Stufenlaufzeitverkürzung (alt) bei Höhergruppierung (neu)

Begonnen von Wiener76, Heute um 15:16

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Wiener76

Hallo zusammen,
zu folgender Konstellation erbitte ich mal Eure Einschätzung:

Mir wurde eine Stufenlaufzeitverkürzung um zwei Jahre bewilligt. Ab 01.01. 2027 bin ich dann in EG 9a, Stufe 6 eingruppiert.

Nun wurde von mir eine Stellenbeschreibung eingereicht. Eine Höhergruppierung in 2026 ist denkbar. Da sich die Steigerung der Wertigkeit von Tätigkeiten nicht taggenau festlegen lässt (Stichwort ,,Höhergruppierung ab Übernahme höherwertiger Tätigkeiten"), ist der Zeitpunkt der Höhergruppierung hier eher Verhandlungssache.

Mal angenommen, ich würde vor dem 01.01.2027 höhergruppiert (auf der gleichen Stelle). Ginge die jetzt gewährte Stufenlaufzeitverkürzung dann verloren?

Bei Höhergruppierungen nimmt man ja mittlerweile die Stufe mit, nicht aber die Laufzeit. In meinem Fall würde das bedeuten, bei einer Höhergruppierung von 9a nach z. B. 9b würde die Laufzeit wieder von vorne starten und 5 Jahre dauern.

Könnte mein Arbeitgeber die gewährte Verkürzung aufrecht erhalten und erstmal parken? Dann müsste ich erst wieder drei Jahre in der Stufe 5 verharren, bevor die Verkürzung wirksam würde? Oder könnte man die ersten drei Jahre als ,,bereits abgeleistet" betrachten (da sie ja in der vorherigen Eingruppierung auch tatsächlich abgewartet worden sind).
Oder könnte der Arbeitgeber auch einfach von der Gewährung der Verkürzung wieder absehen? Und wenn ja, mit welcher Begründung?

Eine Aufrechnung von Höhergruppierung und Stufenlaufzeitverkürzung wäre meiner Meinung nach nicht statthaft. Die Stufenlaufzeit ist ja nicht untrennbar von der Entgeltgruppe zu betrachten. Die Höhergruppierung stellt eine objektive Einordnung der Tätigkeit dar, die Laufzeitverkürzung eine Honorierung guter Leistungen – und die wird ja unabhängig von der Eingruppierung erbracht. Würde also die bereits gewährte Laufzeitverkürzung ins Leere laufen, käme das eigentlich einer Aberkennung guter Leistungen gleich.

Ich bin mal gespannt wie Ihr das so seht. :)


Maggus

Bei einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit von vorn.
So wie es sich bei Dir anhört ist es allerdings keine Höhergruppierung im eigentlichen Sinn, sondern die tarifliche Eingruppierung besteht schon nur die Rechtsmeinung des Arbeitgebers war bisher eine andere. Somit ist zu klären, wann die Aufgaben für EG 9b übertragen wurden. Ab dann wäre auch die Stufenlaufzeit nachzuzeichnen und Du könntest für die letzten 6 Monate die Vergütung geltend machen.

Ob die Stufenverkürzung bestehen bleibt kann ich nicht beantworten.
Gemäß Tarifvertrag hat der Arbeitgeber zur Anwendung der Stufenlaufzeitverkürzung / -verlängerung eine Vergleichsgruppe zu bilden um zu erkennen, ob die Leistung des betroffenen MA deutlich davon abweicht.
Die Vergleichsgruppe kann/wird bei unterschiedlicher Eingruppierung vermutlich auch unterschiedlich ausfallen und dies könnte zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Regelung der Stufenlaufzeiten unterliegt i.d.R. der Mitbestimmung des Personalrats und kann über eine Dienstvereinbarung geregelt werden.

Ansonsten, wenn es bei euch sowieso alles verhandelbar ist, dann kann die Höhergruppierung doch auch erst zum 01.01.2027 erfolgen, oder die Stufenverkürzung mitgenommen werden.