Abgeltung Urlaub für Resturlaubstage bei Rentenbeginn

Begonnen von Littlegoaty, 12.02.2026 06:45

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Littlegoaty

Hallo,

ich bin seit 2003 in Hamburg als Angestellter beschäftigt und falle unter den TVL.

Am 1.7.2026 werde ich in vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte gehen. Nun frage ich, ob eventuell ein Urlaubsanspruch abgegolten wird.

Die Situation ist folgende: Ich habe in diesem Jahr noch gar nicht gearbeitet und werde in diesem Jahr bis zum Rentenbeginn auch nicht mehr arbeiten. Die ersten sechs Wochen dieses Jahres habe ich Lohnfortzahlung bekommen und danach Krankengeld von der Krankenversicherung.

Normalerweise hätte ich für 2026 einen Urlaubsanspruch von 35 Tagen (inkl. 5 Tagen wegen Schwerbehinderung). Hinzukommen drei Urlaubstage aus dem Vorjahr, die ich nicht genommen habe.

Wird bei meinem Rentenbeginn noch ein Urlaubsanspruch abgegolten? Falls ja, wie viele Tage werden dafür angesetzt?

Viele Grüße

Littlegoaty

Rentenonkel

Grundsätzlich beendet der Rentenbeginn das Beschäftigungsverhältnis nicht. Dir steht es daher frei, neben der Altersrente auch noch weiter zu arbeiten und dann auch den Dir zustehenden Urlaub in Anspruch zu nehmen. Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze mehr, daher ist für die Rentenzahlung eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich.

Sofern Du kündigst oder einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag unterschreibst, steht Dir für das Jahr 2026 nur ein anteiliger Mindesturlaub zu, da Du ja nicht wegen Erwerbsminderung aus dem Dienst ausscheidest.

Darüber hinaus ist es nicht immer sinnvoll, aus einem laufenden Krankengeldbezug in eine vorgezogene Altersrente zu gehen. Die meisten Menschen tun sich finanziell damit keinen Gefallen.

Ich empfehle daher dringend, sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen, bevor ein entsprechender Rentenantrag gestellt wird.

Littlegoaty

Hallo,

Zunächst vielen Dank für die Antwort. Die Beratung hat bei der DRV bereits stattgefunden und mein Entschluss bezüglich des Rentenbeginns steht fest.

Wie hoch wäre denn dann in meinem Fall der mir zustehende Mindesturlaub, der dann abgegolten wird? Aus dem Dienst Ausscheiden würde ich auf Basis einer Aufhebungsvereinbarung wegen Rentenbeginn.

Viele Grüße

Littlegoaty


andi1504

Zitat von: Littlegoaty in 12.02.2026 08:16Hallo,

Zunächst vielen Dank für die Antwort. Die Beratung hat bei der DRV bereits stattgefunden und mein Entschluss bezüglich des Rentenbeginns steht fest.

Wie hoch wäre denn dann in meinem Fall der mir zustehende Mindesturlaub, der dann abgegolten wird? Aus dem Dienst Ausscheiden würde ich auf Basis einer Aufhebungsvereinbarung wegen Rentenbeginn.

Viele Grüße

Littlegoaty



Dein Urlaubsanspruch beträgt 1/12 für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses: 30 Tg. : 12 x 6 = 15 Tg. Für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gilt die gleiche Berechnung: 5 Tg. : 12 x 6 = 2,5 Tg. Zusammen ergibt das 17,5 Tg.; aufgerundet: 18 Tage.

Die drei Tage aus dem Vorjahr würden spätestens am 21.05.2026 verfallen. Insofern hättest Du am 30.06.2026 keinen Anspruch mehr hierauf. Sollte Dein Arbeitgeber jedoch Dir gegenüber seiner Hinweispflicht hinsichtlich des drohenden Verfalls des Urlaubsanspruches nicht nachgekommen sein, hast Du auch noch einen Abgeltungsanspruch für diese drei Tage.

Littlegoaty

Zitat von: andi1504 in 12.02.2026 09:28Dein Urlaubsanspruch beträgt 1/12 für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses: 30 Tg. : 12 x 6 = 15 Tg. Für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gilt die gleiche Berechnung: 5 Tg. : 12 x 6 = 2,5 Tg. Zusammen ergibt das 17,5 Tg.; aufgerundet: 18 Tage.

