Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Malkav

Zitat von: Leisner-Egensperger, NVwZ – Online-Aufsatz 2/2026 S. 14Den in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf amtsangemessene Alimentation nach Art. 33 V GG verletzten Beamten ist zur
Erhebung eines kostenfreien Widerspruchs gegen die Besoldungsmitteilung zu raten. Die spätere Erhebung einer Feststellungsklage birgt zwar ein gewisses Kostenrisiko. Auch
mag das Beschreiten des Rechtswegs im Einzelfall die Gefahr eines Reputationsschadens bergen.

Für welchen Beamten (außer den Staatssekretären und Beschäftigten im Referat für finanzielles Dienstrecht des FiMi) droht denn bitte ein Reputationsschaden? Also bei mir im Geschäftsbereich haben wir Kläger bis B5 und ich rechne das gerade den Führungskräften persönlich hoch an, wenn diese sowas auch offen kommunizieren.

Durch deren fachlich fundierten Klagen ("Na wenn der Chef das macht, kann die aA kein bloßes gewerkschaftlichen Luftschloss sein")  trauen sich in deren Windschatten regelmäßig auch wesentlich mehr "Normalos" ihre Rechte duchzusetzen.


Kreidefresser

Der Aufsatz verneint einen Verstoß im Wesentlichen mit dem Argument, die Ehegestaltungsfreiheit schütze nur die Art des Zusammenlebens, nicht aber einen bestimmten, für jedes Erwerbsmodell gleich günstigen finanziellen Rahmen; der Gesetzgeber dürfe das Doppelverdienermodell gegenüber dem Alleinverdienermodell bevorzugen. Das mag für die Wahl zwischen Erwerbsmodellen zutreffen. Es beantwortet aber nicht die eigentlich brisante Frage: Darf der Rechtsakt der Eheschließung als solcher – unabhängig vom gewählten Erwerbsmodell – zu einer finanziellen Schlechterstellung führen?

Zwei Konstellationen zeigen, dass genau das droht. Erstens: Ein Beamter unterhalb der Prekaritätsschwelle heiratet eine erwerbstätige Partnerin; deren Einkommen wird angerechnet, sein Ergänzungszuschlag sinkt oder entfällt – eine unmittelbare finanzielle Folge der Eheschließung. Zweitens, noch drastischer: Zwei Beamte, die jeweils einzeln unterhalb der Schwelle liegen und deshalb je einen Ausgleichszuschlag beziehen, heiraten einander. Da nun wechselseitig das Einkommen des anderen als Partnereinkommen zählt, entfällt der Zuschlag bei beiden – ein doppelter Wegfall, ausgelöst durch nichts als den Personenstandswechsel. Besonders deutlich wird das Problem, wenn man es mit einer Beobachtung der Verfasserin selbst verbindet: Ehepartner müssen nach ihrer eigenen Darstellung (S. 6) nicht zusammenleben. Führen die Beamten getrennte Haushalte fort, greift die der Anrechnung zugrunde liegende Äquivalenzskala (0,5 für das zweite Haushaltsmitglied) ins Leere – die unterstellten Skaleneffekte eines gemeinsamen Haushalts treten gar nicht ein. Der Verlust der Zuschläge ist dann keine realitätsgerechte Bedarfsanpassung, sondern eine reine Funktion des Trauscheins.

