Popularklage gegen fiktives Partnereinkomen?

Begonnen von Ozymandias, 29.12.2025 10:56

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Rentenonkel

Der verwitwete Kläger bekommt allerdings neben seiner Alimentation auch noch eine Witwerrente und zwei Halbwaisenrenten. Sollte der Beamte selbst verstorben sein, handelt es sich bei der Witwerpension nur um eine Fürsorgeleistung.

Wenn müsste aus meiner Sicht tatsächlich eine 4 K Beamtenfamilie klagen, in der es nur einen Verdiener (den Beamten) gibt und die unterhalb der Mindestbesoldung liegen.

Surfer

Oder eine emanzipierte Karrierefrau (nicht im ÖD)...  :o  8)

Rentenonkel

Nochmal zu dem Gutachten von Udo di Fabio: In NRW gibt es im Gegensatz zu Bayern einen abschmelzenden, alimentativen Ergänzungszuschlag für den Fall, dass der Ehepartner kein Einkommen hat.

Daher ist die Situation in NRW und Bayern an dieser Stelle grundlegend anders. Das müsste man, so denke ich, bei der Begründung der Klage bedenken und das Gutachten entsprechend anpassen.

phili

Zitat von: Surfer in 20.01.2026 06:38Hättest Du eine RSV? Ich würde finanziell auch unterstützen.
Mittlerweile ja. Fraglich ob die zahlt, da ich sie erst nach meiner Klage vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen habe und man evtl. einen inhaltlichen Zusammenhang herstellen könnte, da es ja das gleiche Gesetz angreift.

derSchorsch

Zitat von: Rentenonkel in 20.01.2026 16:00Nochmal zu dem Gutachten von Udo di Fabio: In NRW gibt es im Gegensatz zu Bayern einen abschmelzenden, alimentativen Ergänzungszuschlag für den Fall, dass der Ehepartner kein Einkommen hat.

Daher ist die Situation in NRW und Bayern an dieser Stelle grundlegend anders. Das müsste man, so denke ich, bei der Begründung der Klage bedenken und das Gutachten entsprechend anpassen.

Der Ergänzungszuschlag erfordert außerdem einen Antrag. Daran arbeitet sich das Gutachten auch ab.

Ozymandias

Ja ist vielleicht doch etwas schwieriger ein "Landesverfassungsgericht" davon zu überzeugen. Wie gesagt ist es auch nur eine Nebentätigkeit und es besteht da auch keine Lust eine eigene Besoldungssystematik zu entwickeln. Die Landesverfassungsgerichte geben da vermutlich dem Landesgesetzgeber mehr Spielraum und wie gesagt sind Mehrverdienermodelle ja nicht prinzipiell verfassungswidrig. (Sondern höchstens in der Ausführung der Mehrverdienermodelle, was verfassungsrechtlich nachzuweisen wäre).

Zitat30
4. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ist ebenfalls nicht verletzt.
31
Aus dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Alimentationsprinzip folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form (VerfGHE 68, 80 Rn. 36). Es enthält keinen Grundsatz, wonach die Besoldung des Beamten sich aus Grundgehalt und Familienzuschlag zusammensetzen müsste (vgl. BVerfG vom 30.3.1977 BVerfGE 44, 249/263). Das Alimentationsprinzip hindert den Gesetzgeber nicht, bei einer Neugestaltung des Besoldungsrechts die familienbezogenen Komponenten des Alimentationsanspruchs in anderer Weise zum Ausdruck zu bringen (BVerfGE 44, 249/268). Der Alimentationsgrundsatz bestimmt nicht, wie im Einzelnen die Besoldung zu gestalten ist. Der Gesetzgeber kann ihre Struktur, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen hält (BVerfG vom 10.10.1978 BVerfGE 49, 260/271 f.; vom 12.2.2003 BVerfGE 107, 218/237 f.). Dass diese Grenzen unterschritten worden wären, behauptet der Antragsteller selbst nicht.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-22474

Vor  allem das mit der Kürzung ist mit der neu entwickelten Mindestbesoldung nicht vereinbar, die hat aber nur das BVerfG entwickelt und nicht direkt die bayrische Verfassung.

