Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Captain Jack

In der Geschichte oben steckt vielleicht mehr als eine Anekdote. Ich versuch das mal weiterzudenken : )

Alimentiert sein und alimentiert werden

Das Alimentationsprinzip hat immer mehr geleistet als reine Bedarfsdeckung. Es hat dem Beamten eine Lebensstellung gesichert – nicht als Momentaufnahme, sondern als Grundlage für eine Lebensführung, die sich entwickelt. Wer das jetzt auf den Status quo reduziert, also auf das was heute vorliegt und nachweisbar ist, der schneidet etwas ab, das zur Alimentation immer dazugehört hat: das Werden.

Drei Beispiele, die das greifbar machen:

Schwangerschaft:

Der Bedarf entsteht nicht mit der Geburt. Er entsteht mit der Schwangerschaft – mit dem Moment wo eine Familie beginnt zu werden. Wohnraum muss gefunden werden, Lebensplanung findet statt, Kosten entstehen. Das Kind ist noch nicht da, aber die Wirklichkeit hat sich bereits verändert. Die neue Besoldungslogik kennt diesen Moment nicht. Sie wartet auf den vollendeten Tatbestand. Der Beamte trägt den Bedarf bereits, der Anspruch entsteht erst später. Art. 6 GG schützt Ehe und Familie nicht erst ab Geburt.

Krankheit oder Erwerbsminderung des Partners:

Hier zeigt sich der Konstruktionsfehler des fiktiven Partnereinkommens am deutlichsten. Der Staat unterstellt ein Einkommen – unabhängig davon ob es real vorhanden ist. Wird der Partner krank oder erwerbsgemindert, läuft die Anpassung hinterher. Der Beamte lebt in dieser Zwischenzeit in einer Lücke, die weder er noch sein Partner verschuldet hat. Krankheit und Erwerbsminderung sind keine Randkonstellationen. Sie sind statistische Normalität im Berufsleben.

Inflation als Verzögerungsproblem:

Die Inflation ist ein bekanntes Thema – aber der entscheidende Punkt wird meist übersehen. Nicht die eingetretene Inflation ist das eigentliche Problem, sondern die strukturelle Verzögerung der Anpassung. Bis die Besoldung auf eine Inflationswelle reagiert, hat der Beamt schon Monate in der Lücke gelebt. Das Bundesverfassungsgericht hat Inflationsschutz als Alimentationskomponente anerkannt – aber retrospektiv. Die Frage ist ob Alimentation nicht auch prospektiv denken muss.

Der gemeinsame Gedanke:

Das Leben entwickelt sich – es entsteht, es verändert sich, es gerät in Bewegung. Eine Alimentation die nur den vollendeten Tatbestand kennt, nicht aber das Werden, verfehlt genau diesen Auftrag.

Sie sichert den Status von gestern. Nicht die Stellung von morgen.

Wie seht ihr das Ganze?

lotsch

Zitat von: Captain Jack in 13.05.2026 11:14In der Geschichte oben steckt vielleicht mehr als eine Anekdote. Ich versuch das mal weiterzudenken : )

Alimentiert sein und alimentiert werden

Das Alimentationsprinzip hat immer mehr geleistet als reine Bedarfsdeckung. Es hat dem Beamten eine Lebensstellung gesichert – nicht als Momentaufnahme, sondern als Grundlage für eine Lebensführung, die sich entwickelt. Wer das jetzt auf den Status quo reduziert, also auf das was heute vorliegt und nachweisbar ist, der schneidet etwas ab, das zur Alimentation immer dazugehört hat: das Werden.

Drei Beispiele, die das greifbar machen:

Schwangerschaft:

Der Bedarf entsteht nicht mit der Geburt. Er entsteht mit der Schwangerschaft – mit dem Moment wo eine Familie beginnt zu werden. Wohnraum muss gefunden werden, Lebensplanung findet statt, Kosten entstehen. Das Kind ist noch nicht da, aber die Wirklichkeit hat sich bereits verändert. Die neue Besoldungslogik kennt diesen Moment nicht. Sie wartet auf den vollendeten Tatbestand. Der Beamte trägt den Bedarf bereits, der Anspruch entsteht erst später. Art. 6 GG schützt Ehe und Familie nicht erst ab Geburt.

Krankheit oder Erwerbsminderung des Partners:

Hier zeigt sich der Konstruktionsfehler des fiktiven Partnereinkommens am deutlichsten. Der Staat unterstellt ein Einkommen – unabhängig davon ob es real vorhanden ist. Wird der Partner krank oder erwerbsgemindert, läuft die Anpassung hinterher. Der Beamte lebt in dieser Zwischenzeit in einer Lücke, die weder er noch sein Partner verschuldet hat. Krankheit und Erwerbsminderung sind keine Randkonstellationen. Sie sind statistische Normalität im Berufsleben.

