Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5096769 times)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8595 am: 12.12.2025 14:26 »
Wie gesagt, andere Prozessrisiken werden auch fast nie richtig im Staatshaushalt eingepreist.
Daher halte ich es für ein sehr vorgeschobenes Argument, viele Länderhaushalte haben keinerlei Rückstellungen gebildet oder Informationen aus der haushaltsnahen Geltendmachung gezogen, weil sie sich bis vor kurzem deutlich im Recht sahen. Tja, Pustekuchen.


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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8596 am: 12.12.2025 14:46 »

=> Es ist einfach ein vorgeschobenes Argument.

Ist wie wenn ein Unternehmen sagt, sorry Jahresabschluss wurde schon gemacht, wir zahlen den zuviel gezahlten Strom nicht zurück.  :P

Eigentlich d'accord, und vor allen Dingen wird sich da insbesondere bei der rückwirkenden Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, ein schlanker Fuß gemacht.

Da orientiert man sich am Insolvenzrecht, als ob sich Beamte als Gläubiger zur Insolvenztabelle anmelden müssen.

Aber auch bei allen anderen Sozialstaatszuwendungen vertraut man in Größenordnungen von zig Milliarden € darauf, dass nicht alle Anspruchsberechtigten sich antragsgemäß kompliziert korrekt melden, und so z.B. aus Scham kein Wohngeld, Bürgergeld, ... beanspruchen.

Wäre die Bürokratie schlank und effzient und vernetzt, könnte sie deutlich weniger kosten, aber wenn sie dazu noch lebenslagengenau seine überwachten Bürger aufgrund der errhobenen Daten ihre Ansprüche proaktiv gewähren und auszahlen, dann.... Ducks Sondervermögengeldspeicher...leert sich.

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8597 am: 12.12.2025 14:54 »
Irgenwie scheitere ich an einer FAQ, weil ich zu sehr Clown gefrühstückt habe.

Dabei gilt jogik = Platzhalter für Beamter/Beamtin

Hat jogik Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation? ja.
Hat jogik Anspruch darauf, dass der Dienstherr sie ihm gewährt? nein.
Warum nicht? Der Dienstherr befolgt nur Gesetze.
Hat jogik Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber eine amtsangemessene Alimentation vorsieht? ja.
Hat jogik Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber dazu in einer Bringschuld ist? nein.
Gewährt der Gesetzgeber jogik daher keine amtsangemessene Alimentation? ja.
Warum ist das so? Der Gesetzgeber auch in Person der Abgeordneten, sowie die Dienstherren haben keine strafrechtlichen oder sonstigen Rechtsfolgen zu befürchten, sondern spart damit Ausgaben, die seltenst in absehbarer Zukunft nachzuzahlen sind.
Befindet sich jogik in der Holschuld beim Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation? ja.
ab wann befindet sich jogik in der Holschuld beim Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation? unverzüglich, nicht erst bei der Ansicht der nächsten Bezügemmitteilung.
Wie holt sich jogik den Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation? mehrstufig, erst per statthaften Rechtsbehelf gegen die Höhe seiner gegenwärtigen Besoldung.
Was steht im Rechtsbehelf? Das er mit der die Höhe seiner gegenwärtigen Gesamt-Besoldung nicht einverstanden ist
Sonst nichts? Da gibt es unterschiedliche Auffassungen.
Wie oft muss jogik mitteilen, dass er mit der die Höhe seiner gegenwärtigen Gesamt-Besoldung nicht einverstanden ist? mindestens einmal jährlich.
Nicht öfter? Doch.
Wann denn noch? Wenn sich die Besoldungsgesetzeslage geändert hat, ggf. auch wenn sich seine individuellen Besoldungsansprüche geändert hat (z.B. Beförderung)
Auch wenn sich etwas in der Rechtsprechung getan hat? Da gibt es unterschiedliche Auffassungen.
Und was bringen diese statthaften Rechtsbehelfe denn nun? nichts! fast
Hä? Sie bringen jogik in die Bringschuld.
Welche Bringschuld? Denn Dienstherr umittelbar nach dem ersten statthaften Rechtsbehelf zu verklagen.
Wieso es heißt doch Ruhendstellung? und wenn alle Ruhen, passiert nichts.
Ich bin kein Rechtsexperte, wie geht das? Das sollte jogik aber als Nebenpflicht eines Beamten sein, ein Jurist mit Prädikatsexamen und mehrjähriger Praxiserfahrung und dennoch ohne domestizierte Scheuklappen.
Was mache dann (damit)? Klage begründen, begründen, begründen.
nach jedem ersten statthaften Rechtsbehelf? ja nach jedem einzelnem ist der Dienstherr erneut zu verklagen.
Ich habe ein Urteil bekommen. Und dann? Genauso oft klagen wie begründen.
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