Diese Sanktionswirkung der Eheschließung als solcher ist verfassungsrechtlich nicht neu, wird im Aufsatz aber nicht herangezogen: Das BVerfG hat im Splitting-Beschluss (BVerfGE 61, 319 [346 ff.]) aus Art. 6 I GG ein Verbot der Verheiratungsstrafe abgeleitet – Ehepaare dürfen gegenüber Ledigen bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen nicht schlechter gestellt werden. Der Vergleichsmaßstab ist dort gerade nicht Ehe gegen eheähnliche Gemeinschaft, sondern Ehe gegen Ledigsein – exakt die Konstellation der beiden Beispiele. Auch BVerfGE 105, 313 (348) betont, dass die Förderung anderer Lebensformen nicht zu einer relativen Schlechterstellung der Ehe führen darf. Dem ließe sich zwar BVerfGE 87, 234 (258 f.) entgegenhalten, wonach die Gleichbehandlung von Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft bei der Einkommensanrechnung im Sozialhilferecht gerade eheschutzfreundlich – als Vermeidung eines Heiratsverzichts-Anreizes – gemeint war; das trägt aber nur, wenn die Anrechnung tatsächlich statusneutral erfolgt und nicht spezifisch an die Ehe anknüpft. Ob dies bei den in Bezug genommenen Landesregelungen der Fall ist, klärt der Aufsatz nicht.

Ich sehe nach wie vor keine Möglichkeit, wie die Anrechnung eines Partnereinkommens mit Art. 6 GG konform gehen könnte. Es ist zwar noch nicht tot, aber der Besoldungsgesetzgeber wird es so lange am Leben erhalten, bis das BVerfG hier ein finales Wort spricht.

Hanswurst

Zitat von: Kreidefresser in 11.09.2026 08:53...

Wenn ich nicht verheiratet bin, erhalte ich auch keinen (auf das fiktive Partnereinkommen bezogenen) Ergänzungszuschlag, also kann der mit der Heirat auch nicht wegfallen (§71b Besoldungsentwurf NRW)

Kreidefresser

Der Ergänzungszuschlag ist von Bundesland zu Bundesland verschieden geregelt und teilweise eben nicht vorhanden, was das Vorhaben des fiktiven Partnereinkommens an für sich jedoch noch problematischer Macht, da ohne Ergänzungszuschlag ledige Beamte die Mindestbesoldung nicht erreichen.

maxg

Zitat von: Kreidefresser in 11.09.2026 14:02... da ohne Ergänzungszuschlag ledige Beamte die Mindestbesoldung nicht erreichen.

Steile These! Wie kommst du zu dieser Bewertung?

ExponentialFud

Zitat von: AltStrG in 10.09.2026 00:08Sobald man diese einfache Schlussfolgerung im Kopf hat, wird das fPE - man verzeihe mir die forsche Wortwahl - nichts anderes als lächerlich. Ich vereinfache mal ganz stark mit fiktiven und gerundeten Zahlen:

    • Beamter A3 erhält im Jahr 2025 eine Jahresnettobesoldung von 35.000 €.
    • BVerfG beschließt, dass die Mindestbesoldung jedoch bei 50.000 € liegen muss.
    • Reparaturgesetz führt zu Nachzahlung von 15.000 €. Diese Nachzahlung basiert darauf, dass die reparierte Tabelle als Grundlage für die Besoldung angepasst werden musste.
    [/list]

    --- DH führt für 2026 fPE in Höhe von 15.000 € ein ---

      • Beamter A3 erhält im Jahr 2026 eine Jahresnettobesoldung von 35.000 €.
      [/list]

      Das ist nicht einfach eine andere Berechnungsmethode, sondern eine Kürzung der Besoldung um 15.000 € jährlich. Begründung? "Der hat einen Partner, soll der doch die 15.000 € beitragen, wir haben da keine Lust mehr zu."

      Mal angenommen, das fP geht durch, was soll dann verfassungsseitig gegen eine Kürzung sprechen, solange diese
      a) zwei der drei Indizes fortschreibt, und
      b) das Abstandsgebot erfüllt ?

      Eine Kürzung oberhalb von zwei der drei Preisindizes ist problemlos.

      Eine Kürzung wirkt außerdem auf alle Besoldungsgruppen gleich, während das Abstandsgebot prozentual wirkt. Der prozentuale Abstand vergrößert sich durch die Kürzung sogar und es wird leichter, das Abstandsgebot einzuhalten.

