Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Finanzer

Zitat von: Rallyementation in 30.07.2026 23:54Karlsruhe am Schlosspark, die dänische Insel der Bierseligen, hat Beamte unterhalb den Premium (Angestellten) wenig Herbe 5,0 % Abstand eingebraut, eiskalt, von Kritikern aber oft als etwas wässrig beschrieben wird.
Unter Beamte an sich kreist das abschmelzende 10,0 % Starkbier nur ohne Kopfschmerzen über fünf Jahre genießbar.

Denn gemäß - 2 BvR 1161/26 – IM NAMEN DER RASER - wird einstweilen bis zur 400€-Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate  (ha Wortwitz), jede Menge FAXE zu Gemüte geführt.
Und die Jahre ziehen ins Land Und wir trinken immer noch ... Denn eins das wissen wir ganz genau. Ohne Faxe da wäre der Alltag zu genau.
Weder der BFH-Beschluss V B 63/23 noch das BGH Urteil IX ZR 148/10 überzeugten die Super G3 Protokollanten in der 1. Kammer des Zweiten Senats.
Ich könnte im Strahl ko....nzentriert speien, wird als gültiger Signalweg überprüft.

Zeitstrahl:
- 2 BvR 1161/26 -  Januar 27: Entscheidung wird für weitere sechs Monate ausgesetzt (einer geht noch, einer geht noch rein).

Der als hier angekündigte Berliner Vollstreckungsanordnung - 2 BvL 5/18 u.a. – April, April 27 wird die Frist um weitere sechs Monate verlängert.

Ein unbekannter Prinz kam in einer Bouillontasse, die von einem Schwan gezogen wird, die Spree herauf, und brachte unverlangt spitzfindige und –rechnende Schriftstücke.
Mit eidesstattlicher Versicherung gab das Abgeordnetenhaus Berlin an, beim Lesen am 30.09.27 verfassungskonforme Regelungen in den Schriftstücken vermutlich angetroffen zu haben. Damit wurde der Tenor ,,Regelungen zu treffen" vollumfänglich erfüllt.
Die Nachricht  traf fristwahrend in Karlsruhe per weltbekannte 1-Liter Wikinger Dose (geleert) ein. Prost.

Und nach dem T.38 Fernkopierer Beschluss folgt im nächsten Jahrhundert das T-800 Karlsruhe BlockChainsaw massacre mit den Worten ,,I'll be back soon to Besoldungs-Beschlüsse"


Danke für den guten Start ins Wochenende!

WernerWillsWissen

Zitat von: InternetistNeuland in 31.07.2026 08:58Ich verstehe das DBB Schreiben nicht mit Bezug zur Fünftelregelung. Wenn das Grundgesetz einen bestimmten NETTOBETRAG vorschreibt, dann kann ich davon nicht noch Steuern abziehen.

Wenn das Land 10000 Netto schuldet um auf die Mindestalimentation zu kommen und davon noch 2500 Steuern abzieht, dann landet man ja wieder unter der Mindestalimentation.

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG bedeutet, dass die einmalige Zahlung rechnerisch auf fünf Jahre aufgeteilt wird, um den progressiven Steuersatz zu dämpfen.

InternetistNeuland

Zitat von: WernerWillsWissen in 31.07.2026 09:33Die Fünftelregelung nach § 34 EStG bedeutet, dass die einmalige Zahlung rechnerisch auf fünf Jahre aufgeteilt wird, um den progressiven Steuersatz zu dämpfen.

Was es steuerlich bedeutet ist doch völlig egal. Man darf einen geschuldeten Nettobetrag nicht besteuern. Dann müsste der Dienstherr einen höheren Bruttobetrag nachzahlen um am ende auf den geschuldeten Nettobetrag zu kommen.

Die einzige Möglichkeit wäre, die Nachzahlung als steuerfreie Sonderzahlung auszuzahlen.

WernerWillsWissen

Zitat von: InternetistNeuland in 31.07.2026 09:38Was es steuerlich bedeutet ist doch völlig egal. Man darf einen geschuldeten Nettobetrag nicht besteuern. Dann müsste der Dienstherr einen höheren Bruttobetrag nachzahlen um am ende auf den geschuldeten Nettobetrag zu kommen.

