Besoldungsrunde 2025-2028 Baden-Württemberg

Begonnen von RichterBW84, 14.02.2026 13:54

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

1000Baht

Zitat von: Jägerfrau in 08.10.2026 18:49Hier der Entwurf des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Baden-Württemberg 2026/2027/2028 (BVAnpGBW 2026/2027/2028) mit Stellungnahmen von Gewerkschaften/ Verbänden:

https://www.landtag-bw.de/resource/blob/657276/0459daab57da84751da95f73d61e0c34/18_0623.pdf

Zitat von: Aloaboy in 08.10.2026 14:06Es war ja zu erwarten, dass es für die Regierung verfassungskonform ist, andernfalls hätten sie den Entwurf noch geändert.
Er ist rechnerisch ja nur konform aufgrund des fiktiven Partnereinkommens.

Genau und während die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2026, 2027 und 2028 insgesamt bei knapp 6% liegt wurde die Betragsgrenze des anzurechnenden Partnereinkommens auf einmal um 20% (von 6.000.- auf 7.200.- Euro) erhöht.

ZitatBVAnpGBW 2026/2027/2028
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 41a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,6 000 Euro" durch die Angabe ,,7 200 Euro" ersetzt.
inPension.org - Als Pensionär in Thailand wohnen

Quasselstrippe

Zitat von: BeamtenBund in 09.10.2026 10:32Artikel mit Fr. Dr. Färber

Frage:
Aber ist es nicht ziemlich abgehoben, wenn Karlsruhe die Untergrenze für eine verfassungskonforme Besoldung auf 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommensfestlegt? Das liegt doch deutlich über der bisherigen Untergrenze, die sich am Abstand zur Grundsicherung bemaß.
Antwort Dr. F.:
Es steht mir nicht zu das BVerfG zu kritisieren. Das BA Ministerium definiert diese 80 %!

Schade, dass sie hier nicht geantwortet hat, dass im Urteil selbst drin steht, dass man viele verschiedene Modelle durchgerechnet hat und die neue Methodik zwar zur Vereinfachung führt, aber im Ergebnis (also bei den Zahlen) kaum Abweichungen von der alten Methodik (15% Abstand zur Grundsicherung) ergeben hat.
Das wäre schöner gewesen als ein "da kann ich nichts dazu, das war das BVerfG". Es hätte auch ausgesagt, dass ohne Methodikwechsel auch schon alles verfassungswidrig gewesen wäre und die DH das seit 2020 wissen konnten.

ZitatFrage:
Ein Schlupfloch, das der Bund und mehrere Länder entdeckt haben, um ihre Personalausgaben zu senken, ist das fiktive Partnereinkommen. Es wird einberechnet, wenn es um die Frage geht, ob die Besoldung eines Beamten gerade noch verfassungsrechtlich zulässig ist.
Antwort Dr. F.:
Es ist kein Schlupfloch, es ist faktisch aus dem dritten Reich (die Einverdienerehe), heute wirklich nicht mehr Zeitgemäß!

Hier kommt wohl zum Tragen, dass Frau Färber wie die Finanzminister eben Ökonomen sind und nur einen Blick auf die Zahlen werfen und den rechtlichen Aspekt des Alimentationsprinzips und der Unabhängigkeit der Beamten von privaten Zusatzeinkommen komplett ausblenden.



Fürsorgepflicht404

Kurzer Abriss zur Situation BesG 2026 (Erstellt mit Claude KI, Hintergrundinfo durch mich eingespeist):

"LT-Drs. 18/623 – BVAnpGBW 2026/2027/2028 (beim Landtag eingegangen am 29.09.2026)