      AltStrG

      Zitat von: Kreidefresser in 11.09.2026 08:53Der Aufsatz verneint einen Verstoß im Wesentlichen mit dem Argument, die Ehegestaltungsfreiheit schütze nur die Art des Zusammenlebens, nicht aber einen bestimmten, für jedes Erwerbsmodell gleich günstigen finanziellen Rahmen; der Gesetzgeber dürfe das Doppelverdienermodell gegenüber dem Alleinverdienermodell bevorzugen. Das mag für die Wahl zwischen Erwerbsmodellen zutreffen. Es beantwortet aber nicht die eigentlich brisante Frage: Darf der Rechtsakt der Eheschließung als solcher – unabhängig vom gewählten Erwerbsmodell – zu einer finanziellen Schlechterstellung führen?

      Zwei Konstellationen zeigen, dass genau das droht. Erstens: Ein Beamter unterhalb der Prekaritätsschwelle heiratet eine erwerbstätige Partnerin; deren Einkommen wird angerechnet, sein Ergänzungszuschlag sinkt oder entfällt – eine unmittelbare finanzielle Folge der Eheschließung. Zweitens, noch drastischer: Zwei Beamte, die jeweils einzeln unterhalb der Schwelle liegen und deshalb je einen Ausgleichszuschlag beziehen, heiraten einander. Da nun wechselseitig das Einkommen des anderen als Partnereinkommen zählt, entfällt der Zuschlag bei beiden – ein doppelter Wegfall, ausgelöst durch nichts als den Personenstandswechsel. Besonders deutlich wird das Problem, wenn man es mit einer Beobachtung der Verfasserin selbst verbindet: Ehepartner müssen nach ihrer eigenen Darstellung (S. 6) nicht zusammenleben. Führen die Beamten getrennte Haushalte fort, greift die der Anrechnung zugrunde liegende Äquivalenzskala (0,5 für das zweite Haushaltsmitglied) ins Leere – die unterstellten Skaleneffekte eines gemeinsamen Haushalts treten gar nicht ein. Der Verlust der Zuschläge ist dann keine realitätsgerechte Bedarfsanpassung, sondern eine reine Funktion des Trauscheins.

      Diese Sanktionswirkung der Eheschließung als solcher ist verfassungsrechtlich nicht neu, wird im Aufsatz aber nicht herangezogen: Das BVerfG hat im Splitting-Beschluss (BVerfGE 61, 319 [346 ff.]) aus Art. 6 I GG ein Verbot der Verheiratungsstrafe abgeleitet – Ehepaare dürfen gegenüber Ledigen bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen nicht schlechter gestellt werden. Der Vergleichsmaßstab ist dort gerade nicht Ehe gegen eheähnliche Gemeinschaft, sondern Ehe gegen Ledigsein – exakt die Konstellation der beiden Beispiele. Auch BVerfGE 105, 313 (348) betont, dass die Förderung anderer Lebensformen nicht zu einer relativen Schlechterstellung der Ehe führen darf. Dem ließe sich zwar BVerfGE 87, 234 (258 f.) entgegenhalten, wonach die Gleichbehandlung von Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft bei der Einkommensanrechnung im Sozialhilferecht gerade eheschutzfreundlich – als Vermeidung eines Heiratsverzichts-Anreizes – gemeint war; das trägt aber nur, wenn die Anrechnung tatsächlich statusneutral erfolgt und nicht spezifisch an die Ehe anknüpft. Ob dies bei den in Bezug genommenen Landesregelungen der Fall ist, klärt der Aufsatz nicht.

      Ich sehe nach wie vor keine Möglichkeit, wie die Anrechnung eines Partnereinkommens mit Art. 6 GG konform gehen könnte. Es ist zwar noch nicht tot, aber der Besoldungsgesetzgeber wird es so lange am Leben erhalten, bis das BVerfG hier ein finales Wort spricht.

      Deine Punkte kommen auf eine lange Liste von Dingen, die sinnbildlich erläutern, warum das (fiktive) Partnereinkommen tot ist.

