Rente als besonders langjährig Versicherter und weiter arbeiten. Geht das?

Begonnen von Thomas -1962, 08.02.2026 19:54

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Thomas -1962

Hallo zusammen,
ich habe am 01.01.27 meine 45 Arbeitsjahre als besonders langjährig Versicherter im TVöD zusammen, bin dann 64 Jahre und 8 Monate jung (Jahrgang 1962)

Ich würde gerne die Rente einreichen, aber würde gerne auch weiterarbeiten bis zu meiner Regelaltersgrenze. Ich meine damit Rente bekommen und weiterhin Arbeitslohn kassieren. Habe das meinem Arbeitgeber mitgeteilt, aber noch keine Antwort erhalten.

Weiß jemand wie sich das verhält? Mein Chef sagte nur, dass ich solange arbeiten könnte wie ich wollte, also bis zur Regelaltersgrenze, auf den Renten Hinzuverdienst konnte er nichts sagen. Mein Personalsachbearbeiter scheint da etwas überfordert zu sein, deswegen hoffe ich auf euch Experten.

Es gibt die Möglichkeit eine 99,99% Rente einzureichen, dann wäre man wenn man weiterarbeitet weiterhin normal krankenversichert und würde zusätzlich Rentenpunke sammeln. Dann kann ich aber nicht die Kzvk zum 01.01.27 in Anspruch nehmen, weil die nur ab einer 100 % Rente in Anspruch genommen werden kann.

Natürlich würde ich am liebsten die normale gesetzliche Rente und die Kzvk zum 01.01.27 in Anspruch nehmen und bis zu meiner Regelaltersgrenze zum 31.12.28 weiter arbeiten. Wie gesagt, die Antwort vom Personaler steht noch aus. Wer kann mir sagen, wie ich das richtig einzuordnen habe und bedanke mich für eure Antwort, damit ich frühzeitig die richtigen Schritte einleite. Vielen Dank.


clarion

Die Personaler werden dazu nix sagen löhnen. Das ist ja auch nicht deren Aufgabe. Warst Du schon bei der Rentenberatung?

Rentenonkel

1.) Die Voll- oder Teilrente wird bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt und, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, von dieser genehmigt. Es gibt keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten, so dass die Rentenversicherung keine Zustimmung des Arbeitgebers benötigt, um eine Rente zahlen zu dürfen.  ;) Es ist der Rentenversicherung grundsätzlich egal, ob man weiterarbeitet oder nicht.

2.) Die Lohnfortzahlung von sechs Wochen bleibt erhalten, unabhängig von der Frage, ob man eine Teil- oder Vollrente bezieht oder nicht.

3.) Bei einer Teilrente von 99,99 % erhält man zusätzlich zur Rente Krankengeld, so man denn über die sechs Wochen hinaus krank ist.

4.) Bei einer Voll- oder Teilrente hat man keinen Anspruch mehr auf eine medizinische Rehamaßnahme durch die Rentenversicherung.

5.) Bei einer Teilrente hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.

6.) Bei einer Vollrente kann man dagegen die KZVK parallel beziehen.

7.) Die Renten sind ein zu versteuerndes Einkommen. Wenn man neben den Renten keine weiteren Einkünfte hat, ist aufgrund der Steuerprogression die steuerliche Belastung tendenziell gering. Wenn man jedoch neben den Renten weitere Einkünfte hat, ist der Steuersatz aufgrund der Progression deutlich höher, mithin die steuerliche Belastung deutlich höher. Daher muss man eine Einkommenssteuererklärung machen und darf nicht überrascht sein, wenn das Finanzamt auch von der Rente hinterher noch einiges an Steuern haben möchte. Die Rente wird vor Steuern ausgezahlt, daher sollte man nicht die gesamte Rente auf einmal ausgeben. ;)

8.) Wenn man zunächst eine Vollrente beantragt, kann man danach für die Zukunft in eine Teilrente wechseln. Daher ist es möglich, für einen Monat ein Voll- und dann eine Teilrente zu erhalten. So kann man den Leistungsfall bei der VBL auslösen. Derzeit ist geplant, dass man ab dem 01.01.2027 auch bereits bei Bezug einer Teilrente die betriebliche Rente bekommen kann. Daher wird dieser Umweg voraussichtlich zukünftig wegfallen. Wenn das Ziel jedoch ist, dass man auch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bekommen kann, darf dann die Arbeitsunfähigkeit nicht bereits vor Beginn der Teilrente begonnen haben. Andernfalls hat der grundsätzliche Leistungsfall (also der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit) bereits zu einem Zeitpunkt begonnen, in dem man entweder gar nicht gegen das Risiko des Krankengeldes versichert war oder zumindest nicht durchgehend versichert war. Mithin führt eine Arbeitsunfähigkeit bei einem Wechsel von einer Vollrente in eine Teilrente nur dann zu dem gewünschten Erfolg (nämlich dem Krankengeldbezug), wenn eine Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Beginn der Teilrente beginnt.

9.) Solange man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, zahlt man unabhängig von Teil- oder Vollrente immer die RV Beiträge weiter. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente von Amts wegen neu berechnet und alle Beiträge, die zwischenzeitlich eingezahlt wurden, wirken sich ab da rentensteigernd aus.

10.) Das Beschäftigungsverhältnis besteht grundsätzlich bis zum 31.12.28, unabhängig vom Rentenbezug. Der Rentenbezug löst das Beschäftigungsverhältnis nicht auf. Solange Du also nicht kündigst, bleibst Du bis dahin weiter beschäftigt. Gegen eine (rechtzeitige !!!) Kündigung oder gegen eine unveränderte Weiterbeschäftigung kann sich der Arbeitgeber nicht wehren, bei einer Änderung auf eine andere Stundenzahl müssen jedoch die gesetzlichen und tarifvertraglichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Thomas -1962

Vielen Dank Rentenonkel, dass ist die Antwort auf meine Frage. Jetzt kann ich die Puzzlestücke zusammensetzen.👍 Du hast mir sehr geholfen.