Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Schnarchnase81

Zitat von: Finanzer in 01.07.2026 10:59@Schnarchnase81: War aber sehr gut ausgeführt von Ihrer Seite :-)
Dann unbedingt zeitnah erholen, die Dienstpflicht gebietet es, unserer Arbeitskraft etc. für unseren Dienstherren zu erhalten!

Der Dienst ist ja schuld am Schlafmangel...was soll man machen...Schlaf wird überbewertet

Schneewitchen

Zitat von: Schnarchnase81 in 01.07.2026 11:33Der Dienst ist ja schuld am Schlafmangel...was soll man machen...Schlaf wird überbewertet

😁👍!

Comandante

Zitat von: Schneewitchen in 30.06.2026 14:36Aktuell ist es aber wirklich schlimm. Und diese öffentliche Meinung wird ja von der Politik noch befeuert.
Na logisch, so kann man doch ungestört weiter Politik für die oberen 10.000 machen, eine einige Bevölkerung würde da nur stören.

lotsch

Sichtweise der Brandenburger Verwaltungsrichtervereinigung zum fiktiven Partnereinkommen:

In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2022 im Land Brandenburg vom 14. Oktober 2022 führt der brandenburgische Landesgesetzgeber aus, dass das brandenburgische Besoldungsrecht mit Blick auf die Amtsangemessenheit der Besoldung anhand der beiden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 – überprüft werden solle (LT-Drs 7/6095, S. 3):

    ,,Die Ermittlung des Abstandes der Nettoalimentation zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Gegenüberstellung der Jahresnettoalimentation eines verheirateten Beamten der untersten Besoldungsgruppe im Sinne der Besoldungsgruppe mit der niedrigsten Bruttogrundbesoldung einschließlich Zulagen mit zwei im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern (vierköpfige Familie) mit dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf einer entsprechenden Vergleichsfamilie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 -, Rn. 72).

    Dem Gesetzgeber kommt jedoch insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu, als er nicht verpflichtet ist, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamtinnen, Beamte, Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, die tatsächlichen Lebensverhältnisse stärker in den Blick zu nehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vierköpfige Alleinverdienerfamilie nach dem Bundesverfassungsgericht nicht Leitbild der Beamten besoldung ist, sondern lediglich eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 -, Rn. 47)." (LT-Drs 7/6095, S. 10 unten und S. 11 oben).

Im Ergebnis sei daher nicht mehr auf das Modell der Alleinverdienerehe abzustellen (LT-Drs 7/6095, S. 1, 2. Abs.). Weiter führt die Gesetzesbegründung aus:

    ,,Entsprechend der überwiegenden gesellschaftlichen Realität im Land Brandenburg wird nunmehr bei der Bestimmung des gebotenen Mindestabstands zur Grundsicherung bei Beamtenfamilien mit Kindern davon ausgegangen, dass regelmäßig neben dem Beamtengehalt ein zweites Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen der Ehepartnerin, des Ehepartners, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder des im selben Haushalt lebenden anderen Elternteils der zu berücksichtigenden Kinder in Höhe wenigstens des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV; sogenannter Minijob, zurzeit 450 Euro pro Monat) vorhanden ist, also mindestens ein Hinzuverdienermodell vorliegt." (LT-Drs 7/6095, S. 12, 3. Abs.).

Der Gesetzesentwurf gibt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wenn nicht unzutreffend, so doch jedenfalls unvollständig wieder. Das Bundesverfassungsgericht führt in dem zitierten Beschluss aus:

    Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 23).

Dem ist nicht zu entnehmen, dass Bestandteil der beamtenrechtlichen Alimentation auch das Einkommen eines Partners aus einem Minijob sein kann. Das ist schon begriffsnotwendig ausgeschlossen.

Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus:

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich auch im Übrigen auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 –-2 BvL 4/18-–, juris Rn. 43).

