Berücksichtigung förderlicher Zeiten aus TVöD

Begonnen von Nerostar, 25.01.2026 15:39

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Nerostar

Hallo,

ich wechsle nun von einem TVöD Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitsverhältnis unter dem Geltungsbereich des TVL.

Aktuell befinde ich mich in der ,,Verhandlungsphase" bzgl. der Stufenzuordnung bei Einstellung.
Einschlägige Vorerfahrung liegt nicht vor, jedoch aus meiner Sicht förderliche Berufserfahrung.

Meine Frage:

Obliegt es in Gänze dem AG ob und welchen Zeitraum er als förderlich anerkennt?
Für den Fall, dass meine vorherigen Tätigkeiten als förderlich anerkannt werden, führt dies dann automatisch dazu, dass bspw. 4 Jahre förderliche Erfahrung eine Einstellung in Stufe 3 begründen?

cyrix42

Zitat von: Nerostar in 25.01.2026 15:39Obliegt es in Gänze dem AG ob und welchen Zeitraum er als förderlich anerkennt?

Ja, da es eh nur eine Kann-Regelung ist.

ZitatFür den Fall, dass meine vorherigen Tätigkeiten als förderlich anerkannt werden, führt dies dann automatisch dazu, dass bspw. 4 Jahre förderliche Erfahrung eine Einstellung in Stufe 3 begründen?

Der genaue Wortlaut des relevanten §16 Absatz 2 Satz 4 lautet

ZitatUnabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Wenn Zeiten förderlicher Berufserfahrung im Umfang von 4 Jahren anerkannt werden, dann führt dies zu Stufe 3, wobei der nächste Stufenaufstieg in 2 (statt regulär 3) Jahren stattfinden wird.

Achtung: Die Berücksichtigung förderlicher Zeiten setzt die Bedingung "Deckung des Personalbedarfs" voraus. Das muss also vor Vertragsunterschrift geklärt sein; sonst besteht der Bedarf ja nicht mehr, weil man die Stelle ja schon besetzt.

Nerostar

Vielen Dank!

Zitat von: cyrix42 in 25.01.2026 15:58Wenn Zeiten förderlicher Berufserfahrung im Umfang von 4 Jahren anerkannt werden, dann führt dies zu Stufe 3, wobei der nächste Stufenaufstieg in 2 (statt regulär 3) Jahren stattfinden wird.

Nur nochmal zum Verständnis:

Sollte ich in Stufe 3 eingestellt werden, ist die Stufenlaufzeit bis zur Vorrückung in Stufe 4 bereits nach 2 Jahren erreicht?

Aber wahrscheinlich wird mir, wenn ich Glück habe, einfach nur so viel anerkannt, dass ich in Stufe 3 eingestellt werde.

Wabi Sabi

Zitat von: Nerostar in 25.01.2026 16:16... Aber wahrscheinlich wird mir, wenn ich Glück habe, einfach nur so viel anerkannt, dass ich in Stufe 3 eingestellt werde.

Das entspricht auch dem Wortlauf der tariflichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, welche sich (lediglich) auf die Stufenzuordnung und nicht auf die Stufenlaufzeit bezieht:

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Nerostar


Wabi Sabi

Ergänzend:

Möglicherweise kommt auch § 16 Abs. 2a TV-L in Betracht:

Der  Arbeitgeber  kann  bei  Einstellung  von  Beschäftigten  im  unmittelbaren  Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

Hier wird wohl von einigen Ländern die Stufenlaufzeit ("Restzeit") übertariflich mit anerkannt, siehe z. B. Niedersachen:

https://www.mf.niedersachsen.de/download/74730/TV-L_16_und_17_-_Stand_25.01.2013.pdf

16.2a.3.1 Erworbene Stufe
 
Eine Stufe ist "erworben", wenn die Stufenlaufzeit im vorhergehenden Arbeitsverhältnis vollendet ist, und die oder der Beschäftigte der entsprechenden
Stufe zugeordnet war. Vielfach wird in der zuletzt erreichten Stufe bereits eine bestimmte Zeit zurückgelegt sein (Restzeit). Bei diesen Sachverhalten bestehen seitens des Niedersächsischen Finanzministeriums keine Bedenken, wenn zusätzlich zur bereits erreichten Stufe auch die Restzeit aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis in dem neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird. Dadurch können die zuvor erworbenen Stufenlaufzeiten beim neuen Arbeitgeber nahtlos fortgesetzt werden.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!