Rentenonkel hat recht. Es müsste eine 4k Familie in niedrigerer Besoldungsgruppe sein wo der Ehepartner nicht arbeitet, keine 20k verdienen kann oder noch besser wegen Schwerbehinderung/Pflegebedürftigkeit gar nicht arbeiten kann.*

Damit könnte man am ehesten einen Verstoß gegen das Berufsbeamtentum und Schutz der Ehe/Familie sehen, meiner Meinung nach.

*aber auch in dem Fall bekommt man diverse Sozialleistungen wie Pflegegeld/Teilerwerbsminderungsrente, etc.

Illunis

Wäre Art. 124 Abs.2 nicht auch ein Ansatz?
ZitatArt. 124
(2)Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.

Der Ehepartner wird in Bayern schließlich zur "Zwangsarbeit" verdonnert. Oder wird das durch Art. 166 Abs.3 wieder ausgehebelt?
ZitatArt. 166
(1) Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.
(3) Er hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.
Aber was wäre dann mit jemand ohne Ausbildung mit Behinderung, da kommt man doch nie auf die ~22k !?

Dann landen wir wieder bei
BayBG Art. 74 - Residenzpflicht u. Art. 48 - Versetzung bekommt man nicht wirklich in Einklang mit einem arbeitenden Partner

evtl. Verfassung Art. 118(1) u. (2) - Alle sind gleich und manche sind gleicher?
sowie Art. 126 (1) - Wie sollen die Eltern erziehen, wenn beide nicht da sind?

Rheini

Ich denke das wenn zukünftig ein Partnereinkommen angerechnet wird und keins erzielt wird, es auch hier Klagen geben wird, was man sich als Beamter anrechnen lassen muss, wenn der Partner nicht arbeiten geht.

Nur wenn Kinder erzogen werden? Wenn der Partner nicht arbeitsfähig ist? Usw. usw.

Was ist mit einem arbeitslosen Partner der der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, aber keinen Job findet oder sich immer wieder im Job ungeschickt anstellt und entlassen wird?

Wie ich das derzeit herauslese, sind in verschiedenen Ländern strengere Regeln angedacht, als beim Bezug von Bürgergeld. Ob das so i. O. ist .....?

simon1979

Zitat von: Rheini in 22.01.2026 06:35Ich denke das wenn zukünftig ein Partnereinkommen angerechnet wird und keins erzielt wird, es auch hier Klagen geben wird, was man sich als Beamter anrechnen lassen muss, wenn der Partner nicht arbeiten geht.

Nur wenn Kinder erzogen werden? Wenn der Partner nicht arbeitsfähig ist? Usw. usw.

Was ist mit einem arbeitslosen Partner der der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, aber keinen Job findet oder sich immer wieder im Job ungeschickt anstellt und entlassen wird?

Wie ich das derzeit herauslese, sind in verschiedenen Ländern strengere Regeln angedacht, als beim Bezug von Bürgergeld. Ob das so i. O. ist .....?

So eine ähnliche Diskussion hatte ich bei der Einführung des fiktiven Partnereinkommens mit dem Vogel des BBB.

Ich bin geschieden. Meine Tochter lebt bei Ihrer Mutter und mein Sohn lebt bei mir. Alleinerziehend von einem Kind und unterhaltspflichtig für ein weiteres.
Damals hab ich den Vogel bzw. Vorsitzenden des BBB gefragt, ob er mir sagen kann, welches fiktive Partnereinkommen mir angerechnet wird. Daraufhin kamen nur dumme ausreden und absolutes Desinteresse an meiner Situation und an der von vielen anderen, die in der Familie kein Partnereinkommen haben und somit als Alleinverdiener für die Familie zu sorgen haben.

Am gleichen Tag hab ich meine Mitgliedschaft in dem Verein gekündigt und stehe seitdem auf Kriegsfuß mit dem Vorsitzenden.