      Ich setze noch einen drauf, die Rechtsprechung des Ersten Senats wird bei der Betrachtung im Aufsatz nicht die volle Aufmerksamkeit geschenkt, die sie verdient hätte; Beamte genießen auch andere Grundrechte, nicht nur den Artikel 33 GG. ;)

      clarion

      Ein nicht verheirateten Beamter hat logischerweise ein Familie ohne Partner, dürfte der Dienstherr auch ein geringeres MÄE ansetzen?

      Ich halte einen Ergänzungszuschlag für einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und Leistungenprinzip, da zwei Beamte der gleichen Besoldungsgruppe und Stufe eine unterschiedliche Besoldung bekommen und zwar abhängig davon ob der Partner verdient. Der Ergänzungszuschlag führt zur Einebnung der Abstände zwischen niedriger und höheren Besoldungsgruppen. Zudem ist ein Ergänzungszuschlag Anreiz, dass der Partner nicht arbeiten geht und keine eigenen Versorgungsanspruch erwerben. In den meisten Fälle dürften die Nicht-Arbeitenden Partnerinnen sein, was zum Erhalt des Gender Pay-Gap führt.

      Mal ganz davon ab, was hat es mit dem Leistungsprinzip zu tun, wenn die Bezahlung von Einkommen Dritter abhängt?

      AltStrG

      Zitat von: clarion in 11.09.2026 16:31Ein nicht verheirateten Beamter hat logischerweise ein Familie ohne Partner, dürfte der Dienstherr auch ein geringeres MÄE ansetzen?

      Ich halte einen Ergänzungszuschlag für einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und Leistungenprinzip, da zwei Beamte der gleichen Besoldungsgruppe und Stufe eine unterschiedliche Besoldung bekommen und zwar abhängig davon ob der Partner verdient. Der Ergänzungszuschlag führt zur Einebnung der Abstände zwischen niedriger und höheren Besoldungsgruppen. Zudem ist ein Ergänzungszuschlag Anreiz, dass der Partner nicht arbeiten geht und keine eigenen Versorgungsanspruch erwerben. In den meisten Fälle dürften die Nicht-Arbeitenden Partnerinnen sein, was zum Erhalt des Gender Pay-Gap führt.

      Mal ganz davon ab, was hat es mit dem Leistungsprinzip zu tun, wenn die Bezahlung von Einkommen Dritter abhängt?

      Alles richtige Punkte.

      Verwalter

      Zitat von: Malkav in 10.09.2026 12:41Für welchen Beamten (außer den Staatssekretären und Beschäftigten im Referat für finanzielles Dienstrecht des FiMi) droht denn bitte ein Reputationsschaden? Also bei mir im Geschäftsbereich haben wir Kläger bis B5 und ich rechne das gerade den Führungskräften persönlich hoch an, wenn diese sowas auch offen kommunizieren.

      Durch deren fachlich fundierten Klagen ("Na wenn der Chef das macht, kann die aA kein bloßes gewerkschaftlichen Luftschloss sein")  trauen sich in deren Windschatten regelmäßig auch wesentlich mehr "Normalos" ihre Rechte duchzusetzen.

      Bei 140k Besoldungsnachzahlung und ca. 80k Euro Zinsen, die irgendwann oben drauf kommen, ist mir ein Reputationsschaden eigentlich egal. Das holt keine Beförderung wieder raus!
      BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 18 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

      Verbeamteter

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      Zwei Konstellationen zeigen, dass genau das droht. Erstens: Ein Beamter unterhalb der Prekaritätsschwelle heiratet eine erwerbstätige Partnerin; deren Einkommen wird angerechnet, sein Ergänzungszuschlag sinkt oder entfällt – eine unmittelbare finanzielle Folge der Eheschließung. Zweitens, noch drastischer: Zwei Beamte, die jeweils einzeln unterhalb der Schwelle liegen und deshalb je einen Ausgleichszuschlag beziehen, heiraten einander. Da nun wechselseitig das Einkommen des anderen als Partnereinkommen zählt, entfällt der Zuschlag bei beiden – ein doppelter Wegfall, ausgelöst durch nichts als
      [/quote]

      Das ist alles sehr selbstbewusst und meinungsstark vorgetragen.
      Erlaube mir eine Nachfrage:
      Gibt es überhaupt ein Land, in dem Singles einen Ergänzungszuschlag beziehen, der durch Heirat entfallen könnte?


