Erneute Arbeitsunfähigkeit

Begonnen von jasperuwe, 22.12.2025 12:37

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jasperuwe

Ich bin seit mehr als fünfzehn Jahren als städtischer Mitarbeiter in einer kleinen Stadt in NRW tätig und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Aufgrund eines schweren Arbeitsunfalls war ich 18 Monate arbeitsunfähig. Im September 2025 begann ich mit der Wiedereingliederung und arbeite seit dem 1. Oktober wieder ganztägig.
Wie ist das eigentlich gesetzlich geregelt, wenn ich jetzt aufgrund der bleibenden Schäden des Arbeitsunfalls für einige Zeit krankgeschrieben werde?
Bezahlt der Arbeitgeber die ersten sechs Wochen und danach wieder die Unfallkasse, oder ist das anders geregelt?

Gruß
Jasper

andi1504

Ja, der AG leistet für die ersten sechs Wochen wieder Entgeltfortzahlung. Nach Ablauf der sechs Wochen solltest Du dann Anspruch auf Verletztengeld von der Unfallkasse haben.

MoinMoin

Ich denke das der AG bei AU wg. gleicher Erkrankung aus der Entgeltfortzahlung raus ist.
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall


(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.


Weder die 6 noch die 12 Monate sind abgelaufen.

jasperuwe

Hallo Andi hallo Helden,
lieben Dank für die Informationen.

Das heißt, der AG steht in der Pflicht, wenn ich mindestens sechs Monate (in meinen Fall ab 1. April)wieder beschäftigt war für sechs Wochen meinen Gehalt weiterzuzahlen?
Gruß
Jasper

MoinMoin

Ich denke die 12 Monatsfrist ist schon während deiner 18 Monate verstrichen und der AG müsste sofort wieder zahlen.
Insofern war meine obige Aussage wahrscheinlich falsch.


KaiBro

Zitat von: MoinMoin in 23.12.2025 12:18Ich denke die 12 Monatsfrist ist schon während deiner 18 Monate verstrichen und der AG müsste sofort wieder zahlen.
Insofern war meine obige Aussage wahrscheinlich falsch.



Allerdings ist die sechsmonatige Frist nicht abgelaufen.

MoinMoin

ist doch oder, oder nicht?

KaiBro

Zitat von: MoinMoin in 23.12.2025 13:25ist doch oder, oder nicht?

Im August 2025 war er krankgeschrieben und wird jetzt aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls erneut krankgeschrieben. Er war somit nicht sechs Monate arbeitsfähig und dürfte daher keine Entgeltfortzahlung erhalten.  In der Praxis läuft dies oftmals anders, selber erlebt.

Ich glaube eine Wiedereingliederung gilt auch als arbeitsunfähig. Daher könnte der Zeitraum noch wesentlich kürzer sein.

Für mich wäre allerdings die Frage, ob bei einem Arbeitsunfall dasselbe recht gilt, wie bei einer normalen Erkrankung.

Wenn man den Arbeitgeber nicht fragen möchte, würde ich die Berufsgenossenschaft anrufen.



MoinMoin

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Also Regel eins nicht erfüllt, aber Regel 2 erfüllt, also verliert er doch seinen Anspruch nicht.

Bin ja kein Arbeitsrechtler, aber für mich klingt es danach, dass wenn eine der beiden Regeln erfüllt ist, die 6 Wochen wieder vom AG bezahlt werden müssen.

KaiBro

Zitat von: MoinMoin in 23.12.2025 15:14Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Also Regel eins nicht erfüllt, aber Regel 2 erfüllt, also verliert er doch seinen Anspruch nicht.

Bin ja kein Arbeitsrechtler, aber für mich klingt es danach, dass wenn eine der beiden Regeln erfüllt ist, die 6 Wochen wieder vom AG bezahlt werden müssen.

Stimmt Punkt 2 trifft zu. Mein Fehler