Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen / Stellenbewertung

Begonnen von Carme, 03.02.2026 15:25

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ImöDBeschäftigt

Zitat von: MoinMoin in 04.02.2026 20:11Auch die gibt es: Rechtsberatung bei der Gewerkschaft und oder bei einem anderen Fachmenschen.

Allerdings scheint deine Aussage eher die zu sein:
Ich würde es begrüßen, wenn jemand anderes für mich kostenfrei und ohne Aufwand meinerseits eine rechtliche Einschätzung macht.
aber nicht die identischen!Du bekommst die EG10 ausgezahlt, ob du die EG10 hast scheint nach deiner Meinung ja fraglich.
können und übertragen bekommen!!!Warum???? Hast du es vom AG übertragen bekommen? Ja, dann bist du wahrscheinlich eg11, Nein? Dann machst du dinge die du nicht übertragen bekommen hast.fein, dann musste es auch nicht machen. Und man muss sich ersthaft fragen wie du auf die Idee gekommen bist es u machen. (Spoiler: Weil dein VG es dir gesagt hat, er es aber nicht sagen durfte)Eben! und dann hat er das Problem.Natürlich geht das, man macht das was der AG einen Überträgt und wenn der Vorgesetzte dafür die Gelder nicht hat um dir höherwertiges zu übertragen, dann darfst du das eben nicht machen, oder du machst es freiwillig und kostenfreiMit wem willst du dir es nicht verscherzen?
Mit deinem übergriffigen Vorgesetzten, der dir Dinge überträgt ohne das er die Befugnis dazu hat?


Auf gut Deutsch, wenn er sagt: Gibt mir monatlich 10 Euro, dann machst du das auch?

Also du schreibst einfach mal die PA an, cc cheffe, ob du weiterhin die und jene Dinge ausüben sollst, weil Cheffe gesagt hat du sollst es machen und du dir unsicher bist, dass sich das mit deinen auszuübenden Tätigkeiten deckt.
Oder ob diese Tätigkeitsänderung nicht vom AG gewollt ist.
Oder du "verscherzt" es dir nicht mit deinen unfähigen VG und arbeitest weiter für lau.



Fazit:
Selbst wenn es eine solche unabhängige Stelle geben würde unterhalb der Klage, wäre dein Problem nicht gelöst.
Denn die würde nichts anderes Fragen als:
Was sind deine auszuübenden Tätigkeiten die dein AG dir wann übertragen hat.
Und wenn du mit den Quark kommst was dein cheffe dir anweist, dann würden die fragen:
Und ist das auch vom AG so bestätigt.

Also ein unabhängige Stelle wird dir diese unangenehme Situation nicht abnehmen.

Das Problem ist, dass nicht genau definiert ist, welcher Teil unserer Arbeit welches Merkmal bzgl. der EG erfüllt. Es gibt zwar eine Auflistung, aber wenn da von "schwierig" z.B. die Rede ist, bleibt wieder Spielraum, was denn darunter fällt und was nicht. Und auf die Weise wie wir (sogar über das Bundesland hinaus vorgegeben) arbeiten, kommt innerhalb eines Arbeitsschrittes sehr sehr oft der Fall vor, dass sowohl Tätigkeiten mit Heraushebungsmerkmal (mitunter auch solche Bereiche, die in EG12 passen würden) als auch ohne Heraushebungsmerkmal (EG10) vorkommen. Ich weiß nicht, wie es da gelingen soll, dass ich nur die EG10 Teile mache. Da kann auch beim VG nichts dran ändern. Im übrigen wird auch von den Leuten oberhalb meines VG davon ausgegangen, dass ich natürlich seit den entsprechenden Schulungen auch diese Aufgaben übernehme, da sie einfach dazu gehören und so steht es auch in der Stellenbeschreibung, aber die dort angegeben zeitlichen Anteile stimmen einfach hinten und vorne nicht.
Ich werde mich wohl tatsächlich mal juristisch beraten lassen müssen, wenn es da nicht bald intern vorwärts geht

MoinMoin

Zitat von: ImöDBeschäftigt in 04.02.2026 21:06Das Problem ist, dass nicht genau definiert ist, welcher Teil unserer Arbeit welches Merkmal bzgl. der EG erfüllt. Es gibt zwar eine Auflistung, aber wenn da von "schwierig" z.B. die Rede ist, bleibt wieder Spielraum, was denn darunter fällt und was nicht. Und auf die Weise wie wir (sogar über das Bundesland hinaus vorgegeben) arbeiten, kommt innerhalb eines Arbeitsschrittes sehr sehr oft der Fall vor, dass sowohl Tätigkeiten mit Heraushebungsmerkmal (mitunter auch solche Bereiche, die in EG12 passen würden) als auch ohne Heraushebungsmerkmal (EG10) vorkommen. Ich weiß nicht, wie es da gelingen soll, dass ich nur die EG10 Teile mache. Da kann auch beim VG nichts dran ändern. Im übrigen wird auch von den Leuten oberhalb meines VG davon ausgegangen, dass ich natürlich seit den entsprechenden Schulungen auch diese Aufgaben übernehme, da sie einfach dazu gehören und so steht es auch in der Stellenbeschreibung, aber die dort angegeben zeitlichen Anteile stimmen einfach hinten und vorne nicht.
Ich werde mich wohl tatsächlich mal juristisch beraten lassen müssen, wenn es da nicht bald intern vorwärts geht
auf dem ersten Blick ist scheint nichts genau definiert, auf dem zweiten, juristischem, ist eine Menge schon gerichtlich abgekaspert und auf dem Drittem, wer will der kann.

