Wechsel von TV-N Berlin in TV-L - Anrechnung für Einstufung

Begonnen von Uhrenberg, Gestern um 13:28

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Uhrenberg

Liebes ÖD-Forum,

ich plane den Wechsel meines Arbeitgebers und somit auch den Wechsel vom TV-N Berlin in den TV-L. Nun frage ich mich, wie meine im TV-N Berlin erlangte Berufserfahrung im TV-L angerechnet wird, um meine Einstufung zu erfahren.

Ich bin bei meinem Unternehmen seit 9/2014 in verschiedenen Entgeltgruppen und Tätigkeiten beschäftigt. Seit 9/2019 in EG 13 und mittlerweile in Stufe 4 mit Führungskräftezulage.

Ein Wechsel auf meine Wunschposition im TV-L (EG 14) würde für mich finanziell nur Sinn ergeben, wenn ich direkt in Stufe 5 starten könnte. Gemäß meiner Berufserfahrung seit 2014 wäre ich zeitlich dort auch einzugruppieren.

Ist diese 1:1-Umrechnung so ohne weiteres möglich? Das Tätigkeitsfeld ist aus meiner Sicht vergleichbar, sodass die erlangte Berufserfahrung aus meinem bisherigen Job auch vollumfänglich zum Tragen käme.

Herzliche Grüße
Uhrenberg

Rowhin

Zitat von: Uhrenberg in Gestern um 13:28Ist diese 1:1-Umrechnung so ohne weiteres möglich? Das Tätigkeitsfeld ist aus meiner Sicht vergleichbar, sodass die erlangte Berufserfahrung aus meinem bisherigen Job auch vollumfänglich zum Tragen käme.

Kommt stark darauf an, wie sehr dein neuer AG will. § 16 Abs. 2 TV-L gibt dir folgende Möglichkeiten:

Zitat(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Wahrscheinlich wäre also für dich die Stufe 3 durch einschlägige Berufserfahrung, sofern dein AG deine Einschätzung teilt. Wenn dein künftiger AG dich wirklich will, auch höhere Stufen über förderliche Zeiten.

So oder so solltest du das unbedingt vor Unterschrift des Arbeitsvertrages klären.