Besoldungsrunde 2025-2028 Baden-Württemberg

Begonnen von RichterBW84, 14.02.2026 13:54

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Ozymandias

Seite 54 ist hier am interessantesten:
Erhöhungsbetrag Kind 2 497,35 511,3

Darf dieser Erhöhungsbetrag weiterhin nach Besoldungsgruppe gestuft sein?


Aloaboy

Lese ich den Entwurf richtig, dass die Zulagen für das 3. und weitere Kinder nicht angehoben werden?

Wenn das der Fall sein sollte, ist das eine reine "Wünsch dir was" Party.

Und die amtsabgemessene Alimentation wurde schön mit einer Tabelle abgeschmettert.
Wird knapp eingehalten inkl. Zuverdienst des Ehepartners von 7.200€.

Das ist einfach bodenlos.

Valenzia

Ich lese das auch so, daß die Zulagen für das 3. Kind nicht angehoben wird.

axum705

Also wie vermutet alles paletti in BW. Es muss die nächsten Jahre nichts getan werden, solange das Partnereinkommen Bestand hat. Die damalige Streichung der unteren Besoldungsgruppen im Rahmen des Vier-Säulen-Modells macht nun den Nachweis einer amtsangemessenen Besoldung für die Landesregierung denkbar einfach. Sollte das MÄE stärker steigen als die Besoldung, kann man über die Anpassung der Erhöhungsbeträge der Familienzuschläge, die ja innerhalb einer Besoldungsgruppe gleich hoch sind, elegant sich an die Untergrenze heranrechnen. Oder man erhöht das Partnereinkommen einfach auf Bundes-/Bayern-Niveau. Chapeau, Herr Bayaz!

Die Besoldungen der Bundesländer werden daher zukünftig noch weiter auseinanderlaufen, BW wird im Vergleich immer mehr nach unten durchgereicht. Außer, die anderen Bundesländer streichen unten genau so.

Offen bleibt der Blick in die Vergangenheit. Das müsste man sich mal genauer anschauen, ob vor allem vor dem Vier-Säulen-Modell es ggf. nicht zur amtsangemessenen Alimentation gereicht hat. Ich denke, da wird vom Land in den nächsten Monaten noch was kommen.

LehrerBW

Der Entwurf ist ganz klar verfassungswidrig
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt schwarz auf weiß, klar und eindeutig:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html?nn=68080
Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).

Die Mindestalimentation wird auf S.54 aber nur erreicht indem ein Kinderzuschlag für das zweite Kind von 511,38€ berücksichtigt wird. Dieser Erhöhungsbetrag schmilzt aber bereits ab A7/2 ab. Siehe S. 43.
Damit darf er nicht herangezogen werden, da er nicht allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt wird.

LehrerBW

Was mich auch irritiert...warum wird bei einem Mehrverdienermodell die Steuerklasse III angesetzt für die Mindestalimentation?
Beim Alleinverdienermodell....ok

1000Baht

Zitat von: LehrerBW in Gestern um 13:41warum wird bei einem Mehrverdienermodell die Steuerklasse III angesetzt für die Mindestalimentation?
Das Netto vom Brutto ist höher und somit ist es besser für den Dienstherrn!  8)
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Schneewitchen

Au
Zitat von: LehrerBW in Gestern um 13:41Was mich auch irritiert...warum wird bei einem Mehrverdienermodell die Steuerklasse III angesetzt für die Mindestalimentation?
Beim Alleinverdienermodell....ok
Zitat von: LehrerBW in Gestern um 13:41Was mich auch irritiert...warum wird bei einem Mehrverdienermodell die Steuerklasse III angesetzt für die Mindestalimentation?
Beim Alleinverdienermodell....ok

Auch hier wird wieder eine Annahme getroffen. Hier wird halt davon ausgegangen, dass der Beamte eben über das höhere Einkommen verfügt und daher die Steuerklasse III wählt. Beim Alleinverdienermodell hatte sich diese Frage halt gar nicht gestellt. Beim Mehrverdienermodell ist es halt eine Annahme unter der o.g. Prämisse.

Wenn zukünftig die DHn das fiktive Partnereinkommen jährlich mit überdurchschnittlichen Gehaltssteigerungen versehen, wird aber irgendwann der Zustand erreicht, dass das fiktive Partnereinkommen höher ist als das reale Einkommen des Beamten.

Ist dieser Zustand erreicht, kann diese Annahme aber nicht mehr aufrecht gehalten werden. Das aber nur fiktional. Dazu wird es nie kommen, da dass fiktive Partnereinkommen vom BVerfG kassiert wird.