Die drei Tage aus dem Vorjahr würden spätestens am 21.05.2026 verfallen. Insofern hättest Du am 30.06.2026 keinen Anspruch mehr hierauf. Sollte Dein Arbeitgeber jedoch Dir gegenüber seiner Hinweispflicht hinsichtlich des drohenden Verfalls des Urlaubsanspruches nicht nachgekommen sein, hast Du auch noch einen Abgeltungsanspruch für diese drei Tage.

Super, vielen herzlichen Dank für die Berechnung. Um einen Überblick zu bekommen, wie viel das letztendlich wäre, nehme ich dann praktisch mein Bruttogehalt, dividiere es durch 30 und multipliziere es mit 18, richtig?

andi1504

Zitat von: Littlegoaty in 12.02.2026 10:52Super, vielen herzlichen Dank für die Berechnung. Um einen Überblick zu bekommen, wie viel das letztendlich wäre, nehme ich dann praktisch mein Bruttogehalt, dividiere es durch 30 und multipliziere es mit 18, richtig?

Nein. Du rechnest Monatsentgelt : 65 x 3 x 18 Tg. = Abgeltungsbetrag

Littlegoaty

Ich habe da noch zwei Nachfragen, weil nun in Kürze die Erstellung der Endabrechnung ansteht. Also praktisch inklusive der Urlaubsabgeltung und der noch bestehenden Überstunden auf meinem Zeitkonto.

Wie eingangs gesagt, hatte ich in diesem Jahr nicht mehr gearbeitet. Die ersten sechs Wochen bekam ich Lohnfortzahlung, bin nun noch bis einschließlich 30. Juni arbeitsunfähig geschrieben und beziehe Krankengeld. Ab 1. Juli geht es dann in die Rente, der Rentenbescheid liegt mir schon vor.

Ist es wirklich so, dass die drei Urlaubstage aus dem Vorjahr nicht mehr berücksichtigt werden? Ich habe dieses Jahr wie gesagt noch gar nicht gearbeitet und hätte somit ja gar nicht die Möglichkeit gehabt, diese drei Tage in Anspruch zu nehmen.

Weitere Frage: Welches Tabellenentgelt wird jetzt für die Berechnung der Urlaubsabgeltung und der Stunden angesetzt? Ich war zuletzt eingruppiert in E9a Stufe 6. Wird für die Berechnung jetzt das alte Tabellenentgelt angesetzt, oder wird die Tariferhöhung, die es ja zum 1. April gab, berücksichtigt?


Capo

Wenn Du nicht an einer Universität Arbeitest, dort gibt es andere Verfallsregeln, Gilt TV-L § 26 Erholungsurlaub:

"2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten."
Daher ist er zum Zeitpunkt deiner Verrentung verfallen.

ohjeee

Zitat von: Capo in 22.05.2026 07:53Wenn Du nicht an einer Universität Arbeitest, dort gibt es andere Verfallsregeln, Gilt TV-L § 26 Erholungsurlaub:

"2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten."
Daher ist er zum Zeitpunkt deiner Verrentung verfallen.

wenn littlegoaty das ganze Jahr nicht gearbeitet hat (Langzeitkrank) dann verfällt der Urlaub nach EU- und BAG-Rechtssprechung erst nach 15 Monaten. Der Resturlaub aus 2025 also erst am 31.03.2027.

Rentenonkel

Zitat von: ohjeee in 22.05.2026 08:37wenn littlegoaty das ganze Jahr nicht gearbeitet hat (Langzeitkrank) dann verfällt der Urlaub nach EU- und BAG-Rechtssprechung erst nach 15 Monaten. Der Resturlaub aus 2025 also erst am 31.03.2027.

