Anrechnung der Berufserfahrung überprüfen lassen?

Begonnen von ArnoNym, 15.01.2026 18:08

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ArnoNym

Liebe Foristinnen und Foristen,

mein Ziel ist es, dass ich nach 10 Jahren Berufserfahrung Erfahrungsstufe 5 (TV-L 14-5) erhalte. Folgendes ist meine Ausgangslage:

Berufserfahrung von 2 Jahren und 10 Monaten und 2 Wochen als Psychologe in Klinik A (Gehalt nach Haustabelle).

Dann in Klinik B angefangen, in der der TV-L gilt, in 13-2 und erst nach zwei weiteren Jahren dort in 13-3 gekommen (von der Berufserfahrung in Klinik A kam mir praktisch nur das eine Jahr zu Gute, da der TV-L bzgl. Anrechnung von Stufenlaufzeit hier nicht so günstig ist).

Mittlerweile bin ich Psychotherapeut (Gruppe 14) und aufgrund der aktuellen Berufserfahrung aus Klinik A und B (knapp 9 Jahre) mittlerweile in 14-4. Es würde aber noch 3 Jahre dauern, bis ich regulär in 14-5 komme.

Ich habe noch Berufserfahrung, die bislang nicht angerechnet wurden, was ich bislang auch nicht gefordert hatte:
6 Wochen Praktikum in Klinik C nach dem 4. Semester (nach dem Vordiplom).
4 Wochen Praktikum in Klinik D nach dem Diplom.
Ca. 3,5 Jahre Arbeit als studentische Hilfskraft an der Uni in der Forschung.

Ggf. relevant: Ich bin im Betriebsrat aktiv.

Nun meine Fragen an Euch:
1. Meint ihr, dass es aussichtsreich ist, bei der Personalabteilung rückwirkend um Anrechnung der o. g. Arbeitszeit zu bitten? Mein Ziel ist es, dass 6 weitere Wochen angerechnet werden, so dass ich rückwirkend zu Arbeitsbeginn in Klinik B in 13-3 eingestuft werde, so dass praktisch meine Arbeitserfahrung sich auf die aktuelle Stufenlaufzeit auswirkt. Mir geht es nicht um eine Nachzahlung, sondern nur um die Stufenlaufzeit.
2. Habt ihr Empfehlungen, wie dbzgl. argumentiert werden soll? Ich habe zu allen Tätigkeiten gute Zeugnisse.
3. Sollte ich das jetzt machen oder in gut einem Jahr, wenn ich die 10 Jahre Arbeitserfahrung in Klinik A + Klinik B habe?
4. Lohnt es sich, mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Rüsprache zum Vorgehen  (also Mailformulierung und Argumentation, nicht zum Einklagen) zu halten?

Vielen Dank im Voraus

ArnoNym




cyrix42

Im TV-L gibt es keine ,,Erfahrungsstufen". Beginnt man einen Job im TV-L kann zu diesem Zeitpunkt einschlägige bzw. förderliche Berufserfahrung berücksichtigt werden. Bei einschlägiger Berufserfahrung (die sicherlich nicht während eines Praktikums erworben werden kann) von mindestens 3 Jahren hat man Anspruch auf Stufe 3. Alles andere könnte zur Personalgewinnung als förderliche Berufserfahrung angerechnet werden —- aber damit eben nur vor der Vertragsunterschrift, da die Stelle dann ja schon durch einen besetzt ist.

Entsprechend lauten die Antworten auf deine Fragen:
1. Nein,
2. keine, da nicht tariflich abbildbar,
3. egal, da nicht aussichtsreich,
4. egal, da kein Anspruch deinerseits besteht.

Du kannst natürlich deinem AG die Pistole auf die Brust setzen und eine Zulage nach TV-L §16 (5) ,,zur Bindung von Fachkräften" einfordern. Dann wirst du aber auch echten Wechselwillen und z.B. ein alternatives Jobangebot vorweisen müssen. Und auch dann hast du kein Anrecht auf eine entsprechende Zulage, die dann auch immer einseitig kündbar ist...