Zitat von: Captain Jack in 13.05.2026 11:14In der Geschichte oben steckt vielleicht mehr als eine Anekdote. Ich versuch das mal weiterzudenken : )

Alimentiert sein und alimentiert werden

Das Alimentationsprinzip hat immer mehr geleistet als reine Bedarfsdeckung. Es hat dem Beamten eine Lebensstellung gesichert – nicht als Momentaufnahme, sondern als Grundlage für eine Lebensführung, die sich entwickelt. Wer das jetzt auf den Status quo reduziert, also auf das was heute vorliegt und nachweisbar ist, der schneidet etwas ab, das zur Alimentation immer dazugehört hat: das Werden.

Drei Beispiele, die das greifbar machen:

Schwangerschaft:

Der Bedarf entsteht nicht mit der Geburt. Er entsteht mit der Schwangerschaft – mit dem Moment wo eine Familie beginnt zu werden. Wohnraum muss gefunden werden, Lebensplanung findet statt, Kosten entstehen. Das Kind ist noch nicht da, aber die Wirklichkeit hat sich bereits verändert. Die neue Besoldungslogik kennt diesen Moment nicht. Sie wartet auf den vollendeten Tatbestand. Der Beamte trägt den Bedarf bereits, der Anspruch entsteht erst später. Art. 6 GG schützt Ehe und Familie nicht erst ab Geburt.

Krankheit oder Erwerbsminderung des Partners:

Hier zeigt sich der Konstruktionsfehler des fiktiven Partnereinkommens am deutlichsten. Der Staat unterstellt ein Einkommen – unabhängig davon ob es real vorhanden ist. Wird der Partner krank oder erwerbsgemindert, läuft die Anpassung hinterher. Der Beamte lebt in dieser Zwischenzeit in einer Lücke, die weder er noch sein Partner verschuldet hat. Krankheit und Erwerbsminderung sind keine Randkonstellationen. Sie sind statistische Normalität im Berufsleben.

Inflation als Verzögerungsproblem:

Die Inflation ist ein bekanntes Thema – aber der entscheidende Punkt wird meist übersehen. Nicht die eingetretene Inflation ist das eigentliche Problem, sondern die strukturelle Verzögerung der Anpassung. Bis die Besoldung auf eine Inflationswelle reagiert, hat der Beamt schon Monate in der Lücke gelebt. Das Bundesverfassungsgericht hat Inflationsschutz als Alimentationskomponente anerkannt – aber retrospektiv. Die Frage ist ob Alimentation nicht auch prospektiv denken muss.

Der gemeinsame Gedanke:

Das Leben entwickelt sich – es entsteht, es verändert sich, es gerät in Bewegung. Eine Alimentation die nur den vollendeten Tatbestand kennt, nicht aber das Werden, verfehlt genau diesen Auftrag.

Sie sichert den Status von gestern. Nicht die Stellung von morgen.

Wie seht ihr das Ganze?

Das sehe ich auch so, und unter diesen Gesichtspunkten wäre der Beamte, zumindest in den unteren Besoldungsstufen, auf zusätzliche Sozialleistungen angewiesen. Das schließt aber Art. 33 GG aus.

sailor

Man kann nur froh sein das ein fiktives Einkommen von Kapitalerträgen noch nicht diskutiert wird.

Verwalter

1. Verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot und Bindung an das Alleinverdienermodell (BVerfG)
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner aktuellen Leitentscheidung unmissverständlich klargestellt, dass für die Vergangenheit (und den streitgegenständlichen Zeitraum) ausschließlich das Alleinverdienermodell als Bezugsgröße für die Mindestbesoldung heranzuziehen ist.
Soweit der Dienstherr (DH) in der Vergangenheit oder in aktuellen Reparaturüberlegungen geltend macht, die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip sei in der Besoldungspraxis bereits vor Jahren erfolgt, kann dem für die Vergangenheit nicht gefolgt werden. Das BVerfG hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber selbst bis zu seinen jüngsten Gesetzesänderungen (z.B. § 40a Abs. 1 BBesG BE) explizit davon ausging, dass die Besoldung sich an der Alleinverdienerfamilie orientierte.[^1] Eine nachträgliche, rückwirkende Konstruktion eines fiktiven Mehrverdienermodells für die Vergangenheit ist verfassungsrechtlich unzulässig und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.

