BLII / Stufenlaufzeit und Zulage

Begonnen von CarlaColumna, 10.02.2026 20:36

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CarlaColumna

Hallo zusammen,

ich habe Fragen zu zwei Situationen, die den BLII betreffen:

Situation 1:
BLII wird seit 09/2024 gemacht. Voraussichtliches Bestehen 01/2027.
Momentan in EG 8, seit 07/2025 in Stufe 3. Die Stelle ist mit EG 9c bewertet. Laut Personalverwaltung bekommt sie eine Zulage in die EG 9a, aber nicht in die EG 9c. Begründung weiß ich leider nicht.


Hier die Fragen:
- Die Zulage nach Protokollerklärung Nr. 7 Abs. 3 müsste aber doch der Unterschiedsbetrag zur EG 9c sein, oder?
- Wie ist es mit der Höhergruppierung nach bestehen des BLII? Wie läuft die Stufenzuordnung? Wann beginnt die Stufe neu zu laufen?


Situation 2:
BLII beginnt 09/2026. Momentan in EG 9a, seit 10/2024 in Stufe 3. Die Stelle ist mit EG 9c bewertet. Stufensprung wäre 10/2027 in Stufe 4.

Hier die Fragen:
- Wie ist es mit der Zulage? Ist dies eine Sollvorschrift oder Ermessen des AG's? Ich lese es wie eine Sollvorschrift. Personalverwaltung hat jedoch nie etwas davon gesprochen.
- Wie sieht es in dieser Situation mit der Höhergruppierung und Stufenzuordnung bei Bestehen aus? Auch im Hinblick auf die Stufenlaufzeit.

Falls noch Fragen sind, gerne fragen. Ich hoffe, ich habe alle wichtigen Details hier reingepackt. :)

Danke und LG

TVOEDAnwender

ZitatSituation 1

Hier die Fragen:
- Die Zulage nach Protokollerklärung Nr. 7 Abs. 3 müsste aber doch der Unterschiedsbetrag zur EG 9c sein, oder?
- Wie ist es mit der Höhergruppierung nach bestehen des BLII? Wie läuft die Stufenzuordnung? Wann beginnt die Stufe neu zu laufen?

Zu Frage 1.1: Ja
Zu Frage 1.2: Siehe Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 + 4: Man wird nach Wegfall der Zulage so gestellt, als wäre man schon zum Zeitpunkt der Zulagengewährung höhergruppiert worden (fiktive Höhergruppierung).
Laut Deiner SV-Schilderung war Sie in 09/2024 in EG 8, Stufe 2 - nehmen wir an (du hast es nicht geschrieben) ihr wurden zeitgleich zu dem Zeitpunkt schon die EG 9c Tätigkeiten übertragen, dann würde ab da die Stufengleiche Höhergruppierung gerechnet, nächster Stufenaufstieg wäre dann 09/2026. Sie dürfte aktuell auch nur die Zulage von EG 8 Stufe 3 zu EG 9c Stufe 2 erhalten, die Zulage wäre 09/2026 von EG 8 Stufe 3 zu EG 9c Stufe 3 neu zu berechnen. Mit bestehen der Prüfung 01.2027 wäre Sie in EG 9c/St. 3 eingruppiert, Ende der Stufenlaufzeit 09/2029.

ZitatSituation 2:
BLII beginnt 09/2026. Momentan in EG 9a, seit 10/2024 in Stufe 3. Die Stelle ist mit EG 9c bewertet. Stufensprung wäre 10/2027 in Stufe 4.