Rentenonkel

Zitat von: Ozymandias in 21.01.2026 12:35Rentenonkel hat recht. Es müsste eine 4k Familie in niedrigerer Besoldungsgruppe sein wo der Ehepartner nicht arbeitet, keine 20k verdienen kann oder noch besser wegen Schwerbehinderung/Pflegebedürftigkeit gar nicht arbeiten kann.*

Damit könnte man am ehesten einen Verstoß gegen das Berufsbeamtentum und Schutz der Ehe/Familie sehen, meiner Meinung nach.

*aber auch in dem Fall bekommt man diverse Sozialleistungen wie Pflegegeld/Teilerwerbsminderungsrente, etc.

Grundsätzlich ist das 4 K Modell nur ein reines Prüfungsmodell, um die Verfassungswidrigkeit der Besoldung zu prüfen, kein normatives Familienmodell. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht aufgezeigt, dass eine Orientierung der Besoldung auch an einem anderen Modell als dem einer Alleinverdienerfamilie möglich sein könnte.

Daraus leitet der Gesetzgeber jedoch mit dem fiktiven Partnereinkommen ab, dass es seitens des Ehepartners eine Pflicht gäbe, bis zu 20 K dazu zu verdienen, um die Mindestbesoldung für die Beamtenfamilie zu erreichen. Dabei verliert der Gesetzgeber jedoch aus dem Blick, dass das Alleinverdienermodell auch weiterhin ein legitimes Familienmodell ist und der Gesetzgeber auch dann dem Beamten und seiner Familie den Unterhalt schuldet und er sich nicht darauf berufen kann, dass der andere Ehepartner noch etwas dazu verdient. Einen Unterhaltsanspruch aus dem BGB kann man ebenfalls nicht herleiten, da der andere Ehegatte dem Beamten nur dann zum Unterhalt verpflichtet wäre, wenn der Beamte selbst unterhaltsbedürftig wäre; und auch wenn die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig ist, kann man einen solchen Unterhaltsbedarf auf seiten des Beamten schlicht nicht herleiten. Daher überschreitet er aus meiner Sicht an dieser Stelle seine Gesetzgebungskompetenz, weil Adressat eben nicht der Beamte selbst, sondern der Ehepartner ist, dessen Handeln der Beamte selbst nach Änderung des BGB Ende der 60er Jahre nicht mehr bestimmen kann (und im Zweifel auch nicht möchte).

Der langen Rede, kurzer Sinn: Um eine Verfassungswidrigkeit sichtbar zu machen, wäre es aus meiner Sicht besser, wenn eine 4 K Familie klagt, die mit dem Beamten als einzigen Verdiener unter der Mindestbesoldung alimentiert wird, und sich ohne gesundheitliche Probleme bewusst für das Alleinverdienermodell entschieden hat. Noch besser wäre es, wenn der andere Ehepartner oder die Kinder bedarfsorientierte Leistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag oder Bürgergeld beziehen müssen, eben weil die Besoldung noch nicht einmal ausreicht, um über den Grundsicherungsbedarf zu hüpfen.

Auf die Gründe kommt es nicht an, der Beamte muss sich nicht dafür rechtfertigen (müssen), dass der Ehepartner nicht berufstätig ist. Es muss also gar keine Pflegebedürftigkeit oder Erkrankung ins Feld geführt werden, da es keine gesetzlich normierte Pflicht zur Arbeit für den Ehegatten eines Beamten gibt. Diese Pflicht ist selbst in den neuen Bundesländern seit der Wiedervereinigung grundsätzlich abgeschafft worden.