Das gilt aber nur, solange das Beschäftigungsverhältnis nicht vorher aufgrund von Kündigung oder Aufhebungsvertrag aufgelöst wurde.

ohjeee

Zitat von: Rentenonkel in 22.05.2026 09:13Das gilt aber nur, solange das Beschäftigungsverhältnis nicht vorher aufgrund von Kündigung oder Aufhebungsvertrag aufgelöst wurde.
wie meinst du? wenn ich mich recht erinnere, wäre dann der Urlaub abzugelten. Hatten wir mal vor dem Arbeitsgericht und mussten damals dem MA die Urlaubstage auszahlen. Wären theoretisch über 75 gewesen, dann kam gerade das Urteil, dass auch bei Langzeiterkrankung nach spätestens 15 Monaten Schluss ist. Der MA ging dann in Rente mit 63, musste also das AV kündigen, da keine automatische Beendigung des AV nach §33 TVöD. Vor Gericht wurde uA um die Urlaubsabgeltung gestritten.
Deswegen wundert mich etwas deine Aussage, dass Urlaubsansprüche nicht vergütet werden müssen, wenn aufgrund Kündigung/Aufhebungsvertrag in Kombination mit Langzeiterkrankung, nicht alle Urlaubsansprüche genommen werden konnten...
Wir haben noch einen Fall offen mit befristeter EU-Rente, bei der womöglich auch irgendwann der Rentenversicherungsträger die Beschäftigte aus der EU-Rente raus in die ALtersrente bringen möchte. (Wobei dann die 15 Monate Übertragung durch sind)

Rentenonkel

Diese Regelung, die Du zitiert hast, regelt ja die Möglichkeit, tatsächlich Erholungsurlaub zu nehmen und dafür normales Gehalt zu erhalten. Wenn man jedoch gekündigt hat, kann der Erholungsurlaub nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei befristeten EU Renten ruht das Beschäftigungsverhältnis, daher ist das ein anderer Fall. Auch muss der AN darauf hingewiesen werden, dass er den Urlaub zu nehmen hat und der andernfalls verfällt. Außerdem ist zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem Tarifurlaub zu unterscheiden. Der tariflich geschuldete Urlaub und der Zusatzurlaub der Schwerbehinderung, der über den Mindesturlaub hinausgeht, verfällt nach meiner bescheidenen Einschätzung wie Capo geschrieben hat, mit dem 31.05.2026, nur der (ggf. anteilige) gesetzliche Mindesturlaub dürfte nach EU Recht daher nach meiner Einschätzung mit Ausscheiden aus dem Berufsleben noch vorhanden sein. Allerdings ist auf diesen Mindesturlaub der Urlaub in Abzug zu bringen, der tatsächlich in dem Jahr 2025 genommen wurde; und zwar unabhängig davon, aus welchem Jahr der wiederum herrührt.

Wenn Urlaub abgegolten werden muss, dann muss der AN jedenfalls nicht bis zum 31.03.2027 warten, bis der AG ihm etwas auszahlt. Die Berechnung, wie viele Tage dass dann sind, ist jedoch sehr komplex und ohne nähere Angaben würde ich nicht darauf vertrauen, dass der gesamte Urlaub inklusive der Tage für die Schwerbehinderung zur Auszahlung kommen werden.

MoinMoin

Zitat von: ohjeee in 22.05.2026 08:37wenn littlegoaty das ganze Jahr nicht gearbeitet hat (Langzeitkrank) dann verfällt der Urlaub nach EU- und BAG-Rechtssprechung erst nach 15 Monaten. Der Resturlaub aus 2025 also erst am 31.03.2027.
das gilt für den gesetzlichen Urlaub, aber doch nicht für die 10 Tage Zusatz den das Tarifsystem einen spendiert, oder? Und wenn man noch 3 Tage Resturlaub hat, dann ist es eben genau dieser tarifliche Anteil, der da noch über ist und deswegen auch verfällt.

dregonfleischer

warum verfallen die drei tage resturlaub den kann man doch theoretisch  bis 30.09.26 nehmen

Warnstreik

Zitat von: dregonfleischer in 22.05.2026 14:13warum verfallen die drei tage resturlaub den kann man doch theoretisch  bis 30.09.26 nehmen

Genau - zur not genau rechtzeitig vor dem Renteneintritt die Arbeit wieder antreten um den restlichen Urlaub nehmen zu können - sollte sich mehr rechnen als das Krankengeld, oder?