      Und zu der steilen These, eine Heirat dürfe nie zu einem Nachteil bei der Alimentation führen: Bitte mal 61 I BeamtVG lesen.

      So schwer es uns fällt, wir müssen damit leben, dass wir nicht ,,wissen" ob das Partnereinkommen ,,hält" oder nicht.

      Bayern scheint sich sehr sicher zu sein, erlässt gerade Tausende (abweisende) Widersprüche und lässt seine Beamten klagen.

      Aber es hilft nicht, hier immer wieder zu behaupten, es sei ,,tot" und damit Erwartungen zu wecken.

      Meine - ganz persönliche - Einschätzung: BVerfG hätte nicht so ausdrücklich betont, dass 4K (nur) eine Annahme des Gesetzgeber ist - keine verfassungsrechtliche Vorgabe, wenn sie es verbieten wollten.

      Spannend werden (nur) die Fälle, in denen Partner, zB wegen Krankheit, schlechter Ausbildung, Arbeitsmarkt (?), vielen Kindern etc nicht arbeiten ,,kann".




      Kreidefresser


      Gibt es überhaupt ein Land, in dem Singles einen Ergänzungszuschlag beziehen, der durch Heirat entfallen könnte?

      --> Ja, das war tatsächlich die bisherige Regelung in Nds und ich meine, dass auch diFabio in seinem Gutachten auf eine ergänzende Leistung eingeht, wobei er das Problem bei der Antragserfordernis sieht.

      Und zu der steilen These, eine Heirat dürfe nie zu einem Nachteil bei der Alimentation führen: Bitte mal 61 I BeamtVG lesen.

      --> § 61 BeamtVG regelt nicht die Alimentation von beamten, sondern nur die indirekte Alimentation der Familienangehörigen. Durch Heirat wird hier eine neue Familie etabliert, so dass die Versorgungspflicht aus der "alten" Beamtenfamilie entfällt.

      So schwer es uns fällt, wir müssen damit leben, dass wir nicht ,,wissen" ob das Partnereinkommen ,,hält" oder nicht.

      Bayern scheint sich sehr sicher zu sein, erlässt gerade Tausende (abweisende) Widersprüche und lässt seine Beamten klagen.

      Aber es hilft nicht, hier immer wieder zu behaupten, es sei ,,tot" und damit Erwartungen zu wecken.

      --> wie gesagt, das fP ist noch nicht tot, es wird von sämtlichen Dienstherren künstlich am Leben gehalten und zwar solange, bis es vom BVerfG für tot erklärt wird. Allerdings entsteht bei dieser Abkehr ein verfassungsrechtlicher Rechtfertigungsbedarf, den ich aktuell noch in keiner Begründung gelesen habe, zumindest in keinerlei dogmatisch tragfähigen Version, die sich z.B. mit den Spannungen zu Art. 6 auseinandersetzt.

      Meine - ganz persönliche - Einschätzung: BVerfG hätte nicht so ausdrücklich betont, dass 4K (nur) eine Annahme des Gesetzgeber ist - keine verfassungsrechtliche Vorgabe, wenn sie es verbieten wollten.

      --> M.E. wäre es deutlich einfacher zu begründen, dass man nur noch von einem Kind ausgeht und alles weitere über Zuschläge regelt, so kriegt man das Grundgehalt runter ohne Verrenkungen zu machen und kann relativ einfach nachjustieren.

      Spannend werden (nur) die Fälle, in denen Partner, zB wegen Krankheit, schlechter Ausbildung, Arbeitsmarkt (?), vielen Kindern etc nicht arbeiten ,,kann".