Dem Gedanken, dass der Beamte sich mit voller Hingabe auch dann seinem Job widmen kann, wenn er keine Sorge haben muss, dass er seine Familie durchbringen kann, liegt im Übrigen einer der Nachteile des Berufsbeamtentums zugrunde: Der Dienstherr kann auch ohne Einwilligung des Beamten den Dienstort jederzeit verändern, was bspw in NRW im letzten Jahr rund 11.000 verbeamtete Lehrer teilweise sehr schmerzhaft lernen mussten. Der Arbeitsplatz des Ehegatten wechselt allerdings nicht zwangsläufig mit, weil Fischer Klaus seine Fischbrötchen eben nur am Starnberger See und nicht in Rothenburg ob der Tauber verkaufen kann und deswegen sich die angestellte Fischverkäuferin, so sie denn mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Rothenburg umziehen mag, einen anderen Arbeitgeber suchen muss, mithin eben nicht so flexibel ist, wie es der Besoldungsgesetzgeber gerne hätte. Alleine daran kann man erkennen, dass die Lösung mit einem fiktiven Partnereinkommen nicht verfassungsgemäß sein kann. Diese Verpflichtung zur Arbeit für den Ehepartner kollidiert, neben vielen anderen Dingen, die Seiten füllen würde, auch mit dem eingeschränkten Recht auf freie Wohnortwahl des Beamten, weswegen ja in der älteren Entscheidung auch viele Randnummern sich mit den Kosten des Wohnens beschäftigt haben.

Wenn man diese Sache konsequent weiter denkt, müssten sich Soldaten, die ja am häufigsten von allen Beamten von einem Wohnortwechsel betroffen sind, entweder für den Job oder für die Familie entscheiden, was auf jeden Fall auch gegen Art. 6 GG (und vermutlich auch gegen irgendeine analoge Vorschrift aus der Bayrischen Landesverfassung) verstoßen dürfte.

Jedenfalls müsste man, auch wenn es eine gemähte Wiese sein sollte, dennoch das tun, was Swen immer sagt: Begründen, begründen, begründen, weil man andernfalls Gefahr läuft, zu unterliegen, mithin den bayrischen Beamten eine Bärendienst erweisen würde.

Muenchner82

Zitat von: simon1979 in 22.01.2026 07:44So eine ähnliche Diskussion hatte ich bei der Einführung des fiktiven Partnereinkommens mit dem Vogel des BBB.

Ich bin geschieden. Meine Tochter lebt bei Ihrer Mutter und mein Sohn lebt bei mir. Alleinerziehend von einem Kind und unterhaltspflichtig für ein weiteres.
Damals hab ich den Vogel bzw. Vorsitzenden des BBB gefragt, ob er mir sagen kann, welches fiktive Partnereinkommen mir angerechnet wird. Daraufhin kamen nur dumme ausreden und absolutes Desinteresse an meiner Situation und an der von vielen anderen, die in der Familie kein Partnereinkommen haben und somit als Alleinverdiener für die Familie zu sorgen haben.

Am gleichen Tag hab ich meine Mitgliedschaft in dem Verein gekündigt und stehe seitdem auf Kriegsfuß mit dem Vorsitzenden.

Da der liebe Herr Rainer N. ein CSU Apparatschik ist, ist da seitens des BBB nicht viel zu erwarten. Die Musterwidersprüche jetzt sind ja auch nur ganz widerwillig und vermutlich weil der Druck zu groß wurde zur Verfügung gestellt worden.

Wer mit dem Herrn mal auf Facebook Diskutiert hat, weiß dass der voll auf Parteilinie ist, bzw (unter Rücksicht auf seine Parteikarriere) sein muss.

Pumpkin76

Dafür brauche ich keinen CSUler:

 

Damals, aus dem Protokoll zur Umstellung (Protokollauszug 137. Plenum, 02.03.2023):

Anna Schwamberger, Grüne:

ZitatBei der Berechnung muss der Partner einen Teil beitragen. Das sind diese 20.000 Euro brutto im Jahr. Das ist wohl auch der größte Streitpunkt im Gesetz, was ich feststelle, wenn ich mir die Stellungnahmen oder auch die dazu eingereichten Petitionen ansehe. Ich muss aber sagen, dass ich das trotzdem für den richtigen Weg halte. Denn wir wollen doch, dass beide arbeiten gehen und ihren Teil in der Familie leisten – und das eben möglichst gleichberechtigt. Mich ärgern wirklich die Petitionen, in denen der Ehemann beklagt, dass er aufgrund der Änderung des Gesetzes seine Familie jetzt nicht mehr ernähren könne. Seiner Frau sei nicht mehr als ein 520-EuroJob zumutbar. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist einfach nicht mehr zeitgemäß. Die Partnerinnen und Partner müssen ihren Teil genauso beisteuern. Deswegen finde ich diesen Ansatz tatsächlich richtig.