Inhalt des Gesetzes

Erhöhungen: +2,82 % ab 01.04.2026, +2 % ab 01.03.2027, +1 % ab 01.01.2028
Der tarifliche Mindestbetrag von 100 € wird nicht übernommen (Begründung: Abstandsgebot). Stattdessen gibt es einen Aufschlag von 0,02 %.
Der Familienzuschlag ab dem 3. Kind wird nicht dynamisiert. Das FM begründet das damit, dass 2 BvL 5/18 sogar eine Absenkung zuließe.
§ 41a Abs. 2 Nr. 2 LBesGBW: Das fiktive Zweiteinkommen steigt von 6.000 € auf 7.200 €/Jahr.
Anlage 12a (FEZ) gilt neu ab 01.01.2026.
Mehrkosten für das Land: 396,8 Mio. € (2026), 854,2 Mio. € (2027), 1.115,8 Mio. € (ab 2028)

Mindestbesoldungsprüfung des FM für 2026 (A 7 Stufe 1, vierköpfige Familie)
Brutto 52.947,51 € − Steuer 4.568,16 € + Kindergeld 6.216,00 € + fiktiver Hinzuverdienst 7.200,00 € − PKV/PPV-Mindestbeiträge 6.605,52 € = 55.189,83 €.
Die Prekaritätsschwelle liegt bei 54.780,48 €. Grundlage ist der Median 2025 für BW von 2.378 € (Mikrozensus-Erstergebnis), mit +4,33 % fortgeschrieben auf 2.481 €, dann × 2,3 × 0,8 × 12.
→ Der Überschuss beträgt nur 409,35 €.
→ Ohne das fiktive Partnereinkommen kommen 47.989,83 € heraus. Das ist eine Unterschreitung um 6.790,65 € (12,4 %).
Bei der dreiköpfigen Familie (Kind-Faktor 0,35) stehen 45.624,39 € gegen 44.062 €. Auch das reicht nur mit den 7.200 €.

Angriffspunkte

Ob man eine Hinzuverdienstfamilie ansetzen darf, hat das BVerfG ausdrücklich offengelassen. Das FM räumt das in seinen Voten zu BBW Nr. 4 und DGB Nr. 31 selbst ein.
Das FM setzt die PKV-Mindestbeiträge an statt des Verbandsdurchschnitts (BVerfG Rn. 25/114). Es stützt sich dabei auf 2 BvL 19/09 Rn. 94 und LT-Drs. 17/7519 S. 64 ff.
Der Median für 2026 ist nur eine Prognose.
Der Steuerabzug von 4.568,16 € wirkt niedrig und sollte nachgerechnet werden. Möglicherweise sind die Kinderfreibeträge doppelt berücksichtigt.
Die Begründung zieht ,,Lohn- und Kirchensteuern" ab. Das BVerfG rechnet ohne Kirchensteuer (Rn. 71/114).

Fortschreibungsprüfung 2026 (Basis 1996)

Den Nominallohnindex reißen A 14 bis A 16 (5,01 / 5,37 / 5,66 %). Das FM wertet das als ,,nur ein Parameter, geringe Intensität".
Beim Tariflohnindex liegt A 12 bei 8,48 %. Das FM nimmt A 12/E 12 wegen der Sondersituation BAT IIb ganz heraus und weicht damit vom Prüfschema des BVerfG ab (Rn. 84).
Den VPI halten alle Besoldungsgruppen ein.
Die Inflationsausgleichsprämie ist im Besoldungsindex enthalten. Dadurch springt A 7 von 2023 auf 2024 von 158,48 auf 175,36.
Besoldungsindex A 10: 152,82 (2021), 176,77 (2026)

Abstandsgebot 2021 → 2026 (Jahresbrutto, Stufe 1)
A 10 −9,46 %, A 8 −6,60 %, A 9 −5,08 %, A 12 Stufe 2 +14,60 %.
A 10 liegt damit nur 0,54 Punkte unter der 10-%-Grenze (Rn. 90). Das FM rechtfertigt das mit der Neubewertung 2022 (Vier-Säulen-Modell, LT-Drs. 17/3274). R 1 zu A 10: 41,53 % → 40,56 %.

Anhörung

Alle Punkte von BBW und DGB wurden ,,nicht berücksichtigt".
Zum Landesrecht ist am VGH BW das Verfahren 4 S 922/25 anhängig.
Das FM hat dem BBW Ende Mai 2026 angekündigt, Widersprüche weiter abzulehnen. Damit bleibt nur die Klage.
Seit 19.11.2025 entscheidet das FM nicht mehr über Widersprüche.
FEZ wurde 2025 nur in rund 70 Fällen gewährt."