Bereits hieran wird deutlich, dass es ausgeschlossen sein dürfte, pauschal 450,00 Euro monatlich in die Alimentation einzustellen. Denn mit dem Anstieg der Besoldung durch die Besoldungsgruppen und Stufen schmilzt die Bedeutung dieses Betrags zusammen, ohne dass dafür eine Rechtfertigung ersichtlich ist. Einen Alimentationsbestandteil zu erfinden, um das Mindestabstandsgebot zu wahren, dürfte kaum dem weiten Gestaltungsspielraum entsprechen.

Zwar führt das Bundesverfassungsgericht weiter aus:

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass -zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47).

Insoweit geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass ein Beamtengehalt mit entsprechenden Zuschlägen eine vierköpfige Familie alleine unterhalten können soll. Dass das Bundesverfassungsgericht noch nicht berücksichtigt haben könnte, dass überwiegend beide Partner erwerbstätig sind, erscheint abwegig. Die einzige Aussage, die sich dem Beschluss sicher entnehmen lässt, ist, dass die Grundbesoldung nicht allein ausreichen muss. Hierauf aber beruft sich der Landesgesetzgeber gerade nicht.

Dementsprechend gibt das Bundesverfassungsgericht sehr detailliert vor, was maßgebend für die Nettoalimentation sein muss:

    Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.

    (a) Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes (...) Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (...)

    Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe. Sind Besoldungsgruppen nur noch für die Berechnung von Versorgungsbezügen relevant, weil durch gesetzliche Bestimmung das Eingangsamt für die erste Laufbahngruppe angehoben (...) oder ein entsprechender Vermerk in der jeweiligen Besoldungsordnung aufgenommen worden ist (...), und sind auch tatsächlich keine aktiven Beamten mehr vorhanden, werden sie nicht berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 72 -74).

Das – wie auch immer geartete Erwerbseinkommen eines Partners – findet dabei mit keinem Wort Erwähnung. Die sehr naheliegende Berücksichtigung weiteren Einkommens innerhalb der Familie des Beamten (sei es von Partnern oder erwerbstätigen Kindern) war für das BVerfG insoweit offensichtlich nicht maßgebend. Auf welcher Grundlage der Landesgesetzgeber von einem Minijob und damit verbunden einem Monatseinkommen i.H.v. 450,00 Euro des Ehepartners ausgeht, wird nicht (folgerichtig) begründet. Es fehlt an statistischen Erhebungen und Auswertungen ebenso, wie an Ausführungen dazu, warum nur von einem Minijob ausgegangen wird oder warum insoweit aber der Höchstbetrag zugrunde gelegt wird. Das Recht, zur Bewältigung von Massenerscheinungen in hohem Maße zu pauschalieren und zu typisieren, betrifft im Ergebnis nur die hierdurch gerechtfertigte (Un-)Gleichbehandlung. Die zugrundeliegenden Annahmen müssen gleichwohl zutreffend und nachvollziehbar sein. Daran fehlt es vorliegend.

AltStrG

Ich sage seit geraumer Zeit nicht ohne Grund, dass das Partnereinkommen (faktisch)  tot ist.

PolareuD

Zitat von: AltStrG in Gestern um 22:36Ich sage seit geraumer Zeit nicht ohne Grund, dass das Partnereinkommen (faktisch)  tot ist.

Auch wenn ich dir zustimme, gehe ich davon aus, dass das fiktive Partnereinkommen erst dann tot ist, wenn das BVerfG es für tot erklärt hat. Bis dahin geht das perfide Spielchen munter weiter.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Schneewitchen

Zitat von: PolareuD in Heute um 08:08Auch wenn ich dir zustimme, gehe ich davon aus, dass das fiktive Partnereinkommen erst dann tot ist, wenn das BVerfG es für tot erklärt hat. Bis dahin geht das perfide Spielchen munter weiter.

Dem würde ich mich anschließen wollen. Und bis es dann mal vom BVerfG kassiert wurde, wird es in einzelnen Bundesländern vermutlich noch so manche wunderliche Tariferhöhung erleben.