 

Gerald Pittner, Freie Wähler:

ZitatDennoch werden auch wir früher oder später in diese Problematik kommen. Das war Anlass für die Staatsregierung, einmal über das Besoldungsgesetz nachzudenken. Die Staatsregierung hätte zum Beispiel einfach Besoldungsteile verändern können. Hier ist nicht die Grundbesoldung betroffen, sondern nur die familienbezogenen und die ortsbezogenen Bestandteile. Diese hätte man durch eine Tariferhöhung, ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen, anheben können. Das haben wir aber nicht getan. Wir wollen eine systematische Veränderung des Besoldungswesens, angepasst an die realen Lebensverhältnisse, wie sie sich heute darstellen. Das ist die Herausforderung dieses Gesetzentwurfs, die allerdings auch zu den genannten Nachteilen führt.  
Ich will jetzt nicht die Einzelheiten vortragen; denn diese hat Herr Kollege Gibis dargestellt. Ein Systemwechsel führt zwangsläufig dazu, dass es neben Verdienern, die davon profitieren, in erster Linie die Familien mit vielen Kindern, die in den Ballungsräumen wohnen, auch Verlierer gibt, nämlich die Ledigen und auch zum Teil diejenigen, die mit wenigen Kindern auf dem flachen Land leben. Das ist eine der Schwächen dieses Gesetzes, dass der ländliche Raum die Ballungsgebiete subventioniert. Das führt dazu, dass einzelne Leute verlieren. Das ist der Preis des Systemwechsels. Mit diesem Systemwechsel sind wir aber zukunftsfähig. Diese Zukunftsfähigkeit ist wichtiger als Einzelfragen.

 

Wolfgang Heubisch, FDP

 

ZitatWir haben hier einen Gesetzentwurf vorliegen, der von einem modernen Familienbild ausgeht. Die Abkehr von der Idee der Alleinverdiener-Familie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Mehrverdiener-Familie spiegelt die gesellschaftliche Realität wesentlich deutlicher und zeitgemäßer wider. Eigentlich hätte es insgesamt sehr viel schneller gehen können, aber in der Gesamtschau überwiegen die positiven Aspekte, weshalb die FDP-Fraktion dem Gesetzentwurf zustimmen wird.  

 

 

Einzig Klaus Adelt, von der SPD (wobei die SPD nicht bekannt dafür ist, konservative Lebensentwürfe zu stützen, ich denke, es ging eher darum, konträr aufzutreten)

 

ZitatDie Bayerische Finanzgewerkschaft hat den entscheidenden Punkt darin gesehen, dass die Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens des Zweitverdieners in Höhe von 20.000 Euro eindeutig zu hoch ist. Sie entspricht nicht der Lebenswirklichkeit der meisten Beamtenfamilien. Der Bayerische Richterverein sagt klipp und klar, dass der Gesetzentwurf verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist; er wird in absehbarer Zeit keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle standhalten. Ein vernichtendes Urteil!

 

Wenn ich sehe, wie sogar der Großteil der Opposition die Abkehr beklatscht hat, weiß ich, dass hier nur das BVerfG retten kann - welches die letzten Jahre immer häufiger vom Zeitgeist beseelt geurteilt hat, anstatt von der Verfassung geleitet..

