Autor Thema: Vaterschaftsurlaub EU-konform  (Read 148 times)

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Vaterschaftsurlaub EU-konform
« am: 12.12.2025 08:22 »
Hallo zusammen,

aktuell kursiert bei uns ein Schreiben des dbb mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Thema des Vaterschaftsurlaubs bzw. der Freistellung für gleichgestellte zweite El-ternteile anlässlich der Geburt des Kindes für Beamtinnen und Beamte aus der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie ist in den Gremiensitzungen der Bundesbeamtenkommission und des Koordinierungsausschusses der Landesbünde am 30. November 2025 behandelt worden. Aufgrund einer gegebenenfalls erforderlichen individuellen Rechtewahrung für das Jahr 2025 und des allgemeinen Interesses übersenden wir die folgende wichtige Sachinformation.
Um was geht es?

 In Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der sog. EU-Vereinbarkeitsrichtlinie vom 20.06.2019 ist die grundsätzliche Verpflichtung für die EU-Mitgliedstaaten normiert, einen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub zu gewähren.
 Ein solcher unbedingter Freistellungsanspruch für Väter bzw. Partner / Partnerin-nen (d. h. im Sinne der Richtlinie nach nationalem Recht anerkannt gleichgestell-te zweite Elternteile) ist in Deutschland bislang nicht umgesetzt worden.
 Die Bundesregierung vertritt hierzu die Auffassung, dass nach der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie keine Verpflichtung für Deutschland bestehe, eine Part-nerfreistellung einzuführen, da umfassende Regelungen zur Elternzeit (hinsicht-lich der Freistellung) und Elterngeld (hinsichtlich der Vergütung) gegeben seien.
 Diese Auslegung ist umstritten und es gibt nun auch bereits Rechtsprechung, die dies für rechtswidrig erachtet. So hat im September das Verwaltungsgericht Köln einem Bundesbeamten unmittelbar aus der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie einen An-spruch auf vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes zugesprochen. Begründet wurde dies u. a. damit, dass Deutschland seiner Ver-pflichtung, die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie bis zum 02.08.2022 umzusetzen, nicht nachgekommen sei.

Bewertung und Handlungsempfehlung des dbb:
Der dbb setzt sich seit langem für eine Freistellung von Vätern und gleichgestellten zweiten Elternteilen nach der Geburt ein – und wird hier auch nicht nachlassen. Denn nach unserer festen Überzeugung ist es gesellschaftspolitisch wichtig, Vätern bzw. zwei-ten Elternteilen nach der Geburt ihres Kindes Zeit zur Unterstützung und zur Bindung zu ermöglichen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung gibt der dbb Beamtinnen und Beamten im Folgenden Handlungsempfehlungen, die sich an den er-kennbar unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen ausrichten.
Für Geburten ab dem 03.08.2022 gilt:
Wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung (Rechtsgedanke aus § 839 BGB: kein „dulde und liquidiere“) ist vorab festzustellen, dass für diejenigen Beam-tinnen und Beamten, die in den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 keinerlei Freistel-lung bzw. Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes beantragt bzw. auch nicht gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienstherrn erfolgt, keine bzw. nur sehr geringe Erfolgsaussichten bei einer rückwirkenden Geltendmachung gesehen wer-den.
Denjenigen Beamtinnen und Beamten, denen in den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 eine Freistellung oder Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes bewilligt worden ist bzw. die gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienstherrn er-folgt, empfehlen wir, bei ihrer zuständigen Personalstelle geltend zu machen, dass ihnen die Freistellung bzw. der Erholungsurlaub bis zu 10 Tagen rückwirkend gutschrieben wird (Umdeutung).
WICHTIG: Bei Geburten in dem Zeitraum vom 03.08.2022 bis zum 31.12.2022 müssten bis zum 31.12.2025 verjährungshemmende Maßnahmen durch Widerspruch, Klage oder Einholung einer Bestätigung des Verjährungsverzichts ergriffen werden.
Allgemein ist zu beachten: Wurde anlässlich der Geburt bereits Sonderurlaub aufgrund der jeweils einschlägigen Vorschriften (beim Bund beispielsweise geregelt in § 21 Abs. 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung – Urlaub aus persönlichen Anlässen) gewährt, ist dieser von dem zu beantragenden 10-tägigen Vaterschaftsurlaub abzuziehen.
Gegenüber dem Dienstherrn sollte die Bitte geäußert werden, bis zu einer obergerichtli-chen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Ver-jährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

Für künftige Geburten gilt:
Werdenden Vätern bzw. gleichgestellten zweiten Elternteilen empfehlen wir, für die Zeit ab der Geburt einen Antrag auf Bewilligung der 10-tägigen Freistellung zu stellen; hilfs-weise sollte Erholungsurlaub beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Vaterschafts-urlaubs sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte, bis zu einer obergerichtli-chen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Ver-jährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.
Die Entscheidung über die kostenfreie Rechtsschutzgewährung obliegt der dbb Bundes-leitung.
Das Thema wird politisch intensiv weiterverfolgt; über den Fortgang berichten wir.

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So ein Antrag ist vermutlich an keine Form gebunden oder? Hätte jemand hierfür eine Vorlage?

Viele Grüße