Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Schneewitchen

Zitat von: dortu in Gestern um 22:31Die Gesetzesbegründung in Brandenburg bezüglich des fiktiven Partnereinkommens ist wie so oft sehr dünn. Es wird einfach gesagt, dass wir dies jetzt so machen, weil es richtig sei!?. Aber warum dies nun richtig sein soll, etwa durch eine statistische Herleitung o. ä., wird überhaupt nicht erklärt. Eine wirkliche Begründung ist für mich überhaupt nicht erkennbar. Dies kann doch vor keinem Gericht der Welt reichen?

Nein, reicht es auch nicht. Die würden so etwas auch nicht wagen, wenn das BVerfG solche Spielchen zeitnah kassieren würde. Es dauert ja aber immer bekanntlich Jahre, bis das BVerfG zu derartigen Auswüchsen dann mal einen Beschluss fasst.

Quetsche

Kann man eigentlich bei so klaren Verstoß wie das Partnereinkommen, das auch per Eilantrag vor das BVerfG bringen?

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 19:50Das wir ja dann für den Bund "lustig", wenn er das Rundschreiben ansetzt:

Aus dem Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes wissen wir, dass die aA dort unter Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens von mindestens 20.000 € BRUTTO pro Jahr erzielt wurde (ich nehme das jetzt auch mal einfach für 2025 und 2026). Der Maßstab 4K kann ja nach euren Aussagen rückwirkend nicht geändert werden.

Bei einer angenommenen Zahl von Bundesbeamten (Wert von Destatis) reden wir also über einen Ausgleichsposten von

362.900 * 20.000 € * 6 Jahre = 43.548.000.000 Mrd. EUR

der allein für Zeitraum von 2021 bis 2026 (Rundschreiben bis heute) mindestens an die Bundesbeamten nachzuzahlen wäre - wenn das fiktive Partnereinkommen so tot wäre, wie es hier dargestellt wird ;)

Oder habe ich mich verrechnet?

Wenn wir davon ausgehen, dass der Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie im Bund bis mindestens 2025 zwangsläufig Anwendung finden muss - der Bund hat diesen Maßstab im letzten Gesetzgebungsverfahren selbst noch anerkannt, vgl. BT-Drs. 20/8291 vom 11.9.2023, S. 43 f. -, dann gehen wir aktuell davon aus, dass das Mindestbesoldungsgebot bis weit in die Besoldungsgruppe A 12 verletzt ist und dass nicht mehr unendlich viel fehlt, dass selbst die Besoldungsgruppe A 13 kaum mehr so besoldet wird, wie das die Besoldungsgruppe A 3 werden müsste.

Entsprechend finden wir gewaltige Fehlbeträge vor, die man im Bund im aktuellen Gesetzentwurf insbesondere damit eliminieren will, dass man ein entsprechendes Partnereinkommen zugrunde legen will.

Am Ende werden allerdings sicherlich nicht alle Bundesbeamten die entsprechenden Nachzahlungen erhalten, da der Bund bestimmt:

a) mit allen Mitteln versuchen wird, weiterhin auszunutzen, dass ein großer Teil von ihnen nach wie vor keinen Widerspruch gegen die gewährte Besoldung eingelegt hat,

b) darüber hinaus zunächst einmal mit allen Mitteln versuchen wird, im hohen Maße keine negativen Bescheidungen zu erlassen, um so weiterhin den Klageweg zu versperren,

c) am Ende - sobald der Klageweg geöffnet sein wird - ein insgesamt nur geringer Teil der Bundesbeamten klagen wird,

d) man also - zusammengefasst - zunächst weiterhin alle einem möglich erscheinenden materiell-rechtlichen Schlupflöcher wird nutzen (wollen), um die Nachzahlungssumme so gering wie möglich zu halten (nichts anders praktiziert der aktuelle Entwurf), um - sobald dieser Weg irgendwann versperrt sein sollte - dann nicht minder das formelle Recht zum Einsatz zu bringen. Die Rn. 58 bringt es auf den Punkt und auch das BMI weiß nur allzu genau, dass es genauso ist:

"Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht."

So, wie die aktuellen Klageverfahren im Bund eine zähe Angelegenheit sind und sich die Gesetzgebungsverfahren der letzten Jahre de facto nicht anders dargestellt haben, dürfte der Bund auch zukünftig alle daran setzen, auf Zeit zu spielen. Solange dabei keine Vorlagebeschlüsse erwirkt sind, kann man die ganze Sache regierungsseitig weiterhin noch verhältnismäßig gefahrlos wie bislang fortführen.

Letztlich - so kann man vermuten - ist's die reine Reise nach Jerusalem: Jede Regierungen hofft seit 2021, dass es einen selbst nicht ereilt. Für zwei Regierungen ist das doch schon einmal - so betrachtet - gutgegangen ...

@ dortu

Es ist davon auszugehen - denke ich -, dass man sich auch in Brandenburg auf die Rn. 99 der aktuellen Entscheidung wird zurückziehen wollen (Hervorhebungen durch mich):

"Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren ,,nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind."

Das Dienstrechtsministerium stellt im Gesetzentwurf heraus, dass man ein Partnereinkommen heranzieht, der Gesetzgeber macht sich den Gesetzentwurf zu eigen und im gerichtlichen Verfahren "schiebt" der Beklagte (in der Regel vertreten durch das Dienstrechtsministerium) ggf. das "nach", worüber man sich jetzt besser noch keine konkreten Gedanken macht, weil man an diesen Gedanken de facto nur scheitern könnte.

Handlungsleitendes Motto: "Et hätt noch immer jot jejange".

@ Quetsche

Nein, der Rechtsweg ist voll auszuschöpfen, d.h., der regelmäßige Weg ist zu gehen, also als Kläger über die Feststellungsklage einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zu erwirken und dann als Beteiligter die konkrete Normenkontrolle mit zu bestreiten.