Am Ende gilt hier auch.
Du hast den einen Weg:
Ich will das Geld der EGx mir scheiss egal was das Tarifrecht als Kriterium vorsieht, und der AG macht es so, dass es passt.
Oder den Anderen
AG du willst das ich dies und jenes mache, dass ist aber meiner Meinung nach EGx, also entweder du überträgst mir das und zahlst es.
Oder du überträgst mir es, und ein Gericht stellt fest was du zahlen musst.

Zu Guter letzte, es ist tariflich scheiss egal ob und welche Schulung du besucht hast, oder ob du überhaupt lesen kannst.
Es zählt alleinig die übertragenden Tätigkeiten!
Wer das nicht begreift, der begreift nicht was er im AV unterschrieben hat.

Und bevor du dich juristisch beraten lässt, fordere von deinem AG das Entgelt welches du meinst was du zu bekommen hast, aufgrund deiner Tätigkeiten.
Denn falls du Recht hast, bekommst du nur ab Forderung deine Geld Rückwirkend für die letzten 6 Monate.

sebbo83

Ich hab da mal ein Urteil zu einer aktuellen Feststellungsklage gefunden. Da es hier auch um die Frage E11 oder E13 geht und den akademischen Zuschnitt - und wie dieser zur Bewertung zu Trage kommen soll, könnte es vielleicht dem Thread-Ersteller ein paar hints geben:

https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/NJRE001617556

Carme

#33
Zitat von: sebbo83 in 05.02.2026 08:53Ich hab da mal ein Urteil zu einer aktuellen Feststellungsklage gefunden. Da es hier auch um die Frage E11 oder E13 geht und den akademischen Zuschnitt - und wie dieser zur Bewertung zu Trage kommen soll, könnte es vielleicht dem Thread-Ersteller ein paar hints geben:

https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/NJRE001617556

Ah, wunderbar – vielen Dank! :) An die Lektüre des Sachverhalts bzw. des Urteils schließt sich für mich unmittelbar eine weitere Frage an:
Kann man also sagen, dass für den ,,akademischen Zuschnitt" einer Stelle weniger entscheidend ist, ob der Stelleninhaber die konkreten fachlichen Inhalte bereits im Studium (Master/Magister/Diplom) behandelt hat, sondern vielmehr, dass im Studium überhaupt erst die Befähigung zu komplexem methodischem Arbeiten, kritischer Reflexion, Abstraktionsfähigkeit sowie zur eigenständigen Erarbeitung von Lösungen in nicht schematisch vorgegebenen Kontexten erworben wurde?

Im konkreten Fall wurde ja stark auf die Inhalte einzelner Studienmodule eingegangen. Dass ein wiss. Hochschulstudium grundsätzlich dazu befähigt, bestimmte Positionen auszuüben, aber an sich noch keine Garantie auf eine bestimmte Eingruppierung darstellt, steht dabei selbstverständlich außer Frage. Gerade im Kulturbereich, in dem ich tätig bin, entstehen jedoch ständig neue Berufsfelder, für die es keinen klassischen oder eindeutig definierten Ausbildungs- bzw. Studienweg gibt. Da lässt sich oftmals nicht mehr argumentieren: Die Person hat Modul A und B absolviert, und genau das war (oder war nicht) vorbereitend für die auszuübende Tätigkeit.

Ergänzung: Habe dazu noch folgendes Urteil gefunden, in dem es heißt, eine akademische Ausbildung befähige dazu, "Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln".
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001318663

MoinMoin

Zitat von: Carme in 06.02.2026 09:27Die Person hat Modul A und B absolviert, und genau das war (oder war nicht) vorbereitend für die auszuübende Tätigkeit.
Es werden keine Personen eingruppiert, sondern Tätigkeiten.
Wenn du also das wissenschaftliche herangehen an Problemen im Bereich Kultur als Voraussetzung für die Tätigkeit feststellst, dann ist es das eine.
Wenn du feststellst, dass für die Tätigkeit das wissen aus einem Studiengang x benötigt wird, dann ist es was anderes.

sebbo83

Wie bereits MoinMoin es beschreibt, wenn die Tätigkeit eine wissenschaftliche Herangehensweise erfordert, ist die Eingruppierung in E13 einschlägig. Es muss also - im Zweifel vor Gericht - nachgewiesen werden, dass deine in einem Masterstudium erworbene Fähigkeiten  (inkl. Herausstellung der "geringer-wertigen" Qualifikationen im Bachelorstudium) für die Bewältigung deiner Aufgaben erforderlich sind bzw. aber auch diese für deine Arbeit anwendest.