Die einzige Möglichkeit wäre, die Nachzahlung als steuerfreie Sonderzahlung auszuzahlen.

Nein, der DH wird den Nachzahlungsbetrag ohne die Berücksichtigung der Fünftenregelung vornehmen. Ob du dann die Steuervergünstigung im Rahmen deiner Steuererklärung in Anspruch nimmst, bleibt dir überlassen.

GeBeamter

Zitat von: WernerWillsWissen in 31.07.2026 10:45Nein, der DH wird den Nachzahlungsbetrag ohne die Berücksichtigung der Fünftenregelung vornehmen. Ob du dann die Steuervergünstigung im Rahmen deiner Steuererklärung in Anspruch nimmst, bleibt dir überlassen.

Ja, das wird alleine schon deshalb so sein, weil die Fünftelregelung nun vom Steuerschuldigen explizit angewendet werden muss.

Aber: der DH schuldet den Nachzahlbetrag, der das errechnete, alimentative Mindestmaß darstellt, als Nettobetrag. IiN hat also Recht: entweder der DH zahlt den Betrag dann so aus, dass der Mindestbetrag nach Steuern im Regelfall erreicht wird oder er stellt die Nachzahlung frei von Steuer und ohne Progressionsvorbehalt.

Gut möglich, dass der DH sich hiermit aber das nächste Mal absichtlich "dumm" stellt und erst einmal den Mindestbetrag brutto auszahlt und dann hofft, dass möglichst wenige Widerspruch dagegen einlegen.

matthew1312

Zitat von: GeBeamter in 31.07.2026 10:57Ja, das wird alleine schon deshalb so sein, weil die Fünftelregelung nun vom Steuerschuldigen explizit angewendet werden muss.

Aber: der DH schuldet den Nachzahlbetrag, der das errechnete, alimentative Mindestmaß darstellt, als Nettobetrag. IiN hat also Recht: entweder der DH zahlt den Betrag dann so aus, dass der Mindestbetrag nach Steuern im Regelfall erreicht wird oder er stellt die Nachzahlung frei von Steuer und ohne Progressionsvorbehalt.

Gut möglich, dass der DH sich hiermit aber das nächste Mal absichtlich "dumm" stellt und erst einmal den Mindestbetrag brutto auszahlt und dann hofft, dass möglichst wenige Widerspruch dagegen einlegen.
Wieso Widerspruch?

Müsste nicht vielmehr der Steuerprogressionsschaden eingeklagt werden?

Finanzer

Zitat von: GeBeamter in 31.07.2026 10:57Gut möglich, dass der DH sich hiermit aber das nächste Mal absichtlich "dumm" stellt und erst einmal den Mindestbetrag brutto auszahlt und dann hofft, dass möglichst wenige Widerspruch dagegen einlegen.

Dann müsste man eigentlich direkt bei Auszahlung des Nachzahlungsbetrages Widerspruch hiergegen einlegen und den erwarteten Steuerschaden als zusätzliche Zahlung verlangen.


GeBeamter

Zitat von: Finanzer in 31.07.2026 11:08Dann müsste man eigentlich direkt bei Auszahlung des Nachzahlungsbetrages Widerspruch hiergegen einlegen und den erwarteten Steuerschaden als zusätzliche Zahlung verlangen.



So war mein Gedanke.

Unmittelbar innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Nachzahlbetrag einlegen.

Mal was zum Knobeln fürs Wochenende: kann ich für 2027 wirksam Widerspruch gegen meine Jahresbruttoalimentation einlegen, wenn ich einen hohen Nachzahlbetrag in 2027 erhalte, durch den Gesetzentwurf aber (Stichwort Partnereinkommen) die Besoldung auch für 2027 fortlaufend vermeintlich verfassungswidrig ist? ;)

WernerWillsWissen

Zitat von: GeBeamter in 31.07.2026 10:57Ja, das wird alleine schon deshalb so sein, weil die Fünftelregelung nun vom Steuerschuldigen explizit angewendet werden muss.

