Neuer Arbeitsvertrag beim gleichen Arbeitgeber

Begonnen von Arno, Gestern um 10:00

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Arno

Hallo,
ich habe ein paar Verständnisfragen zum Thema Vertrag... mein Arbeitsvertrag endet zum 31.03.2026. Ich war in E6 Stufe 4 eingruppiert und bin mehr als 6 Jahre immer wieder befristet angestellt. Ab 01.04.2026 beginnt mein neuer Arbeitsvertrag, wieder beim gleichen Arbeitgeber. Mir wurde eine E8 in Aussicht gestellt.

1. Eingruppierung / Einstufung
Mit welcher Stufe kann ich rechnen bzw. welche Stufe "müssen" sie mir geben?
Zählt für mich §16 (2) Satz 2 (... erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis...).
Oder §17 (4)? Hier verstehe ich den Inhalt nicht ganz.

2. Urlaub
Ich soll den Resturlaub vor Vertragsende nehmen. Sind das dann 3x2,5 = 7,5 Tage (8 Tage) bis März und 9x2,5 = 22,5 Tage (23 Tage) für den Rest des Jahres? Dann hätte ich ja insgesamt 31 Tage?

3. Befristung
Bis jetzt stand immer im Vertrag: "... ist gemäß §14 Abs 1 TzBfG befristet und endet am ....", ein Sachgrund wurde nicht genannt. Ist das rechtens?

Ich möchte mich gern umfassend informieren, bevor ich den neuen Vertrag unterschreibe.
Vielen Dank!
Arno

MoinMoin

Also du hattest stets eine AV mit Sachgrund, ohne das eine Sachgrund genannt wurde?

Das riecht nach der Möglichkeit sich in einem unbefristeten Vertrag "einzuklagen".

Ansonsten gilt: Wenn es tatsächlich zwei unabhängige AVs sind, also Urlaub,Stunden etc. alles so abgegolten ist, als ob man zwischen 2 verschiedenen AG wechselt, dann hättest du mE in der Tat 31 Ulaubstage. Allerdings nur ein Anspruch auf Stufe 1 in der EG8, wenn man davon ausgeht, dass du für die EG8 Tätigkeit keine einschlägige Berufserfahrung hast. Falls doch oder man es
es als AnschlussAV ansieht, dann wäre es die Stufe 4 die du durch die Höhergruppierung bekommst.

Arno

Danke @MoinMoin für die schnelle Antwort!

"Einklagen" will ich es nicht, zumal jede stillschweigende Verlängerung gemäß BGB und TzBfG widersprochen wurde. Ich habe jetzt mal nach dem vorliegenden Sachgrund gefragt...

Vorausgesetzt, ich hätte die passende Berufserfahrung, kann ich dann E8 Stufe 4 "verlangen"?

§16 (2) S2 TV-L
"Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis."

Oder anders gefragt: woher weiß ich, ob ich einschlägige Berufserfahrung besitze? Müsste es für jede Stelle nicht auch eine Stellenbeschreibung geben (die ich in den letzten Jahren nie gesehen oder erhalten habe!)?



Mindman

Hallo,

ich möchte einige Hinweise zum Thema Befristung mit Sachgrund geben.
Ich habe bereits erfolgreich eine Befristungskontrollklage durchgeführt.

Es ist zutreffend, dass der Sachgrund nicht im Vertrag benannt werden muss und im Regelfall auch nicht genannt wird.
Der AG ist auch auf Nachfrage nicht verpflichtet, den Sachgrund zu benennen oder gar zu erläutern.
Dies muss erst vor dem Arbeitsgericht erfolgen.
Hieraus folgt, dass eine Risikoabwägung und anwaltliche Beratung vor Klageerhebung nur unzureichend möglich ist.

Ein Schlupfloch könnte der Personalrat sein.
Dieser muss den Sachgrund prüfen und auch Formalien einhalten.
Hierzu müsste der PR ebenso qualifiziert sein wie ein spezialisierter Anwalt, was völlig realitätsfern ist.
Über die Beteiligung des PR ist aber zumindest der Sachgrund dokumentiert. Zur Prüfung des Sachgrundes sind zusätzlich die Rahmenbedingungen des Sachgrundes erforderlich.
Ich weiß aber nicht, ob der PR sein Wissen teilen darf. Ob  er es will ist eine andere Frage.

Bei meiner Klage war die Befristung bereits unwirksam, weil der PR nicht einmal ansatzweise geprüft hat, sodern in Windeseile in einem Rutsch 50 Verträge mit identischem Sachgrund durchgewunken hat.
Wenn es nur ein einzelner Vertrag ist, schätze ich die Chancen deutlich geringer ein.

Ich war insgesamt sehr überrascht, mit welcher Leichtigkeit da auf verschiedenen Ebenen gearbeitet wurde.
Das Thema Befristungen ist sehr komplex und und bedarf m. E. vor allem einer vorausschauenden Mitarbeit des potentiellen Klägers.
Die Widerlegung eines Sachgrundes bedarf oftmals einer tieferen Kenntnis der Sache.
Hierfür fehlt Anwälten die Zeit und auch der Zugang.
Hierbei kann es hilfreich sein, z. B. Besprechungsprotokolle und andere interne Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen und zumindest als Informationsquelle zu nutzen.
Bei einer Vorlage als Beweis sollte man vorsichtig sein und genau prüfen, ob man im Besitz dieser Unterlagen sein darf.

In meinem Verfahren konnte ich so den Sachvortrag der Beklagten immer wieder als wahrheitswidrig zurück weisen.