Fürsorgepflicht404


BeamtenBund

Neuer Artikel im Staatsanzeiger:

Wenn die Kitas schließen oder der Müll auf der Straße liegen bleibt
Die Wirkung ist nicht zu unterschätzen. Während Dienstherren sich lange bitten lassen, bevor sie Urteile zur Beamtenbesoldung umsetzen, werden sie schnell mürbe, wenn die Kitas schließen oder der Müll auf der Straße liegen bleibt. Das wissen die Gewerkschaften, insbesondere Verdi, und richten ihre Tarifforderungen seit Jahren regelmäßig an den Interessen der Tarifbeschäftigten aus. Und da es unter ihnen viele gibt, die vergleichsweise wenig verdienen, führen die Tarifabschlüsse in der Regel dazu, dass ihre Gehälter prozentual stärker steigen als die der Beamten, auf die der Abschluss übertragen wird . Denn Beamte sind in ihrer Mehrzahl auf der Gehaltsskala höher angesiedelt.

Aus dieser Falle käme man nur heraus, wenn Beamte streiken dürften, aber das will der Staat nicht, und zumindest der Beamtenbund als ihr wichtigster Interessenverband lehnt dies ebenfalls ab. Die einzige Hoffnung, auf die Standesorganisation setzt, sind immer neue, immer strengere Gerichtsurteile, die derart klare Regeln ziehen, dass kein Schlupfloch bleibt.

Hunderttausende von Widersprüchen stapeln sich, 70 Verfahren warten in Karlsruhe
Und die Hoffnung ist nicht unberechtigt. Hunderttausende von Widersprüchen wurden bei den Dienstherren eingelegt. 70 Verfahren liegen in Karlsruhe zur Entscheidung vor. Es könnte also sein, dass das Bundesverfassungsgericht, das seit 2015 vier richtungsweisende Urteile gefällt hat und dabei die Kriterien immer griffiger formuliert hat, noch härter durchgreift. Und dass dem Bund und den Ländern irgendwann nichts anderes übrig bleibt, als ihre Beamten leistungsgerecht zu bezahlen.

Sicher ist dies allerdings nicht. Und so bleibt vielleicht noch ein anderer Ausweg. Wie wäre es, wenn man den Stellenaufwuchs stoppte, ja vielleicht sogar Stellen abbaute? Wie wäre es, wenn nur noch diejenigen Beamte würden, die nun wirklich nicht streiken sollten, also etwa Polizisten und Staatsanwälte? Alle anderen, etwa die Lehrer, könnten sich den Lohn auf der Straße und am Verhandlungstisch erstreiten. Das wäre anstrengend, würde aber das Leistungsprinzip stärken, das ja laut Grundgesetz auch im öffentlichen Dienst gilt.


Fürsorgepflicht404


**Gesetzgebungsverfahren zu verfassungskonformer Besoldung für Jahre vor 2026**
**Das Land lässt sich Zeit und wartet weitere Gerichtsentscheidungen ab**

Das Land lässt sich Zeit. Mit einem Gesetzgebungsverfahren zur verfassungskonformen Besoldung für die Jahre vor 2026, basierend auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom September 2025, ist vorerst nicht zu rechnen.

Das hat der Amtschef des Finanzministeriums, Ministerialdirektor Heiko Engling, auf Anfrage des BBW-Vorsitzenden mit Schreiben vom 17. September 2026 mitgeteilt.

