Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Tipozuol

Jetzt mal angenommen man ist getrennt und muss Unterhalt zahlen.
Soll ja bei Soldaten und Polizisten durchaus mal vorkommen.

Kann man dann das fiktive Einkommen des Partners berücksichtigen und nur den Unterhalt oberhalb des fiktiven Einkommens zahlen?

Müsste doch, oder?

Schneewitchen

Zitat von: Tipozuol in 19.06.2026 20:26Jetzt mal angenommen man ist getrennt und muss Unterhalt zahlen.
Soll ja bei Soldaten und Polizisten durchaus mal vorkommen.

Kann man dann das fiktive Einkommen des Partners berücksichtigen und nur den Unterhalt oberhalb des fiktiven Einkommens zahlen?

Müsste doch, oder?

Nette Idee 😉! Die Familienrichter, die sehen das bestimmt auch so....😂😅🤣

DeltaR95

Zitat von: Schneewitchen in 19.06.2026 20:36Nette Idee 😉! Die Familienrichter, die sehen das bestimmt auch so....😂😅🤣

Eigentlich ein gutes Argument. Wenn dem Ehepartner eines Beamten unterstellt werden kann (und vom Dienstherrn faktisch auch wird), ein entsprechendes Partnereinkommen beizutragen, müsste das logischerweise auch als Argumentation für den nachehelichen Unterhalt gelten.

So gesehen verändert die Argumentation des Dienstherrn nicht nur die Besoldung des Beamten, sondern greift die Grundpfeiler der Ehe an. Ich glaube, dieser Tragweite ist sich nur keiner bewusst.  ;D

Schneewitchen

Zitat von: DeltaR95 in 20.06.2026 10:09Eigentlich ein gutes Argument. Wenn dem Ehepartner eines Beamten unterstellt werden kann (und vom Dienstherrn faktisch auch wird), ein entsprechendes Partnereinkommen beizutragen, müsste das logischerweise auch als Argumentation für den nachehelichen Unterhalt gelten.

So gesehen verändert die Argumentation des Dienstherrn nicht nur die Besoldung des Beamten, sondern greift die Grundpfeiler der Ehe an. Ich glaube, dieser Tragweite ist sich nur keiner bewusst.  ;D

Das ist in der Tat ein interessanter Gedanke. M.E. kann und sollte man den diesen Gedanken dann wieder aufgreifen, wenn das BVerfG final grünes Licht für das fiktive Partnereinkommen gegeben hat.

Die Mehrheit hier im Forum, über alle Threads, ist jedoch der Auffassung, dass  eher die Hölle zufriert, bevor das BVerfG das fiktive Partnereinkommen abnickt.

Insofern werte ich diese Fiktion zunächst nur als dreisten Versuch der Dhn, uns wieder einmal eine amtsangemessene Allimentation zu versagen.

Sollte es aber, gegen jede Erwartung, so kommen, dass das fiktive Partnereinkommen qua BVerfG-Urteil legalisiert wird, dann müsste man in der Tat einmal schauen, welche Einflüsse dieses fiktive Partnereinkommen auf und in anderen Rechtsgebieten ggf. haben könnte. Dazu wird dann einigen kreativen Juristen bestimmt etwas einfallen😉!

AltStrG

Zitat von: Schneewitchen in 20.06.2026 10:28Das ist in der Tat ein interessanter Gedanke. M.E. kann und sollte man den diesen Gedanken dann wieder aufgreifen, wenn das BVerfG final grünes Licht für das fiktive Partnereinkommen gegeben hat.

Die Mehrheit hier im Forum, über alle Threads, ist jedoch der Auffassung, dass  eher die Hölle zufriert, bevor das BVerfG das fiktive Partnereinkommen abnickt.

Insofern werte ich diese Fiktion zunächst nur als dreisten Versuch der Dhn, uns wieder einmal eine amtsangemessene Allimentation zu versagen.

Sollte es aber, gegen jede Erwartung, so kommen, dass das fiktive Partnereinkommen qua BVerfG-Urteil legalisiert wird, dann müsste man in der Tat einmal schauen, welche Einflüsse dieses fiktive Partnereinkommen auf und in anderen Rechtsgebieten ggf. haben könnte. Dazu wird dann einigen kreativen Juristen bestimmt etwas einfallen😉!

Den kreativen Juristen braucht nichts einzufallen, weil genau diese Beispiele im Hauptthread schon längst als Beispiele genannt wurden, warum ein fiktives Partnereinkommen m.M.n. nicht kommen wird.


DeltaR95

Zitat von: AltStrG in 20.06.2026 11:08Den kreativen Juristen braucht nichts einzufallen, weil genau diese Beispiele im Hauptthread schon längst als Beispiele genannt wurden, warum ein fiktives Partnereinkommen m.M.n. nicht kommen wird.

