Abs. 7. Dort steht unter der Nummer 3 eine weitere kleine 3 worin es heißt:
Ist eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter, die oder der das 50. Lebensjahr vollendet hat, aufgrund eines Ausschlussgrundes nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 nicht von der Fortbildungs- und Prüfungspflicht befreit und wird diese Beschäftigte oder dieser Beschäftigte zum Lehrgang zugelassen, so kann von der Ablegung der Fortbildungsprüfung abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass die oder der Beschäftigte nach den im Lehrgang gezeigten Leistungen höherwertige Tätigkeiten der in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Entgeltgruppen wahrnehmen kann.
Hatte jemand schonmal so einen Fall bzw. weiß jemand ob es hierzu bereits einen Kommentar oder ein Urteil gibt? Wann genau muss das 50. Lebensjahr vollendet sein? Bei Beginn des Lehrgangs oder zu dem Zeitpunkt der Prüfung? Und bedeutet es, dass zwar der Lehrgang absolviert werden muss die Prüfung aber nicht? Hätte man dann trotzdem den Abschluss?

Capo

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 Wenn Du dein 50 Lebensjahr vollendet hast, vor Beginn der Prüfung bzw. Fortbildung, so würde ich es Lesen. Ich habe sowas schon mal woanders gelesen, dass man ab den 50 Lebensjahr bei Einführung neuer "Arbeitsmethoden" nicht mehr zu Schulungen verpflichtet werden kann. In welchen Gesetzt steht dieser §8 ?

Sophle

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Genauso würde ich es auch lesen. Meine vorgesetzte Dienststelle meint allerdings, dass das 50. Lebensjahr bei Lehrgangsbeginn erfüllt sein muss. Woraus die das schließen wurde mir nicht mitgeteilt. Nur, dass es so einen Fall noch nie gegeben hätte, was ich mir allerdings auch nicht vorstellen kann.
Das steht in der "Vereinbarung gemäß § 81 des NPersVG über die Zulassung von Beschäftigen in der allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes (Vereinbarung-VerwLG) vom 20. Januar 2014.

Schinkensandwich

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Das gilt doch aber vermutlich nicht im Bereich des TV-L, oder?

Sophle

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Doch, die Vereinbarung gilt zumindest in Niedersachsen.