Kündigung durch AN: Überschneidung der Zugehörigkeit / Kündigungsfrist

Begonnen von stefanb81, 20.01.2026 07:09

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stefanb81

Hallo in die Runde,

ich habe da eine Frage und konnte bisher nichts konkretes finden:

Wenn man seit dem 1.3.21 beim AG (TV-L) arbeitet und nun zum Ende des 1.Quartals (31.3.26) kündigen möchte, kommt es zu einer "Überschneidung der Zugehörigkeit".

Kündigungsfrist: A) 1 - 5 Jahre = 6 Wochen zum Quartalsende oder B) ab 5 Jahre = 3 Monate zum Quartalsende

Zählt das Datum des Kündigungseingangs (in dem Fall z.B. der 13.2.26) oder das Ende des Quartals (31.3.26) ?

Vielen Dank und Grüße,
Stefan


MoinMoin

Warum machst du dir darüber so einen Kopf?

Schreibe deine Kündigung zu deinem Wunschtermin und wenn der AG damit Problem hat, dann wird er sich melden.
Und wenn er der Meinung ist, dass du nicht zu diesen Zeitpunkt tarifkonform kündigen kannst, dann macht man einen Auflösungsvertrag.

Aber davon ab: Es gilt der Zeitpunkt des Eingangs, so weit ich weiß.

stefanb81

Vielen Dank!
Naja ich bin ehrlich gesagt nicht sehr angetan von unserer Personalstelle, was die Kompetenz angeht.
Ich hätte da einfach gern ein konkretes & rechtskonformes Schreiben hingebracht und fertig.
Möchte meinem künftigen AG auch ein festes Datum nennen können. Danke!

stefanb81

Warum findet man dazu nichts?
Wenn man also innerhalb der Kündigungsfrist in die nächsthöhere Beschäftigungszeit rutscht, hat man Pech gehabt? Manche sagen, das Datum des Eingangs der Kündigung zählt.
Wäre für Hilfe dankbar.
LG

cyrix42

Da die Kündigungsfrist die Zeit zwischen Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses bemisst, ist die gültige Frist zum Zeitpunkt des Zugang der Kündigung relevant.

A oder B

Eine Stimme mehr für "bis zum 28. Februar 2026 kannst du innerhalb von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen".
Oder im spezifischen Fall natürlich bis zum 17. Februar zum Ende des ersten Quartals.

stefanb81

Vielen Dank an alle! Ich werde das nun so machen. Aber irgendwo nachlesen kann man das scheinbar nicht, oder doch?

Wabi Sabi

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!