HABICHThatzweiH

Zitat von: 1000Baht in Gestern um 13:51Das Netto vom Brutto ist höher und somit ist es besser für den Dienstherrn!  8)


Natürlich ist das das Ziel. Grundsätzlich kann man aus meiner Sicht diese Annahme auch treffen. Allerdings sollte dann auch berücksichtigt werden, dass in der Steuererklärung nachgezahlt werden muss und somit das verfügbare Einkommen wieder sinkt. Nach der Steuererklärung läuft es am Ende wieder auf die Steuerklassen 4/4 hinaus. Und das ist ja das Entscheidende. Was hatte ich im Endeffekt netto im Jahr an Einkommen.
Ganz einfache Umgehungslösung des DH.

Aloaboy

Zitat von: HABICHThatzweiH in Gestern um 14:23Natürlich ist das das Ziel. Grundsätzlich kann man aus meiner Sicht diese Annahme auch treffen. Allerdings sollte dann auch berücksichtigt werden, dass in der Steuererklärung nachgezahlt werden muss und somit das verfügbare Einkommen wieder sinkt. Nach der Steuererklärung läuft es am Ende wieder auf die Steuerklassen 4/4 hinaus. Und das ist ja das Entscheidende. Was hatte ich im Endeffekt netto im Jahr an Einkommen.
Ganz einfache Umgehungslösung des DH.

Da möchte ich doch dagegen sprechen...
Wenn eine Person in 3 ist und die andere nur Mini Job macht (wie das fiktive Partnereinkommen) kommt keine Steuernachzahlung raus. Im Gegenteil, man ist nicht einmal zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet.

Schneewitchen

Zitat von: Aloaboy in Gestern um 14:27Da möchte ich doch dagegen sprechen...
Wenn eine Person in 3 ist und die andere nur Mini Job macht (wie das fiktive Partnereinkommen) kommt keine Steuernachzahlung raus. Im Gegenteil, man ist nicht einmal zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet.

Bei der Steuerklassenkombi III/V ist immer eine Steuererklärung abzugeben. Siehe auch hier: https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/weitere-themen/steuererklaerung/abgabepflichten-und-fristen

ohjeee

Zitat von: Schneewitchen in Gestern um 13:53Au
Auch hier wird wieder eine Annahme getroffen. Hier wird halt davon ausgegangen, dass der Beamte eben über das höhere Einkommen verfügt und daher die Steuerklasse III wählt. Beim Alleinverdienermodell hatte sich diese Frage halt gar nicht gestellt. Beim Mehrverdienermodell ist es halt eine Annahme unter der o.g. Prämisse.

Wenn zukünftig die DHn das fiktive Partnereinkommen jährlich mit überdurchschnittlichen Gehaltssteigerungen versehen, wird aber irgendwann der Zustand erreicht, dass das fiktive Partnereinkommen höher ist als das reale Einkommen des Beamten.

Ist dieser Zustand erreicht, kann diese Annahme aber nicht mehr aufrecht gehalten werden. Das aber nur fiktional. Dazu wird es nie kommen, da dass fiktive Partnereinkommen vom BVerfG kassiert wird.
Witzig. Wird jetzt erwartet, dass unverheiratete Beamte mit Familie heiraten, um in den Genuss der Steuervorteile der Lstkl 3 zu kommen?

Schneewitchen

Zitat von: ohjeee in Gestern um 15:07Witzig. Wird jetzt erwartet, dass unverheiratete Beamte mit Familie heiraten, um in den Genuss der Steuervorteile der Lstkl 3 zu kommen?

Es ist doch alles nur eine Fiktion! Fiktionen kann man nicht erklären. Diese sind regelmässig der Output ergebnisorientierter, kreativer Gestalter🤣😂😎!

Meine Frau ist auch nicht sonderlich begeistert, dass ich noch eine Zweitfrau habe und diese mehr verdient als sie.

Aloaboy

Zitat von: Schneewitchen in Gestern um 14:37Bei der Steuerklassenkombi III/V ist immer eine Steuererklärung abzugeben. Siehe auch hier: https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/weitere-themen/steuererklaerung/abgabepflichten-und-fristen
Eben. Erst wenn auch auf 5 gearbeitet wurde. Siehe auch §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG.

So lange nur die Person auf 3 arbeitet und die andere einen Minijob hat, ist eine Abgabe nicht pflicht.

Aloaboy

Zitat von: ohjeee in Gestern um 15:07Witzig. Wird jetzt erwartet, dass unverheiratete Beamte mit Familie heiraten, um in den Genuss der Steuervorteile der Lstkl 3 zu kommen?
Die zu alimentierende Familie besteht ja folglich nur aus Beamter und Kinder + Ehegatte. Personen die nicht mit dem Beamten verheiratet sind, müssen nicht berücksichtigt werden.