Aber: der DH schuldet den Nachzahlbetrag, der das errechnete, alimentative Mindestmaß darstellt, als Nettobetrag. IiN hat also Recht: entweder der DH zahlt den Betrag dann so aus, dass der Mindestbetrag nach Steuern im Regelfall erreicht wird oder er stellt die Nachzahlung frei von Steuer und ohne Progressionsvorbehalt.

Gut möglich, dass der DH sich hiermit aber das nächste Mal absichtlich "dumm" stellt und erst einmal den Mindestbetrag brutto auszahlt und dann hofft, dass möglichst wenige Widerspruch dagegen einlegen.

Der DH wird sicherlich schon einen Rechentrick parat haben ;D

untersterDienst

Ein Gedanke nebenbei, was ist mit folgender Situation.
Anwärter mit 15 Jahren, 2 Jahre Vorbereitungsdienst, BaP mit 17, der bräuchte die Einverständnis der Eltern zur Heirat um auf eine aA zu kommen, wg. des Partnereinkommens, also wären in diesem Bsp. die Eltern die Verhinderer der aA!?

BEAliMenTER

Zitat von: untersterDienst in Gestern um 06:29Ein Gedanke nebenbei, was ist mit folgender Situation.
Anwärter mit 15 Jahren, 2 Jahre Vorbereitungsdienst, BaP mit 17, der bräuchte die Einverständnis der Eltern zur Heirat um auf eine aA zu kommen, wg. des Partnereinkommens, also wären in diesem Bsp. die Eltern die Verhinderer der aA!?

Das ist dann der "Fiktive Heimschläfer" und die Eltern werden angerechnet mit kostenloser Unterkunft und Verpflegung ;-)

GeBeamter

Zitat von: untersterDienst in Gestern um 06:29Ein Gedanke nebenbei, was ist mit folgender Situation.
Anwärter mit 15 Jahren, 2 Jahre Vorbereitungsdienst, BaP mit 17, der bräuchte die Einverständnis der Eltern zur Heirat um auf eine aA zu kommen, wg. des Partnereinkommens, also wären in diesem Bsp. die Eltern die Verhinderer der aA!?


Nein, denn das ist ja das "Tolle" an der Fiktion: der angenommene Zustand muss nicht tatsächlich vorliegen.

Und eine Ehe wird schon erst Recht nicht unterstellt. Das Ganze beruht auf der pauschalen Annahme einer häuslichen Gemeinschaft, analog zur Bedarfsgemeinschaft im Sozialrecht.

DeltaR95

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 07:21Und eine Ehe wird schon erst Recht nicht unterstellt. Das Ganze beruht auf der pauschalen Annahme einer häuslichen Gemeinschaft, analog zur Bedarfsgemeinschaft im Sozialrecht.

Guter Punkt, aber was ist mit den Beamten, die z.B. einen doppelten Hausstand führen? Es gibt auch (Ehe-)Paare, die berufsbedingt nicht nur eine Wohnung unterhalten, sondern zwei.

Das ist eines meiner Kernprobleme mit dem fiktiven Partnereinkommen, es gibt dort soviele "atypsiche Sonderfälle", da kann mir doch keiner erzählen, dass man sowas als Dienstherr pauschal unterstellen kann. Das sich die Besoldungsgesetzgeber untereinander noch nicht mal auf die Höhe einigen können, macht doch diesem Konstrukt den Gar aus.

Beispiel: Bundesbeamter mit Dienstort Brandenburg bekommt ~ 24.000 € fiktives Partnereinkommen pro Jahr angerechnet, der Landesbeamte in BB aber nur ~ 10.000 €. Wem will man das erklären? Demnächst kommt der Bund noch auf die Idee und berechnet bei jedem Bundesbeamten anhand des Bundeslandes, an dem sein Dienstort liegt und dessen jeweiligen MÄE die Besoldung des Beamten neu. Könnte sich ja lohnen, wenn die meisten Beamten in Bundesländern "dienen", deren MÄE unterhalb des Bundes-Durchschnitts liegt.

Paterlexx

Dann wird einer von beiden noch Grenzgänger :-) Das ist einfach alles verrückt.

FuffzehnZett

Was ist eigentlich mit den fiktiven Werbungskosten meines fiktiven Partners? Hat er die schon fiktiv mit seinem fiktiven Finanzamt abgerechnet oder kann ich die doppelte Pauschale beantragen?