Besoldungsrunde 2025-2028 Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 14.02.2026 19:57

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Robertbob

#2265
Zitat von: PaddyB in Gestern um 12:46Also bezüglich der neuen Besoldung muss ich zugeben, dass sich die Worte mit dem Bestandsschutz bzw. Vertrauensschutz erst einmal gut anhören und eine kinderreiche Familie nicht gleich in Panik ausbrechen lassen. Aber das Szenario ist doch möglich, dass wir dann echt deutlich weniger zur Verfügung haben, sofern dieser Schutz dann doch nicht kommt. Und dass wir dann evtl. erst im Oktober sehen was zum 1.1. wirklich passiert, schafft nicht unbedingt Vertrauen und Sicherheit. Eher im Gegenteil. Da denkt man schon, ob der Kredit weiterhin bedient werden kann und ob ein Urlaub nötig ist. Da fühlt man sich echt wie ein Spielball, dem kurz vor knapp die Richtung aufgezeigt wird. Ich würde mir da wirklich eine Aussage wünschen nach dem Motto: ,,Es muss keiner Angst haben, dass er jetzt deutlich weniger hat. Der Bestandsschutz ist sicher."

Wenn ich die KI frage, dann erhalte ich folgende Antwort: ,, Selbst bei gigantischen Kinderzuschlägen gilt: Ein Besoldungskonto darf nicht ins Minus rutschen (Bestandsschutz)". Stimmt das?
Ja, mein junger Freund da hat die KI dich NICHT hinter die Fichte geführt.
Der Vertrauensschutz im Beamtenrecht schützt Beamtinnen und Beamte vor unzulässigen, nachteiligen Eingriffen des Staates in bereits erworbene Rechte und Bezüge. Er leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ( GG Art. 20 Abs 3)ab, sichert die Alimentation sowie die Pensionen im Ruhestand ab und greift vor allem bei echten Rückwirkungen neuer Gesetze.
Was passieren kann, ist, ich übertreibe mal,  du bekommst nur 50 € mehr, und ein Beamter ohne FamZ bekommt 500 € mehr.

AltStrG

Zitat von: Robertbob in 22.08.2026 20:32Alle Skeptiker mal hier lesen:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 7. Mai 2026 (2 B 5.26) die Rechte von Beamtinnen und Beamten bei der Geltendmachung amtsangemessener Alimentation gestärkt.
Alle die  leider vergessen haben,  den Widerspruch jährlich einzureichen,  kann das doch nur eine Hilfe sein.
Vergangenheit,  verlieren kann man nichts.

Da ging es um eine (rechts-)anhängige Klage, nicht um einzelne, selektive Widersprüche. Die Anforderung der haushaltsnahen Geltendmachung (Haushaltsjahr) mittels Widerspruch ist davon unberührt.

Ich zitiere mich mal selbst:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127677.msg459924.html#msg459924

Robertbob

Zitat von: AltStrG in Gestern um 13:53Da ging es um eine (rechts-)anhängige Klage, nicht um einzelne, selektive Widersprüche. Die Anforderung der haushaltsnahen Geltendmachung (Haushaltsjahr) mittels Widerspruch ist davon unberührt.

Ich zitiere mich mal selbst:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127677.msg459924.html#msg459924
Liest sich für mich anders, besonders wenn ich den Widerspruch als Rüge sehe:
Sachgebiet:
Besoldungsrecht
BVerwGE: nein
Übersetzung: nein
Rechtsquelle/n:
GG Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1
BGB § 133
BerlBVAnpG 2019/2020
Titelzeile:
Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung
Leitsätze:
1. Die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation wirkt grundsätzlich fort und
muss nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.
2. Die Obliegenheit erneuter Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unterali-
mentierung gilt nicht für Beamte, die ihr - zeitlich nicht beschränktes - Begehren be-
reits rechtshängig gemacht haben.
Beschluss des 2. Senats vom 7. Mai 2026 - BVerwG 2 B 5.26
I. VG Berlin vom 30. November 2023
Az: 26 K 649/23 Berlin
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2025
Az: 4 B 4/24

AltStrG

Zitat von: Robertbob in Gestern um 14:25Liest sich für mich anders, besonders wenn ich den Widerspruch als Rüge sehe:
Sachgebiet:
Besoldungsrecht
BVerwGE: nein
Übersetzung: nein
Rechtsquelle/n:
GG Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1
BGB § 133
BerlBVAnpG 2019/2020
Titelzeile:
Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung
Leitsätze:
1. Die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation wirkt grundsätzlich fort und
muss nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.
2. Die Obliegenheit erneuter Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unterali-
mentierung gilt nicht für Beamte, die ihr - zeitlich nicht beschränktes - Begehren be-
reits rechtshängig gemacht haben.
Beschluss des 2. Senats vom 7. Mai 2026 - BVerwG 2 B 5.26
I. VG Berlin vom 30. November 2023
Az: 26 K 649/23 Berlin
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2025
Az: 4 B 4/24

Ziffer 2, der methodische Inhalt und das Wort "rechtshängig" sagt alles, was es dazu zu sagen gibt. Ziffer 1 kann nicht selektiv oder davon unabhängig gelesen werden.

Robertbob

#2269
Zitat von: AltStrG in Gestern um 16:10Ziffer 2, der methodische Inhalt und das Wort "rechtshängig" sagt alles, was es dazu zu sagen gibt. Ziffer 1 kann nicht selektiv oder davon unabhängig gelesen werden.
Bedeutet rechtshängig nicht, dass wenn ein bestimmter Streit oder eine Klage offiziell bei einem Gericht anhängig ist und dort rechtlich bearbeitet wird, und es Beamten, welche ihr Begehren bereits als Klage vor einem Gericht anhängig gemacht haben, dies nicht erneut als Begehren oder Klage einreichen müssen?
Das würde dann bedeuten,  Widerspruch hin oder her, ist völlig Banane,  erst wenn du die Klage oder das Begehren vor Gericht bringst,  hast du Ruhe und das auch nur,  wenn es sich immer weiter um den gleichen Sachverhalt handelt. Dann hätte man sich den ganzen Aufwand auch sparen können.

PaddyB

Zitat von: Robertbob in Gestern um 13:09Ja, mein junger Freund da hat die KI dich NICHT hinter die Fichte geführt.
Der Vertrauensschutz im Beamtenrecht schützt Beamtinnen und Beamte vor unzulässigen, nachteiligen Eingriffen des Staates in bereits erworbene Rechte und Bezüge. Er leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ( GG Art. 20 Abs 3)ab, sichert die Alimentation sowie die Pensionen im Ruhestand ab und greift vor allem bei echten Rückwirkungen neuer Gesetze.
Was passieren kann, ist, ich übertreibe mal,  du bekommst nur 50 € mehr, und ein Beamter ohne FamZ bekommt 500 € mehr.
Danke. Das ist doch ne klasse Info.