Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

GoodBye

Spannend wird es dann im Doppelbeamtenhaushalt. Da müsste das fiktive Partnereinkommen dann ja doppelt angerechnet werden.

Schmiss

Hallo zusammen und ein frohes Neues Jahr.

Nachdem ich nun jahrelang mitgelesen habe und dadurch gefühlt mehrere Seminare in Beamtenbesoldung erfolgreich absolviert habe, möchte ich auch etwas beitragen.

Ich nehme einfach mal an, der Dienstherr kann die Anrechnung eines (fiktiven) Partnereinkommens und die Abkehr vom Alleinverdienerhaushalt begründen. Da stellt sich mir die Frage der praktischen Umsetzung.

Ich orientiere mich am aktuellen Urteil des BVerfG für Berlin. Da muss jetzt der Gesetzgeber die Jahre 2008 bis 2020 nachträglich heilen. Ob jetzt nur für Widersprechende und Klagende oder für alle sei dahingestellt. Dafür müssen neue Besoldungstabellen für die entsprechenden Jahre erstellt werden. So wie ich das Urteil verstanden habe, wird hierfür aber noch kein Partnereinkommen angerechnet.

Diese nachträglich aufgestellten Tabellen müssen nun aber aufgrund der Fortschreibungspflicht entsprechend den nun geltenden Indizes (allg. Lohnindex, Inflation, ...) folgen. Diese "Fortschreibungstabellen" müssen durch Berlin bis zum 31.03.2027 erstellt werden, gelten aber rückwirkend dann bereits ab 2025.

Es fehlen somit die Jahre 2020 - 2025 als "neue Tabelle". Die Entwicklung der Indizes aber gilt auch hierfür durch die Rückbeziehung auf 1996.

Jetzt habe ich hierfür ein theoretisches Beispiel:
Angenommen, das Medianeinkommen 2020 bedingt für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern 4.000 netto monatlich. Für das Jahr 2025 bedingt es 4.500 Euro. Für 2020 gilt "ohne Partnereinkommen". Weiterhin möchte Berlin ab 2025 ein Partnereinkommen berücksichtigen. Es soll wie in NRW 538 Euro monatlich betragen. Wenn Berlin also jetzt sagt, 4.000 aus 2020 + 538 vom Partner = 4538 und damit höher als die benötigten 4500 Euro, dann hätte die Familie genug. Das würde aber außer acht lassen, dass es von 2020 bis 2025 Besoldungserhöhungen gegeben hat. Oder es könnte sogar bedeuten, dass die Bezüge um 38 Euro gekürzt werden könnten. Also nur rechnerisch und theoretisch. Wenn ich also jetzt ab dem Jahr 2020 die Bezüge anhand der Indizes jährlich steigere, müsste ich für das Jahr 2025 auch mit den Bezügen ohne Partnereinkommen auf über 4500 Euro kommen. 

Mir stellt sich also die Frage, wie der Gesetzgeber aufgrund der Fortschreibungspflicht anhand der Indizes überhaupt jemals ein Partnereinkommen anrechnen möchte, da die "Ausgangsbezüge 2020" ohne dieses gerechnet werden.

Ich hoffe, ich konnte meine Gedanken verständlich einbringen. Habe ich etwas falsch dargestellt oder etwas übersehen?

VG

GoodBye

2025 ist seit heute vorüber. Ein nachträgliches Partnereinkommen rechtlich nicht möglich.


Schmiss

Dann eben ab 2026. Oder ab 2027. Wäre ja meiner Meinung nach egal, da ich ja davon ausgehe, dass es gar nicht eingeführt werden kann. Wie oben dargestellt. Mir geht es eher darum, ob ich etwas übersehen oder falsch verstanden habe.

BVerfGBeliever

Zitat von: Schmiss in 01.01.2026 15:23Ich hoffe, ich konnte meine Gedanken verständlich einbringen. Habe ich etwas falsch dargestellt oder etwas übersehen?
Die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens verstößt in meinen Augen eindeutig gegen Leitsatz 7 des BVerfG-Urteils, weil die Besoldung eines alleinverdienenden 4K-Beamten dann keinen "hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko" sicherstellen würde. Und auch bei der Anrechnung eines realen Partnereinkommens bin ich weiterhin ausgesprochen skeptisch, ob und wie dies mit den BVerfG-Vorgaben (u.a. Leitsatz 2) in Einklang zu bringen wäre.

Bezüglich der Fortschreibungsprüfung hast du zwar prinzipiell Recht, dass eine niedrige Besoldung (aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens, um in der untersten Besoldungsgruppe auf dem Papier netto über die Prekaritätsschwelle zu kommen) die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Prüfparameter "gerissen" werden. Allerdings ist zu beachten, dass hier jeweils die Bruttobesoldung eines Single-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe betrachtet wird, so dass es keinen direkten Eins-zu-Eins-Link zur Nettoalimentation des untersten 4K-Beamten gibt (die für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung herangezogen wird).

Paterlexx

@Schmiss - Beamte würden dann faktisch nicht mehr an Tarifverhandlungen partizipieren, Gewerkschaften würden geschwächt. (also die sind eh unnütz wie man ja sieht, gegen das System kommen auch sie nicht an).

Die Fortschreibungspflicht bindet die ab 2020 ohne Partnereinkommen ermittelten Ausgangswerte zwingend an die Indizes, ein späteres ,,Dazuerfinden" eines Partnereinkommens unterläuft diese Logik.
Das wäre methodisch inkonsistent und läuft faktisch auf eine verdeckte Kürzung hinaus.
Genau deshalb ist dieses Modell verfassungsrechtlich extrem angreifbar.