Wenn das so rechtlich "klar" wäre, warum macht dann das BVerfG nicht kurzfristig mit einem Urteil diesem Treiben ein Ende? Abgesehen davon, wenn es so rechtlich klar wäre, würde jeder Dienstherr sich mit diesem dreisten Konstrukt doch direkt selber ins Bein schießen. Oder stehen dem Beamten auch bei vorsätzlich rechtswidriger Besoldung durch den Dienstherrn keine "Schadensersatzansprüche" zu? (Rhetorische Frage ;))

Grisupoli

Zitat von: DeltaR95 in 20.06.2026 10:09Eigentlich ein gutes Argument. Wenn dem Ehepartner eines Beamten unterstellt werden kann (und vom Dienstherrn faktisch auch wird), ein entsprechendes Partnereinkommen beizutragen, müsste das logischerweise auch als Argumentation für den nachehelichen Unterhalt gelten.

So gesehen verändert die Argumentation des Dienstherrn nicht nur die Besoldung des Beamten, sondern greift die Grundpfeiler der Ehe an. Ich glaube, dieser Tragweite ist sich nur keiner bewusst.  ;D
Meine Anwältin sagt seit Beginn an, dass das fiktive Partnereinkommen einen unerlaubter Eingriff in die laut Grundgesetz geschützte Ehe ist und argumentiert auch entsprechend.
⚖️ Musterkläger zur verfassungsmäßigen Besoldung in Bayern - Danke BDK, dass ihr mich von Anfang an unterstützt habt. ⚖️

Whatsapp-Channel zur Musterklage in Bayern
📲 https://whatsapp.com/channel/0029VbCpLa38kyyDzdNVYk1x

Illunis

Zitat von: Grisupoli in 20.06.2026 13:59Meine Anwältin sagt seit Beginn an, dass das fiktive Partnereinkommen einen unerlaubter Eingriff in die laut Grundgesetz geschützte Ehe ist und argumentiert auch entsprechend.
Same, aber ich denke wir haben die selbe Vertretung😁

Interessant ist es trotzdem, mit dem selben Argument müsste meine Frau auch Bürgergeld beantragen können.  Fiktiv schulde ich ihr so ja keinen Unterhalt. Vermögen hat sie bei der Prüfung trotzdem keins.

Versuch

Zitat von: DeltaR95 in 20.06.2026 12:39Wenn das so rechtlich "klar" wäre, warum macht dann das BVerfG nicht kurzfristig mit einem Urteil diesem Treiben ein Ende? Abgesehen davon, wenn es so rechtlich klar wäre, würde jeder Dienstherr sich mit diesem dreisten Konstrukt doch direkt selber ins Bein schießen. Oder stehen dem Beamten auch bei vorsätzlich rechtswidriger Besoldung durch den Dienstherrn keine "Schadensersatzansprüche" zu? (Rhetorische Frage ;))

 Na ja, können es herausziehen und sparen mind. Zinsen und nach den Urteil von HH vll sogar viel mehr für die Vergangenheit.

Grisupoli

Zitat von: Illunis in 20.06.2026 16:45Same, aber ich denke wir haben die selbe Vertretung😁

Interessant ist es trotzdem, mit dem selben Argument müsste meine Frau auch Bürgergeld beantragen können.  Fiktiv schulde ich ihr so ja keinen Unterhalt. Vermögen hat sie bei der Prüfung trotzdem keins.
Auch Frau Dr. S.? 😊
⚖️ Musterkläger zur verfassungsmäßigen Besoldung in Bayern - Danke BDK, dass ihr mich von Anfang an unterstützt habt. ⚖️

Whatsapp-Channel zur Musterklage in Bayern
📲 https://whatsapp.com/channel/0029VbCpLa38kyyDzdNVYk1x

Illunis


BuBea

Ich schätze die aktuellste Begründung für ein Partnereinkommen kommt aus Thüringen:

https://parldok.thltcloud.de/parldok/dokument/107893/8_3723_thueringer_gesetz_zur_anpassung_der_besoldung_und_versorgung_in_den_jahren_2026_bis_2028_und_zur_aenderung_besoldungs_und_versorgungsrechtlicher_sowie#navpanes=0