MoinMoin

Dumm gelaufen, schlecht verhandelt, machbar ist da jetzt nur noch ein AG Wechsel um förderliche Zeiten angerechnet zu bekommen (wobei viele Personaler sich schwer tun, die 13er Tätigkeiten für 14er Tätigekiten als förderlich anzusehen.)
Ansonsten hat cyrix42 alles beantwortet.
Zitat von: cyrix42 in 15.01.2026 18:22Du kannst natürlich deinem AG die Pistole auf die Brust setzen und eine Zulage nach TV-L §16 (5) ,,zur Bindung von Fachkräften" einfordern. Dann wirst du aber auch echten Wechselwillen und z.B. ein alternatives Jobangebot vorweisen müssen. Und auch dann hast du kein Anrecht auf eine entsprechende Zulage, die dann auch immer einseitig kündbar ist...
Das mit dem Jobangebot vorweisen müssen ist allerdings nicht in Stein gemeißelt und hängt alleinig vom AG und dessen Meinung ab.
Allerdings wird jeder Personaler der Angst vor einer Prüfung durch den Rechnungshof o.ä. einen Nachweis der Wechselwilligkeit haben wollen. Bei mir reichte der Nachweis, dass ich zu mehreren Vorstellungsgesprächen eingeladen bin. Andere in unserem Haus mussten in der Tat eine Einstellungszusage nachweisen.

Rowhin

Zitat von: MoinMoin in 16.01.2026 08:35Das mit dem Jobangebot vorweisen müssen ist allerdings nicht in Stein gemeißelt und hängt alleinig vom AG und dessen Meinung ab.
Allerdings wird jeder Personaler der Angst vor einer Prüfung durch den Rechnungshof o.ä. einen Nachweis der Wechselwilligkeit haben wollen. Bei mir reichte der Nachweis, dass ich zu mehreren Vorstellungsgesprächen eingeladen bin. Andere in unserem Haus mussten in der Tat eine Einstellungszusage nachweisen.

Ich würde sogar sagen in manchen Häusern teils nicht vom AG und dessen Ansagen selbst, sonderm vom Sachbearbeiter in der Personalabteilung, was der zum Frühstück hatte und ob der Merkur im Zenith steht.

Will sagen: wegbewerben muss man sich erfahrungsgemäß fast immer hierfür. Wie weit man anderswo kommen muss und wann der AG bzw. dessen ausführende Organe die Wechselwilligkeit als erwiesen ansehen, differiert stark.

ohjeee

Zitat von: MoinMoin in 16.01.2026 08:35Allerdings wird jeder Personaler der Angst vor einer Prüfung durch den Rechnungshof o.ä. einen Nachweis der Wechselwilligkeit haben wollen. Bei mir reichte der Nachweis, dass ich zu mehreren Vorstellungsgesprächen eingeladen bin. Andere in unserem Haus mussten in der Tat eine Einstellungszusage nachweisen.
mal stellvertretend für sämtliche Posts zum 16.5 hier:
Das mit der Einstellungszusage ist ja mal mehr als absurd. Entweder mein AG will mich halten, dann muss er sich vorher bewegen, oder ich bewerbe mich weg und wenn ich die Zusage habe, gehe ich auch. Ich mach mich doch nicht zum Clown und verbrenne meinen Namen beim neuen AG, zu dem ich vielleicht doch mal in 10 Jahren wechseln will, weil ich dem verspreche anzufangen und nach Zusage wieder absage...

andi1504

Tarifvertraglich möglich wäre, mit entsprechender Unterstützung/Rückendeckung des Vorgesetzten, die Stufenlaufzeit aufgrund von erheblich über dem Durchschnitt liegender Leistungen zu verkürzen (§ 17 Abs. 2 TV-L). Dieses liegt aber in der Entscheidung des Arbeitgebers (Kann-Regelung).