Jetzt ist schon kaum zu berechnen, wem was zusteht.
Das Partnereinkommen ist zudem nicht ,,safe". Es ist kein Teil der Besoldung, deshalb wird es als Zuschlag konstruiert.
Ich behaupte, auch das wird kassiert.
Man lese dazu das Urteil von 1977 – da hat der Gesetzgeber das schon einmal versucht.

Schmiss

Vielen Dank, Paterlexx,

genau das meinte ich. Du hast es besser formuliert, vielen Dank. Dann habe ich ja nicht verkehrt gedacht. Ich befürchte allerdings, es wird einen weiteren Gang nach Karlsruhe benötigen.

Kreidefresser

Ich überlege gerade, ob die Einführung eines Partnereinkommens für Länder, die noch keines haben nun überhaupt noch kurzfristig möglich ist oder nur mit Wirkung auf eine weite Zukunft. Dazu folgende Eckpunkte:

Die meisten Länder müssen rückwirkend ihre Besoldung anheben (80% 2,3 MÄE). Das ist die neue Untergrenze. Ein Systemwechsel ist rückwirkend nicht möglich. Daher ist das die neue Untergrenze für alle Länder, die noch kein Partnereinkommen haben.

Bisher diente das Partnereinkommen dazu eine prekäre Besoldung über die Schwelle zu wuppen, was nun nicht erforderlich ist. Eine Kürzung der Besoldung um ein Partnereinkommen ist wegen des Besitzstandsschutz nicht möglich. Auch eine Geltung "nur für Neueinstellung" scheidet wegen des Gleichheitsgrundsatz aus.

Das führt doch dazu, dass ein Partnereinkommen nur on top dazu gerechnet werden könnte und sich der Dienstherr so etwaige Erhöhungen in der Zukunft sparen kann.

Bei Ländern mit Partnereinkommen sieht das allerdings dann wieder anders aus.

Ich freue mich auf Feedbak zu diesen gedanken!

vh

Vielleicht wurde das hier bereits geschrieben und ich habe es überlesen, da ich die längeren Aufsätze nur überfliegen konnte?:

Wie läuft das mit dem angerechneten fiktiven Partnereinkommen denn bei Singles oder alleinerziehenden Beamten, getrennt Lebenden oder sonstigen Fällen und wie wird das überprüft?
Wird das einfach angerechnet und Beamte müssen das Gegenteil beweisen? Wie denn konkret?

Nicht einmal Behörden mit langer Erfahrung dazu bekommen das bei ALG2 bzw. Bürgergeld gut hin und müssen sich darauf verlassen, was man ihnen erzählt bzw. unterschreibt.

Illunis

Zitat von: vh in 12.01.2026 21:31Wie läuft das mit dem angerechneten fiktiven Partnereinkommen denn bei Singles oder alleinerziehenden Beamten, getrennt Lebenden oder sonstigen Fällen und wie wird das überprüft?

In Bayern haben Beamte halt auch fiktive Partner mit fiktivem Einkommen. Wir haben ja schließlich auch fiktiven Rechtsschutz für unsere Ansprüche zur fiktiven aaA

Finanzer

Ich bin immer wieder geschockt, wie wenig Aufstand es unter den Bayrischen Beamten gibt.

Thomber

Zitat von: Angelsaxe in 16.12.2025 07:45Da muss ich nachfragen: in welchem Zusammenhang?
Wir haben den Fall, dass meine Frau freiwillig in der GKV ist und ihr Beitrag an unserem gemeinsamen Einkommen gemessen wird. Aber das ist natürlich nicht fiktiv, sondern traurige Realität.  ::)


Gutes Thema! 
Der Witz dabei ist, dass die GKV im Rahmen einer "freiwilligen" KV 50% des Einkommens des verbeamteten Ehepartners heranzieht, OBWOHL der Ehegatte gem. Unterrhaltsrecht nur 45% seines Einkommens als Unterhalt zahlen müsste. Okay, die Differenz beträgt nur 5% aber vom Prinzip her geht das halt nicht.  Wie kann die GKV 50% Einkommen vom Ehepartner anrechnen, wenn dieser nur 45% unterhaltsverpflichtet ist?   

Und in der Praxis führt das dazu, dass solche Ehen finanziell viel stärker belastet werden als andere.
Bei "Hinz und Kunz" gibt es die Familienversicherung, egal, wie viel jemand verdient, aber bei "privaten" nicht.
Damit hat man locker +500€ für GKV freiw. oder private KV zusätzlich zu tragen und das ist (für mich) nicht wenig.

simon1979

Zitat von: Finanzer in 13.01.2026 10:52Ich bin immer wieder geschockt, wie wenig Aufstand es unter den Bayrischen Beamten gibt.

Vielmehr schockt es mich, dass der BBB das so einfach hinnimmt. Hier hätte ich mir direkt ein Musterverfahren, unterstützt durch den BBB gewünscht. Pustekuchen


Finanzer

Zitat von: simon1979 in 13.01.2026 11:13Vielmehr schockt es mich, dass der BBB das so einfach hinnimmt. Hier hätte ich mir direkt ein Musterverfahren, unterstützt durch den BBB gewünscht. Pustekuchen

Einfach mal anschauen, welche Parteipolitische Bindung die Führungsriege des BBB hat.... bei dem wundert mich eh garnichts. Die Duldsamkeit des "Fußvolkes", die verwundert mich.

PublicHeini

Zitat von: Illunis in 13.01.2026 10:42In Bayern haben Beamte halt auch fiktive Partner mit fiktivem Einkommen. Wir haben ja schließlich auch fiktiven Rechtsschutz für unsere Ansprüche zur fiktiven aaA

Dann bin ich aber auch ganz schnell nur noch fiktiver Single. Die Begründung will ich sehen, dass ich eine Parteinkommen angerechtnet bekomme, obwohl ich Single bin.