      [/quote]

      VierBundeslaender

      Zitat von: Verbeamteter in 18.09.2026 13:31Das ist alles sehr selbstbewusst und meinungsstark vorgetragen.
      Hierzu eine Anmerkung. Mitunter untersuchen einige im Forum, inwieweit der Gesetzgeber das Partnereinkommen anwendet oder nicht und es wird darauf verwiesen, dass in den Gesetzesentwürfen bei unverheirateten dieses Einkommen gar nicht angerechnet wird.

      Es kommt aber am Ende nicht auf die Gesetzesentwürfe an. Es kommt darauf an, ob das BVerfG die Einkünfte unverheirateter und verheirateter Beamter als zu niedrig ansieht. Um es konkret zu machen: Im Verfahren 2 BvL 5/18 gab es zwei Kläger, die ledig waren (genauer bei 2 BvL 20/17 und 2 BvL 8/18). Der Einkommen war also zu niedrig und eine fehlende Anrechnung eines Partnereinkommens hätte da nichts gerissen. Der Gesetzgeber muss also, um das Problem zu beheben, entweder klar zwischen ledigen und nicht ledigen unterscheiden und kann gleichzeitig bei nicht ledigen nicht den Trick eines Partnereinkommens anwenden. Dieser Punkt wird mir bisher zu wenig sauber getrennt.

      SwenTanortsch

      Zitat von: VierBundeslaender in 19.09.2026 17:31Hierzu eine Anmerkung. Mitunter untersuchen einige im Forum, inwieweit der Gesetzgeber das Partnereinkommen anwendet oder nicht und es wird darauf verwiesen, dass in den Gesetzesentwürfen bei unverheirateten dieses Einkommen gar nicht angerechnet wird.

      Es kommt aber am Ende nicht auf die Gesetzesentwürfe an. Es kommt darauf an, ob das BVerfG die Einkünfte unverheirateter und verheirateter Beamter als zu niedrig ansieht. Um es konkret zu machen: Im Verfahren 2 BvL 5/18 gab es zwei Kläger, die ledig waren (genauer bei 2 BvL 20/17 und 2 BvL 8/18). Der Einkommen war also zu niedrig und eine fehlende Anrechnung eines Partnereinkommens hätte da nichts gerissen. Der Gesetzgeber muss also, um das Problem zu beheben, entweder klar zwischen ledigen und nicht ledigen unterscheiden und kann gleichzeitig bei nicht ledigen nicht den Trick eines Partnereinkommens anwenden. Dieser Punkt wird mir bisher zu wenig sauber getrennt.

      Das ist eine zentrale Beobachtung, Vier - die man zugleich noch weiterführen kann, nämlich dahingehend, dass der Zweite Senat in allen maßgeblichen Entscheidungen seit 2012, die den entsprechenden Gegenstand zu prüfen hatten, ausnahmslos die Grundgehaltssätze als nicht mit der Verfassung in Einklang stehend betrachtet hat, also 2012 jene vom Land Hessen ab dem Jahr 2005 gewährten Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2, 2015 zunächst die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010, wenige Monate später die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011, 2020 hat es für den Zeitraum zwischen 2009 und 2015 festgestellt, dass die geprüften Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von Richtern und Staatsanwälten geforderte Ausbildung, ihre Verantwortung und ihre Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt haben, für die aktuelle Entscheidung habe ich erst unlängst denselben Sachverhalt unzureichender Grundgehaltssätze in Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen in allen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, wie ihn der Senat festgestellt hat, aufgelistet.

      Seit 2012 stellt also der Senat in schöner Regelmäßigkeit in den maßgeblichen Normenkontrollverfahren verletzte Grundgehaltssätze in verschiedenen Bundesländer verschiedener Zeiten und verschiedener Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen fest, was allerdings zu dem Ergebnis führt, dass die Besoldungsgesetzgeber aller Rechtskreise seit 2021 vorrangig an ihrer Familienalimentation rumschrauben.