 

Und, das Bonmot der CSU darf natürlich auch nicht fehlen:

Wolfgang Fackler, CSU:

 

ZitatAuch die 20.000 Euro, die hier immer brutto als Jahresgehalt vom Partner eingebracht werden, muss man mal ein bisschen relativieren. Da entsteht auch ein falscher Eindruck. Ich habe es noch einmal nachgerechnet und angeschaut. De facto sind es 6.483 Euro netto, und das ist der entscheidende Betrag. Das macht einen Betrag von 540 Euro netto im Monat aus, den der Partner zusätzlich bringen muss. Ich glaube, hier wird ein Problem größer gemacht, als es ist.

 

Haha..

 


Pumpkin76

Ich würde vorschlagen, dass in diesem Faden die Begründung des Gesetzesentwurfes (Drucksache18/25363 ) möglichst sturmreif geschossen wird, um folglich vor Gericht argumentieren zu können, gerade fragte ja jemand im Nachbarthread, ob er sich nicht sicher ist, ob mit Anwalt oder ohne. Sicherer dürfte man sich fühlen, wenn hier im Faden jede Menge Munition für die Argumentation geliefert würde.



Beispiel:

Bayern argumentierte hier auf mindestens zwei Ebenen mit Zahlen, was ja vom BVerfG auch gefordert wird:

ZitatIn tatsächlicher Hinsicht teilen Eltern sich die Betreuung gemeinsamer Kinder in der heutigen Gesellschaft zunehmend auf, und immer weiter verbesserte Kinderbetreuungsangebote verbunden mit einem sich vollziehenden gesellschaftlichen Wandel im Hinblick auf alte Rollenbilder ermöglichen es gerade auch Frauen, Familie und Berufsleben erheblich besser zu vereinbaren als noch vor wenigen Jahren. Dies verdeutlicht nicht zuletzt die Entwicklung der Erwerbstätigenquote von Frauen in der Bundesrepublik Deutschland, die in den letzten Jahrzehnten einen erheblichen Schub erfahren hat und zwischen 1991 und 2020 von ca. 57 % auf knapp 72 % angestiegen ist, sich mithin der Erwerbstätigenquote von Männern nahezu angenähert hat, welche im gleichen Zeitraum unverändert bei etwa 79 % lag.2 Die Erwerbstätigkeit von Frauen ist damit heute der Regelfall und dies unabhängig vom Familienstand und der Familiensituation. Auch wenn die Gründung einer Familie in der Zeit unmittelbar nach der Geburt weiterhin oftmals zu einer vorübergehenden Verminderung der Erwerbstätigkeit eines Elternteils führt, sorgen mittlerweile staatliche Leistungen wie das Elterngeld dafür, dass auch in dieser Zeit beide Elternteile zum Familienunterhalt beitragen können.



Hier nennt Bayern in der Fußnote dann folgende Quellen:

Erwerbstätigenquoten nach Gebietsstand und Geschlecht in der Altersgruppe 15 bis unter 65 Jahren, Ergebnis des Mikrozensus in %, Statistisches Bundesamt (Destatis); https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Erwerbstaetigkeit/Tabellen/erwerbstaetigen-quoten-gebietsstand-geschlecht-altergruppe-mikrozensus.html

In Bayern bspw. 2018 Erwerbstätigenquote von ca. 80 % bei Müttern in Paarfamilien mit Kindern von sechs bis unter 18 Jahren (18,2 % Vollzeit, 61,3 % Teilzeit); https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/05/PD20_N023_132.html 



Wirklich relevant dürften hierzu die Zahlen zur Erwerbsquote von Müttern in Paarfamilien sein. Und hier sehe ich einen deutlichen Angriffspunkt, wenn man für die Zahlen Mütter mit Kindern von sechs Jahren und aufwärts sieht. Das Elterngeld soll dann also für die Zeit ab der Geburt als Rechtfertigung dienen, denn das Familiengeld hat Bayern ja zuerst um die Hälfte reduziert aber dann lieber aus Kostengründen komplett abgeschafft in den Aufbau von Kindertagesstätten gesteckt. Das reguläre Elterngeld beträgt je nach Nettoverdienst vor der Geburt mindestens 300 Euro bis maximal 1.800 Euro. Aber erst ab 1.061,33 Euro im Monat käme man auf die 12.736,00 Euro die im Gesetzesentwurf auf Seite 23 als zu erwartendes Netto-Partnereinkommen aufgeführt werden.