Auszug (Seite 97):
Das Bundesverfassungsgericht legt nunmehr für die Bestimmung der Mindestbesoldung das
Median-Äquivalenzeinkommen zugrunde (vergleiche Abschnitt II Nummer 1 Buchst. a Dop-
pelbuchst. aa, Bundesverfassungsgericht, a. a. 0., Rn. 67 ff.). Dieses ist nach der modifizier-
ten Äquivalenzskala der OECD auf Grundlage des Mikrozensus zu bestimmen. Es berücksich-
tigt, dass in einem Mehrpersonenhaushalt durch das gemeinsame Wirtschaften und gegebe-
nenfalls durch die unterschiedliche Altersstruktur Einspar- und Synergieeffekte bestehen. Die
erste erwachsene Person wird dabei mit dem Faktor 1 und weitere erwachsene Personen im
Haushalt mit dem Faktor 0,5 gewichtet. Das bedeutet, dass der Ehegatte mit einem hälftigen
Median-Äquivalenzeinkommen für eine Person bei der Einkommensberechnung berücksich-
tigt und ihm damit ein Einkommensbeitrag für die Unterhaltung der Familie zugeschrieben
wird.
Dieser Beitrag umfasst - so das Bundesverfassungsgericht (a. a. 0., Rn. 69) - nicht nur
Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich
staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (vergleiche § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1
Nr. 3 MZG). Die Art der Einkommensquelle ist damit unerheblich. Wenn dem Ehegatten da-
nach bei der Bestimmung des Median-Äquivalenzeinkommens für eine vierköpfige Familie,
das als Bezugsgröße für die Bestimmung der Mindestbesoldung in der Berechnungsformel im
Nenner berücksichtigt wird, ein Einkommensbeitrag zugeschrieben wird, so muss dieser Wert
spiegelbildlich auch im Zähler der Berechnungsformel bei der Nettoalimentation berücksichtigt
werden, indem ein hälftiges Median-Äquivalenzeinkommen für eine Person der Nettoalimen-
tation des Beamten hinzugerechnet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat damit- obwohl
es über die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen in seinem oben genannten Beschluss
noch nicht entschieden hat - dies implizit legitimiert. Daher wird nunmehr bei der Prüfung der
Einhaltung der Mindestbesoldung nicht nur Ehegatteneinkommen in Höhe der Geringfügig-
keitsgrenze, sondern in Höhe des hälftigen Median-Äquivalenzeinkommens für eine Person
berücksichtigt. Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss für die neuen Berech-
nungsvorgaben keinen Stichtag - mithin eine Wirkung ex nunc - vorgesehen, sondern das
Median-Äquivalenzeinkommen für Zeiträume ab dem Jahr 2008 seinen Berechnungen ex tune
zugrunde gelegt hat, ist hiermit festzustellen, dass zumindest rückwirkend ab dem Jahr 2024,
mithin dem Beginn der Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bei der Nettoalimentation,
auch in der Thüringer Besoldung Ehegatteneinkommen nicht nur in Höhe der Geringfügigkeits-
grenze, sondern in Höhe des hälftigen Median-Äquivalenzeinkommens der Nettoalimentation
hinzuzurechnen ist.

Der Knackpunkt ist fett markiert. Ich denke nicht dass man diesen Schluss so ohne Weiteres aus der OECD Skala ziehen kann?

Berliner2026

Die Argumentation wird vor Gericht definitiv kassiert :)

Hier werden zwei völlig verschiedene Maßstäbe verknüpft, die in erster Linie nichts miteinander zu tun haben.
Die 2,3 MÄE sind keine Einkommensberechnung, sondern ein Maßstab zur Ermittlung des Bedarfs.

Daraus eine Anrechnung zu konzipieren, wird sang und klanglos untergehen. Zumal man aus dieser Begründung auch fiktive Kindereinkommen anrechnen dürfte.

Ich finde es erschreckend, mit welcher Selbstverständlichkeit völlig offensichtlich falsche Begründungen erfunden werden.

Illunis

Es ist vor allem wieder keine Begründung die erklärt wie es mit den Grundsätzen in Einklang stehen soll.

Selbst wen das alles ok wäre.
Was passiert bei Dienstverweigerung, weil der Partner arbeitet und damit niemand fürs Kind da ist?
Was wenn der Umzug/die Versetzung verweigert wird, da der Partner seinen Job sonst nicht mehr nachgehen kann?

Um nur zwei Beispiel zu nennen ::)

DeltaR95

Zitat von: BuBea in Gestern um 09:12Der Knackpunkt ist fett markiert. Ich denke nicht dass man diesen Schluss so ohne Weiteres aus der OECD Skala ziehen kann?

Den Schluss kann man definitiv nicht ziehen, denn die OECD berechnet nur den Bedarf, nicht den "Beitrag einer Person zum Haushaltseinkommen". Wer auch immer diesen Schluss ersonnen hat, ist meiner Meinung nach ein Beweis dafür, dass die aktuelle Besoldung keine "qualitätssicherende Funktion" für die Auswahl des Personals erfüllt.

Auch ansonsten ist diese "Begründung" eine unzulässige Begrenzung:

Zitat§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Es ist allein eine Sache der Eheleute, wie sie ihre Ehe ausgestalten und dies wird vom GG und BGB gedeckt. Was die Dienstherrn hier versuchen ist doch nur möglich, weil das BVerfG so träge reagiert, wie ein Supertanker mit blockiertem Ruder.

Was hier passiert ist mal wieder, dass keiner der Dienstherrn über den Tellerrand schaut. Klar kann man die Ehepartner in die "Zwei-Verdiener-Ehe" zwingen, dann muss man aber auch für entsprechende Rahmenbedingungen sorgen (Stichwort KiTa, Ganztagsbetreuung). Man versucht hier bei der Besoldung zu sparen, verursacht aber dadurch anderswo Folgekosten.

Gänzlich fehlt eine "Günstigerrechnung", sprich, was kostet den Staat und die Gesellschaft mehr? Die 4K-Beamtenfamilien zu alimentieren oder alle Beamtenkinder mit Folgekosten in die Ganztagsbetreuung zu geben? (Als Beispiel)