2. Verstoß gegen das Haushaltsrecht (Grundsatz der Klarheit und Wahrheit)
Die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens verstößt gegen fundamentale haushaltsrechtliche Grundsätze, insbesondere gegen das Gebot der Klarheit und Wahrheit des Haushaltsplans (Haushaltswahrheit).
Nach diesem Grundsatz dürfen im Haushalt nur Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die tatsächlich und realistisch existieren. Ein fiktives Partnereinkommen ist eine reine "Scheingröße" oder "Rechengröße", die in der Lebensrealität des Beamtenhaushalts nicht existiert und dem DH keine echten Einnahmen oder Einsparungen beschert.[^2] Wenn der DH seine Haushaltsplanung und die Berechnung der verfassungsrechtlichen Mindestbesoldung auf fiktiven Einnahmen aufbaut, die er selbst nicht vereinnahmt, manipuliert er die Berechnungsgrundlagen zu seinen Gunsten. Dies ist eine haushaltswidrige "Voodoo-Rechnung", die den tatsächlichen verfassungsrechtlichen Nachzahlungs- und Anpassungsbedarf künstlich und wider besseres Wissen kleinrechnet.
Zudem hat das BVerfG klargestellt, dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermögen (BVerfGE 155, 1 <46 Rn. 94>).[^3] Der DH darf seine verfassungsrechtliche Alimentationspflicht nicht dadurch umgehen, dass er fiskalische Sparzwänge durch mathematische Fiktionen verschleiert, anstatt ein verfassungsgemäßes, vollumfängliches Konsolidierungskonzept vorzulegen, das die Besoldung nicht antastet.

3. Europarechtlicher Verstoß: Unzulässigkeit abstrakter Fiktionen (EuGH C-72/18)
Die Praxis der fiktiven Einkommensanrechnung steht in direktem Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). In seinem Urteil vom 20. Juni 2019 (Rechtssache C-72/18, Ustariz Aróstegui) hat der EuGH fundamentale Maßstäbe für die Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlungen im öffentlichen Dienst aufgestellt:
Verbot abstrakter Statusannahmen: Der EuGH hat entschieden, dass eine Ungleichbehandlung nicht durch abstrakte, allgemeine Merkmale eines Status (wie hier: die pauschale Unterstellung einer "Mehrverdiener-Ehe") gerechtfertigt werden kann, ohne die konkrete Situation zu berücksichtigen.[^4]
Transparenz- und Konkretisierungsgebot: "Sachliche Gründe" für eine Schlechterstellung erfordern "genau bezeichnete, konkrete Umstände", die objektiv und transparent nachprüfbar sind.[^5] Ein fiktives Einkommen ist per Definition nicht konkret, nicht nachprüfbar und entbehrt jeder faktischen Grundlage.
Übertragung auf den vorliegenden Fall: Der DH behandelt Beamte mit einem fiktiven Partnereinkommen so, als läge dieses tatsächlich vor. Da diese Fiktion jedoch an der Lebenswirklichkeit (z.B. wegen Kinderbetreuung, Pflege, Arbeitslosigkeit des Partners) scheitert, stellt die Anrechnung eine ungerechtfertigte, abstrakte Diskriminierung dar, die nach der Logik des EuGH unionsrechtlich unzulässig ist.

4. Verstoß gegen Unionsrecht und EMRK (Effektiver Rechtsschutz und Diskriminierungsverbot)
Effektiver Rechtsschutz (Art. 47 GRCh, Art. 6 und 13 EMRK): Das BVerfG betont in Rn. 58 seines Beschlusses die Kooperation mit dem EGMR, um dem Beamten ein wirksames Mittel zur Durchsetzung seines Rechts auf einen angemessenen Lebensunterhalt zu garantieren.[^6] Wenn der DH die Besoldung durch fiktive Rechengrößen künstlich unter die Prekaritätsschwelle (80 % des Median-Äquivalenzeinkommens) drückt, zwingt er den Beamten in jahrelange, kostspielige Gerichtsverfahren. Der Grundsatz ,,Justice delayed is justice denied" verbietet es dem Staat, durch konstruierte Unteralimentation den effektiven unions- und emrk-rechtlichen Rechtsschutz faktisch zu unterlaufen.
Mittelbare Geschlechterdiskriminierung (Art. 157 AEUV, Art. 21 GRCh): Die fiktive Anrechnung basiert auf dem Leitbild der Mehrverdiener-Ehe. In der Realität sind es überwiegend Frauen, die aufgrund von Care-Arbeit (Kinder, Pflege) ihr Erwerbseinkommen reduzieren oder aufgeben. Indem der DH ein fiktives Einkommen ansetzt, das real nicht erzielt wird, vereinnahmt er die unbezahlte Care-Arbeit (meist durch Frauen) einseitig als "Ersparnis" für den Staatshaushalt. Dies führt zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