Hier die Fragen:
- Wie ist es mit der Zulage? Ist dies eine Sollvorschrift oder Ermessen des AG's? Ich lese es wie eine Sollvorschrift. Personalverwaltung hat jedoch nie etwas davon gesprochen.
- Wie sieht es in dieser Situation mit der Höhergruppierung und Stufenzuordnung bei Bestehen aus? Auch im Hinblick auf die Stufenlaufzeit.
Frage 2.1: Die Zulage ist mit Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu zahlen - egal ob der AL/BL/VL II schon besucht wird oder ob auf den Beginn noch zur warten ist: Nr. 7 Abs. 3 Satz 2"Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage"
Frage 2.2: siehe meine Antwort zu 1 - da muss man genauso vorgehen (fiktive Höhergruppierung)
Siehe auch hier Auszug aus dem Newsletter des KAV NW (Anlage zu NL 24-17, Hinweise zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht)

Zitat3.4 Wegfall der Zulage - Vorbemerkung Nr. 7 Absatz 4
Absatz 4 der Vorbemerkung Nr. 7 regelt Fälle, in denen die persönliche Zulage nach der
Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 2 entfällt. Dies sind nach Satz 1
- das Nichtbestehen der Prüfung (Satz 1 Buchst. a),
- die fehlende Teilnahme an der Prüfung, nachdem die Möglichkeit zur Teilnahme geboten
worden ist (Satz 1 Buchst. b).

Beispiel 5:
Eine Beschäftigte nimmt am Verwaltungslehrgang teil. Aus gesundheitlichen Gründen nimmt
sie weder an der Prüfung noch an der Wiederholungsprüfung teil. Die Zahlung der persönlichen
Zulage ist einzustellen.

Sätze 2 und 3 regeln den Wegfall der Zulage sowie die Berücksichtigung der Zeit während des
Lehrgangs im Falle der Höhergruppierung nach Abschluss des Lehrgangs bzw. nach
bestandener Prüfung. Von Folgendem ist auszugehen:
- Beschäftigte, die die Prüfung ablegen, sind ab Bestehen der Prüfung eingruppiert.
Ab diesem Zeitpunkt entfällt die nach der Vorbemerkung Nr. 7 Absatz 2 gezahlte
persönliche Zulage.
- Die Eingruppierung nach bestandener Prüfung erfolgt rückwirkend fiktiv ab dem
Zeitpunkt, zu dem die Zulage gewährt wurde. Dies bedeutet, dass die Zulage nicht
zurückgefordert wird, sondern für die Zukunft entfällt. Die Entgeltgruppe und Stufe wird
fiktiv nach den zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Zulage geltenden
Regelungen berechnet.

Beispiel 6:
Ein Beschäftigter der EG 6 Stufe 3 übt Tätigkeiten der EG 9b (vormals EG 9 auf der Grundlage
der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1b/Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1b BAT) aus und
nimmt am Verwaltungslehrgang II teil. Er erhält seit 1.4.2016 die persönliche Zulage nach § 2
Anlage 3 zum BAT und besteht die Fachprüfung II am 1.3.2017. Die Zulage entfällt ab diesem
Zeitpunkt. Der Beschäftigte hat ab Bestehen des Verwaltungslehrgangs II Anspruch auf
Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b. Für die Höhe des ab diesem Zeitpunkt zustehenden
Entgelts wird er fiktiv rückwirkend zum 1.4.2016 höhergruppiert.
Dies bedeutet:
Er erhält bis zum Bestehen des Verwaltungslehrgangs II zusätzlich zum Entgelt der EG 6 die
persönliche Zulage. Nach Bestehen der Prüfung wird der Beschäftigte fiktiv zum 1.4.2016 aus
der EG 6 Stufe 3 (2.647,62 €) in die EG 9 Stufe 2 (2.925,94 €) höhergruppiert und zum
1.1.2017 unter Mitnahme der ab 1.4.2016 zurückgelegten Stufenlaufzeit in der EG 9 ebenfalls
fiktiv in die EG 9b übergeleitet. Er erhält ab 1.3.2017 Entgelt der EG 9b Stufe 2 unter
Berücksichtigung der ab April 2016 in der EG 9 zurückgelegten Stufenlaufzeit.