GeBeamter

Interessant finde ich, dass die Verwaltungsrichter bereits anhand der Rechtsprechung des BVerfG zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu dem Schluss kommen, dass das Partnereinkommen unzulässig sei. D.h. noch nicht entschiedene, verfassungsrechtliche Bedenken wie Interessenkonflikte und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Dritten, sind in die Betrachtung noch gar nicht eingeflossen.

Ich sehe es aber wie viele andere hier: das Partnereinkommen wird so lange weiter betrieben, bis es das BVerfG letztlich kippt. Und auch dann kann man nur hoffen, dass Art. 94 GG wirkt und nicht noch behauptet wird, das Urteil gelte ja jemand anderem (in Zweifel mal wieder gegen das Land Berlin).

Ozymandias

Das Partnereinkommen ist halt in jedem BL anders ausgestaltet und begründet. Daher kann es gut möglich sein, dass jedes BL durch die Manege gezogen werden muss. Das liegt auch daran, dass das Mehrverdienermodell nicht prinzipiell verfassungswidrig ist.

Es dürfte aber alle Länder erwischen, die damit die Mindestbesoldung schön rechnen wollen und antragsabhängige "Aufstockungen" erfunden haben.

The F

#204
Verschoben.

Schneewitchen

Zitat von: Ozymandias in Heute um 09:21Das Partnereinkommen ist halt in jedem BL anders ausgestaltet und begründet. Daher kann es gut möglich sein, dass jedes BL durch die Manege gezogen werden muss. Das liegt auch daran, dass das Mehrverdienermodell nicht prinzipiell verfassungswidrig ist.

Es dürfte aber alle Länder erwischen, die damit die Mindestbesoldung schön rechnen wollen und antragsabhängige "Aufstockungen" erfunden haben.

Aber so etwas würden die DH doch nicht aus so niederen Beweggründen, wie es eine Kosteneinsparungsabsicht wäre, tun. Es wird doch immer betont, dass man lediglich das Besoldungsrecht modernisieren wolle und an das aktuell vorherrschende Familienmodell anpassen möchte🙄🤔😎!

AltStrG

Zitat von: GeBeamter in Heute um 08:54Interessant finde ich, dass die Verwaltungsrichter bereits anhand der Rechtsprechung des BVerfG zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu dem Schluss kommen, dass das Partnereinkommen unzulässig sei. D.h. noch nicht entschiedene, verfassungsrechtliche Bedenken wie Interessenkonflikte und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Dritten, sind in die Betrachtung noch gar nicht eingeflossen.


Oh doch, diese und andere Erwägungen sind bereits in die ständige Rechtssprechung des BVerfG eingeflossen und mit dem Beschluss des BVerfG aus September 2025 nochmals verstetigt und für die aktuelle (!) Rechtsprechung bestätigt.

Nicht umsonst bin ich (!) mir ziemlich sicher (und wiederhole es ständig), dass das Partnereinkommen nie eine Chance hatte und haben wird.

GeBeamter

Zitat von: AltStrG in Heute um 16:53Oh doch, diese und andere Erwägungen sind bereits in die ständige Rechtssprechung des BVerfG eingeflossen und mit dem Beschluss des BVerfG aus September 2025 nochmals verstetigt und für die aktuelle (!) Rechtsprechung bestätigt.

Nicht umsonst bin ich (!) mir ziemlich sicher (und wiederhole es ständig), dass das Partnereinkommen nie eine Chance hatte und haben wird.

Es ging nicht um die Andeutungen des BVerfG, sondern um den Beitrag der Vereinigung der Verwaltungsrichter Brandenburgs.


Pumpe14

Zitat von: PolareuD in Heute um 08:08Auch wenn ich dir zustimme, gehe ich davon aus, dass das fiktive Partnereinkommen erst dann tot ist, wenn das BVerfG es für tot erklärt hat. Bis dahin geht das perfide Spielchen munter weiter.

ich sehe das genauso, es ist tatsächlich tot, aber es wird erst offiziell für tot erklärt, wenn die Leiche gefunden wird.
Solange gilt es offiziell nur als vermisst, und das lässt noch Raum für Spekulationen - obwohl es tatsächlich tot ist