Denn zwischen den beiden universitären Abschlüssen des Bachelors und des Masters ist gerade die Komplexität der Lehrinhalte das, was den Unterschied zwischen einem Grundlagenwissen des Bachelor-Absolventen und dem Expertenwissen eines wissenschaftlichen Hochschul-Absolventen ausmacht. Gerade die methodische Vorgehensweise bei komplexen Planungsprozessen wird mit den von der Klägerin aufgeführten Modulen des Masterstudiengangs trainiert, so dass der ausgebildete Mitarbeiter zukünftig bei komplexen Aufgabenstellungen diese Methodik anwenden kann.

Und hier nochmal wichtig - auch ein Bachelor-Absolvent erhält kann eine E13 erhalten, wenn die Tätigkeit dem akademischen Zuschnitt entspricht. Es erfordert halt mehr Einarbeitungszeit:

Ab Rn 93:
Der Umstand, dass bei dem Beklagten offenbar auch Mitarbeiter mit Bachelor-Abschluss einzelne Fachkapitel für die Regionalplanung bearbeiten, steht der Bewertung der klägerischen Tätigkeit als einer solchen mit akademischem Zuschnitt nicht entgegen.
Denn auch Bachelor-Absolventen besitzen planungsrechtliche Grundkenntnisse und können daher planungsrechtliche Aufgaben erfüllen. Ob für den konkreten Aufgabenbereich solche Grundkenntnisse aber ausreichen, ist nicht zuletzt von dem zu bearbeitenden Fachkapitel sowie der organisatorischen Einbindung abhängig. Die Klägerin hat mitnichten zu belegen, dass alle Regionalplaner in den regionalen Planungsstellen T... unabhängig von dem zu bearbeitenden Fachkapitel eine wissenschaftliche Hochschulausbildung benötigen. Sie hat dies vielmehr nur für ihre eigene Tätigkeit mit Blick auf ihr konkretes Hochschulstudium zu tun. Der Einsatz anderer Mitarbeiter auf anderen Stellen mit anderem Aufgabenprofil kann von vornherein keine Aussage dazu treffen, welche Anforderungen die Klägerin auf ihrer Stelle zu erfüllen hat. Ohne Kenntnis des konkreten Aufgabenzuschnitts der eingesetzten Bachelor-Absolventen ist eine Verwertbarkeit für den hiesigen Streit zu verneinen. Davon abgesehen hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die eingesetzten Bachelor-Absolventen teilweise die Fachkapitel gar nicht alleine bearbeiten wie sie selbst, sondern gemeinsam mit einem Planungsstellenleiter.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch nach Darstellung des Beklagte bei einem Bachelor-Absolventen für die Bearbeitung von Fachkapitel der regionalen Planung eine – unter Umständen umfangreiche - Einarbeitung erforderlich ist. Auch aus Sicht des Beklagten bringt daher ein Bachelor-Absolvent nicht von vornherein das für einen Einsatz in der Regionalplanung erforderliche Können mit. Offenbar ist der Beklagte der Auffassung, dass die entsprechende wissenschaftliche Methodenkompetenz auch durch Einarbeitung auf der Stelle erlernt werden kann. Der tatsächliche Einsatz von Bachelor-Absolventen in der Regionalplanung widerspricht dem akademischen Zuschnitt der klägerischen Tätigkeit auch aus einem anderen Grund nicht. Aus Sicht der Kammer scheint es nicht ausgeschlossen, Kenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums durch eine entsprechende Einarbeitung und Anleitung ,,on the Job" zu erlernen. Dies erscheint insbesondere dann, wenn die Tätigkeit solche Anforderungen stellt und etwa ein Bachelor-Absolvent das Grundhandwerkzeug im Studium bereits erlernt hat, nicht ausgeschlossen. Dies ändert jedoch nichts an dem wissenschaftlichen Anforderungsprofil der konkreten Stelle. Dieser Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Schließlich sieht auch das Eingruppierungsrecht genau für solche Fälle eine Lösung vor: Übt ein Bachelor-Absolvent eine Tätigkeit mit akademischen Zuschnitt aus, dürfte er zwar eine ,,entsprechende Tätigkeit" im Sinne der Entgeltgruppe 13 ausüben. Da er selbst aber nicht über die entsprechende Ausbildung verfügt, könnte er allenfalls als sogenannter ,,sonstiger Beschäftigter" der Entgeltgruppe 13 angehören.