Engling verwies in seinem Schreiben auf das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung von Besoldung und Versorgung. In dem Gesetzentwurf finde sich eine ausführliche Darstellung zur Einhaltung der aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für das für den Gesetzentwurf relevante Prüfjahr 2026. Hinsichtlich der Jahre vor 2026 gegebenenfalls erforderliche Korrekturen blieben einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Dass sich das Land für diesen Weg entschieden habe, begründet Engling mit dem Hinweis, dass ein zügiger Tarifübertrag unter Berücksichtigung und Darstellung der neuen Prüfungsmaßstäbe des BVerfG oberste Priorität hatte und weiterhin habe. Hinzu komme, dass bezüglich der Jahre 2022 und früher bekanntlich mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren – eines davon auch beim Verwaltungsgerichtshof – anhängig sind, deren Ergebnisse für die betreffenden Jahre relevant seien. Das BVerfG selbst habe ebenfalls weitere besoldungsrechtliche Entscheidungen auf seiner Homepage für dieses Jahr angekündigt.

Vor diesem Hintergrund wirbt Engling um Verständnis, dass hinsichtlich des Zeithorizonts momentan noch keine konkrete Aussage getroffen werden kann. Zugleich versicherte er, dass sein Haus die Rechtsprechung und die Entwicklung in den anderen Ländern aufmerksam verfolge. Im Interesse der Beamten- und Richterschaft werde das Land einen Gesetzentwurf auf den Weg bringen, sobald dies vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen hinreichend vertretbar erscheint.

Mit diesem Vorgehen befinde sich Baden-Württemberg zugleich im Geleitzug der meisten anderen Bundesländer. Denn die bisher veröffentlichten Gesetzentwürfe hätten im Wesentlichen die Tarifübertragung zum Gegenstand. Gesetze, welche in relevantem Umfang die Besoldung für Zeiträume in der Vergangenheit neu regeln, lägen – so weit ersichtlich – offiziell noch nicht vor. Dies gelte auch für das unmittelbar von der Entscheidung des BVerfG vom 17. September 2025 betroffene Land Berlin.

*(Quelle: BBW Magazin, Oktober 2026, Seite 5)*


**Verfassungskonforme Besoldung**
*(aus: ,,4. Parlamentarischer Abend im Brauhaus Nesenbach – Forum der Begegnung und des Austauschs")*

Ministerialdirektor Heiko Engling hat dem BBW vor wenigen Wochen mitgeteilt, dass das Land noch weitere Gerichtsentscheidungen abwarten wolle, bevor ein Gesetzgebungsverfahren zur verfassungskonformen Besoldung zurückliegender Jahre in die Wege geleitet wird. Der Bund und die Länder sind aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom September 2025 auch rückwirkend zu entsprechenden gesetzlichen Regelungen verpflichtet. ,,Wir sehen, dass sich hier etwas bewegt", räumte Rosenberger vor den Gästen des Parlamentarischen Abends ein. Die Bundesländer reagierten. Aber was derzeit beobachtet wird, gebe Anlass zu größter Skepsis. Es gebe bundesweit Ansätze, die Besoldung rückwirkend anzupassen – aber eben unter der Bedingung der Anrechnung des Partnereinkommens. Und dazu sage der BBW klar und deutlich: ,,Das ist für uns inakzeptabel." Die Alimentation der Beamtinnen und Beamten sei eine Pflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten selbst. Sie sei keine Sozialhilfe, deren Höhe vom Einkommen des Ehegatten oder des Partners abhängt. Wer die verfassungskonforme Besoldung so umsetzen wolle, der verlagere die Verantwortung des Staates auf den privaten Bereich und auf Dritte. ,,Das ist nicht nur verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft, das ist ein Eingriff in die Unabhängigkeit und die Würde des Berufsstandes", mahnte der BBW-Vorsitzende. Der BBW fordere eine echte, verfassungskonforme Lösung, die diesen Namen auch verdiene – ohne solche verdeckten, systemfremden Kürzungen.

Seine Ausführungen schloss der Vorsitzende mit den Worten: ,,Der BBW ist kein Blockierer." Er verstehe sich vielmehr als Partner für einen funktionierenden Staat. Zugleich sei er aber auch Anwalt derjenigen, die diesen Staat jeden Tag am Laufen halten. ,,Lassen Sie uns über diese Punkte heute Abend konstruktiv und ehrlich sprechen."

*(Quelle: BBW Magazin, Oktober 2026, Seite 7)*