5. Verletzung des Individualitätsprinzips und der Prekaritätsschwelle
Die amtsangemessene Alimentation ist ein individueller, amtsbezogener Anspruch. Die vom BVerfG neu definierte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens (MÄE) für eine vierköpfige Familie (Äquivalenzfaktor 2,1 bis 2,3) setzt voraus, dass die Besoldung alleine diesen Betrag erreicht.[^7]
Der Dienstherr ist nicht der "Ausfallbürge" für den unterhaltsverpflichteten Lebenspartner. Eine normative Fiktion, die in der Lebensrealität keine Entsprechung findet, kann keine tragfähige Grundlage für die Kürzung verfassungsrechtlich geschützter Ansprüche sein.[^8] Der Staat externalisiert hier seine verfassungsrechtliche Pflicht auf einen Dritten, der in keinem Dienstverhältnis steht.

Fußnoten und Quellenverweise
[^1]: Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2025 (bzw. aktuelle Leitentscheidung zur Mindestbesoldung, 2 BvL 5/18 u.a.): ,,Soweit der Senat von Berlin [...] geltend macht, dass 'die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren' erfolgt sei [...] kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung [...] ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientierte."
[^2]: Vgl. Fachdiskussion zur verfassungsrechtlichen Bewertung: ,,Das fiktive Partnereinkommen ist [...] kein Abbild der Realität, sondern eine rechnerische Größe, die dazu dient, den Anpassungsbedarf aufgrund des Haushalts zu reduzieren." (Vgl. auch den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wahrheit, wonach fiktive Einnahmen/Entlastungen im Haushalt unzulässig sind).
[^3]: Vgl. BVerfGE 155, 1 <46 Rn. 94>: ,,[...] allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermögen."
[^4]: Vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.2019, C-72/18 (Ustariz Aróstegui), Rn. 44: ,,Jedoch entspricht eine allgemeine, abstrakte Voraussetzung [...] ohne dass u. a. die besondere Art der zu erfüllenden Aufgaben oder deren Merkmale berücksichtigt werden, nicht den Anforderungen." (Übertragbar auf die abstrakte Fiktion der Mehrverdiener-Ehe ohne Prüfung der konkreten Haushaltsrealität).
[^5]: Vgl. EuGH, C-72/18, Rn. 40: Der Begriff ,,sachliche Gründe" verlangt ,,genau bezeichnete, konkrete Umstände", die auf ,,objektiven und transparenten Kriterien" beruhen.
[^6]: Vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 58: Das BVerfG erfüllt seinen Kontrollauftrag in Kooperation mit dem EGMR, um sicherzustellen, dass dem Beamten ein wirksames Mittel zur Durchsetzung seines Rechts auf einen ,,angemessenen Lebensunterhalt" zur Verfügung steht.
[^7]: Vgl. BVerfG, Leitsatz 7: Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens. Die Bezugsgröße ist die vierköpfige Familie, deren alleiniges Einkommen die Besoldung ist (Rn. 70).
[^8]: Vgl. Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (DRB): ,,Der Beamte wird vom Dienstherrn alimentiert. Der Dienstherr ist nicht der Ausfallbürge für den unterhaltsverpflichteten Lebenspartner."
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

BVerfGBeliever

Zitat von: Verwalter in Gestern um 15:11Dies ist eine haushaltswidrige "Voodoo-Rechnung"
Deine KI hat bei mir abgeschrieben (siehe hier, hier, hier, hier und hier)..  ;)

AltStrG


Ozymandias

Gibt es da nicht einen Ansatzpunkt, dass das Partnereinkommen unwirksam ist, weil es nur in der Gesetzesbegründung vorkommt, aber nicht wirklich im Gesetz verankert ist?

GoodBye

Klingt irgendwie spannend der Gedanke.

Das Besoldungsgesetz muss wohl dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen.

Nun würde das Gesetz ja entsprechende Besoldungstabellen zugrunde legen, in denen aber voraussichtlich das Partnereinkommen fehlen oder nicht erwähnt werden wird. Das heißt, aus dem Gesetz selbst wird ohne Hinzuziehung der Begründung nicht erkenntlich, mit welchen Mitteln die tatsächliche aA überhaupt erzielt werden soll.

Ohne Gesetzesbegründung weiß der Beamte quasi nicht, welche Besoldung er eigentlich erhält.


,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Verwalter

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:33Deine KI hat bei mir abgeschrieben (siehe hier, hier, hier, hier und hier)..  ;)

Erwischt, aber versuchen kann man es ja ;)
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"