Zahlungskorrektur aus 2021

Begonnen von crazy_90, 06.01.2026 19:52

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crazy_90

Hallo, in meiner letzten Abrechnung wurde eine Zahlungskorrektur aus 11/2021 vorgenommen - knapp minus 300 €.... brutto entsprechend ca 200 € netto...!
Ist das nicht schon verjährt?
Anscheinend wurde die Jahressonderzuwendung damals zu hoch berechnet- ganz steige ich da noch nicht durch. War mir damals aber auch nicht bewusst.
In 10/ 2021 erfolgte bei mir eine Höhergruppierung, was ein Nachrechnen zusätzlich erschwert....
Kann mir jemand helfen?

UNameIT

Es gilt die tarifliche Ausschlussfrist von 6 Monate zur schriftlichen Geltendmachung. Also innerhalb von 6 Monaten hättest du dazu eine Info erhalten müssen. Gab es da was? Auf eine Kenntnis des Arbeitgebers, dass er überzahlt hat, kommt es nicht an.
Ansonsten sind Ansprüche nach 3 Jahren verjährt. Also das du jetzt ohne Ankündigung für 11/21 was nachzahlen musst, macht mMn keinen Sinn. Hast du angerufen und nachgefragt? Eigentlich hätten Sie dich informieren müssen und auch auf verschiedene Möglichkeiten hinweisen müssen, wie du die Überbezahlung zurückzahlen kannst.

ZitatTV-L / § 37 Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

Rowhin

Ganz so einfach wie eine simple Anwendung des §37 ist es leider nicht in der Rechtssprechung (s. dazu u.a. Rehm):

ZitatAus dem Grundsatz der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis ergibt sich, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Arbeitgeber vor drohenden Schäden zu bewahren und ihm diese anzuzeigen, soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Ein solcher Schaden ist auch die Überzahlung nicht unerheblicher Entgeltbeträge. Der Arbeitgeber kann deshalb auch nach dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung die Rückzahlung des Entgelts verlangen, wenn der Arbeitnehmer ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG vom 10.3.2005 – 6 AZR 217/04 – ZTR 2005, 365; vom 23.5.2001 – 5 AZR 374/99 – ZTR 2002, 84; LAG Berlin-Brandenburg vom 31.1.2018 – 15 Sa 732/17 – ZTR 2018, 402; vgl. aber Erl. 9.3). Eine solche pflichtwidrige Unterlassung ist i. d. R. anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass seinem Arbeitgeber bei der Berechnung des Entgelts ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt hat, und er diese nicht anzeigt (BAG vom 13.10.2010 – 5 AZR 648/09 – ZTR 2011, 169; vom 18.2.2016 – 6 AZR 628/14 – ZTR 2016, 314). Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine vom Arbeitgeber erstellte Entgeltabrechnung zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, hat er diese dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und eventuellen Berichtigung zu geben (BAG vom 10.3.2005 – 6 AZR 217/04 – a. a. O.; vom 1.6.1995 – 6 AZR 912/94 – ZTR 1996, 32).

Die Frage ist dabei natürlich, wie man eine "erhebliche Überzahlung" auslegt, und ab welcher Höhe man annehmen kann, dass ein Irrtum auffallen müsste.

McOldie

Einer Rückzahlung von fehlerhaften Zahlung aus 2021 steht die 3-jährige Verjahrungsfrist entgegen.  Die Verjährung berechtigt den Verpflichteten, die Leistung zu verweigern. Aus dem Sachverhalt ist nicht erkennbar, dass hier Gründe vorliegen, die gegen den Ablauf der Verjährungsfrist sprechen.
Also beim Arbeitgeber sofort schriftlich auffordern, den einbehaltenen Betrag zurückzuzahlen. Dabei sollte auf die Ausschlussfrist und die eingetretene Verjährung hinweisen sowie erklären, dass unabhängig von den Fristen entreichert bist, weil du das Geld im gutem Glauben für die normale Lebensführung verwendet hast.