Durchschnittlich beträgt das Elterngeld für Väter zwar 1.337 Euro im Monat, für Mütter um die es hier aber ja regelmäßig geht lediglich 830 Euro (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2025/PD25_28_p002.html).



Und diese Zahlen dürften eher gestiegen sein, zum Zeitpunkt des Gesetzesentwurfes waren die Zahlen sicherlich noch einmal niedriger.



Aber das würde ja nur die ersten zwölf Monate (mit den sog. Vätermonaten 14) abdecken. Hier kann also ja nur das ElterngeldPlus gemeint sein, welches in Fällen von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für die ersten 28 (wenn Vätermonate dazu kommen) Monate gezahlt wird. Allerdings gibt's ja auch hier eine Spannbreite von 150 Euro bis 900 Euro im Monat. Ich finde auf die Schnelle keine Zahlen auf die durchschnittliche Bezugshöhe für Mütter, das dürfte dann noch weiter in den Keller rauschen (wobei hier natürlich dann die Teilzeittätigkeit auch etwas abwerfen müsste).



Und nun ist die Frage, was eigentlich nach Ablauf der Bezugsdauer des ElterngeldPlus passiert bis zum sechsten Lebensjahres des Kindes, bei denen aus Sicht des Freistaates die Erwerbstätigkeit ,,einen erheblichen Schub erfahren" hat und das Gros der Mütter (fast 75%) wieder arbeitet. Und sind 20 % der Mütter eigentlich wirklich so wenig, dass man diese vernachlässigen kann? Eigentlich müssten das doch im Falle von Beamtenfamlien 96 % der Partner mindestens 20.000 Euro brutto mit nach Hause bringen - denn hier kommt die zweite Zahlenoperation des Gesetzesentwurfes ins Spiel:

ZitatAuch die Entwicklung der seitens des Freistaates Bayern als Dienstherr gewährten Beihilfeleistungen bestätigt den vorstehend geschilderten Trend in doppelter Hinsicht: Zum einen beläuft sich der Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen, die auf Ehegatten entfallen, mittlerweile auf rund 4 %, was für eine entsprechende eigene, wirtschaftliche Absicherung durch entsprechende Einkünfte der ganz überwiegenden Mehrzahl der berücksichtigungsfähigen Ehegatten spricht. Zum anderen fällt dieser Anteil bei den aktiven Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen in erheblichem Maße niedriger aus, als bei den Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen, was den Wandel der Familien- und Rollenbilder weiter unterstreicht.



Also: Nur 4% der eigentlich berücksichtigungsfähigen Partner haben (angeblich) weniger als 20.000 Euro brutto im Jahr zur Verfügung, das kann aber nur sein, wenn Beamtenehepartner mit Kindern über fünf Jahren mit einer Quote von 96 % mindestens Teilzeit arbeiten würden. Oder operiert hier der Freistaat mit den Gesamtzahlen und die Mütter gehen hier in einer Masse von DINK (Double Income No Kids)-Ehepaaren unter? Aber sind solche Zahlen überhaupt geeignet, um den Systemwechsel zu rechtfertigen? Wieso liefert der Freistaat nicht konkrete Zahlen, wieviel Prozent der Partner der Beamten mit Kindern Beihilfe in Anspruch nehmen, weil sie weniger als 20.000 Euro verdienen? Er müsste diese Zahlen doch haben. Und was ist mit den Müttern zwischen ,,Ablauf ElterngeldPlus" und ,,Kinder sind mindestens sechs Jahre alt"? Hierzu lässt uns der Freistaat komplett im Dunkeln.



Bitte mit kritischem Auge beurteilen, was ich geschrieben habe. Logiklöcher sollten nicht erst von der Gegenseite im Gerichtsverfahren aufgedeckt werden.