Besoldungsrunde 2025-2028 Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 14.02.2026 19:57

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WikingerBrot

Von welchen A3 Besoldungsgruppen redet ihr? Wir starten doch ab A5

Rheini

Zitat von: WikingerBrot in Heute um 07:28Von welchen A3 Besoldungsgruppen redet ihr? Wir starten doch ab A5

Zunächst sind Beispiel halt Beispiele. Des Weiteren verweise ich auf "gehen die lieber zu einem DH der seine Besoldung ab A3 ff". Wie Du beim aufmerksamen lesen feststellt, ist damit nicht NRW als DH gemeint  8) .  In NRW gibt es z. B. noch den Bund als DH. Gibt es noch Behörden in Bonn oder anderswo?

"Findet sich jemand der in NRW Beamter in A9 mit dem neuen Betrag X Dienst verrichten will (gilt dann ja auch z. B. für A13 Lehrer) oder gehen die lieber zu einem DH der seine Besoldung ab A3 ff geregelt hat)?"

Dualer2018

Das sind die zurzeit niedrigsten Besoldungen:

Bundesbeamte (A3/Stufe 2 nach Gesetz a.A. ab 01.05.2026): 3.107,26 €
Beamte NRW (A5/Stufe 3 Prognose ab 01.04.2026): 3.076,36 €

Um eine amtsangemessene Alimentation in NRW zu gewährleisten, müsste demnach eine relativ kleine Erhöhung der Bezüge ausreichen, oder? Das MÄE liegt in NRW leicht unter dem Durchschnitt des Bundes, demnach wird wohl eine Erhöhung um 30-40 € auf ca. 3.100 € genügen.

Oder verstehe ich das neue Gesetz komplett falsch?


PaddyB

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 06:50Ob nur wenige mehr bekommen oder alle, dass hängt von der Vorgehensweisen des DH ab. Da wird es dann spannend sein, welchen Weg unser FM einschlagen wird. Das BVerfG hat zwar mit seinem Urteil die grundsätzliche Besoldungsuntergrenze definiert, den DHn gleichzeitig einen großen Gestaltungsspielraum gelassen, so dass jetzt jeder DH individuelle Berechnungs-und Anpassungsmethoden entwickelt.

Das Ausgangsproblem bei der ganzen causa war ja die tendenziell Unterbesoldung im Bund und bei den Ländern. Unter Berücksichtigung dieser Grundannahme, die vermutlich auch überall, in unterschiedlicher Ausprägung, zutreffend sein dürfte, ist es schwer vorstellbar, dass es dann im Ergebnis zu materiellen Verschlechterungen in bestimmten Fallkonstellationen kommen wird.

Angenommen, es käme zu Verschiebungen aus den Familienzuschlägen zugunsten des Grundgehaltes, wäre das aber doch auch positiv, so lange der Gesamtanspruch nicht niedriger wird.

Die kinderbezogenen Familienzuschläge werden nur temporär gewährt. Das Grundgehalt begleitet uns quasi bis zur endgültigen Finalisierung des persönlichen Beamtenstatusses.

Danke. Genau das Szenario ist das, was mir mit vier Kindern Sorgen bereitet. Momentan profitieren wir sehr stark davon. Aber wenn wir jetzt netto auf einmal 500 Euro sinniger hätten, wäre das für uns schon übel. Das erscheint erstmal echt als eine sehr hohe Summe. Aber Wohnraum in Grosststädten ist leider unfassbar teuer.

Rentenonkel

Zitat von: Dualer2018 in Heute um 08:28Das sind die zurzeit niedrigsten Besoldungen:

Bundesbeamte (A3/Stufe 2 nach Gesetz a.A. ab 01.05.2026): 3.107,26 €
Beamte NRW (A5/Stufe 3 Prognose ab 01.04.2026): 3.076,36 €

Um eine amtsangemessene Alimentation in NRW zu gewährleisten, müsste demnach eine relativ kleine Erhöhung der Bezüge ausreichen, oder? Das MÄE liegt in NRW leicht unter dem Durchschnitt des Bundes, demnach wird wohl eine Erhöhung um 30-40 € auf ca. 3.100 € genügen.

Oder verstehe ich das neue Gesetz komplett falsch?

Da gibt es zwei Fallstricke, die man mitdenken muss:

Zum einen soll bei den Bundesbeamten der Familienzuschlag für Verheiratete in die Grundbesoldung einfließen und daher hinkt der Vergleich etwas.

Zum anderen darf die Frage aufgeworfen werden, was unter einer amtsangemessenen Lebensführung zu verstehen ist. Während der Bundesbeamte mit A3 im einfachen Dienst angesiedelt ist, also für seine Tätigkeit in der Regel keine abgeschlossene Berufsausbildung benötigt, sieht es bei dem A5 Beamten in NRW schon anders aus. Der benötigt als Grundvoraussetzung eine mindestens 2 jährige Berufsausbildung. Wenn man nunmehr den "einfachen" Beamten genauso besolden würde, wie den "mittleren" Beamten, dann gibt es immer noch das Abstandsgebot zu beachten. Der Beamte im mittleren Dienst muss sich grundsätzlich mehr leisten können dürfen, als der Beamte, der im einfachen Dienst beschäftigt ist.

Juristisch ist daher irgendwann zu klären, ob der Dienstherr sich seiner Verpflichtung zu amtsangemessenen Besoldung dadurch entledigen kann, dass er irgendwann nur im gehobenen oder höheren Dienst besoldet und deren Anfangsbesoldung dann knapp über der Medianschwelle liegt oder ob er vielmehr nach Art. 33 GG weiterhin jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein gleicher Zugang zu einem öffentlichen Amte, also auch als Beamter, ermöglichen muss, mithin der kleinste Beamte weiterhin auch in NRW der A3 Beamte sein muss, weil man andernfalls einen nicht unerheblichen Anteil der Bundesbürger um die Möglichkeit beraubt, überhaupt Beamter werden zu dürfen. Diese Frage wird sicherlich auch irgendwann beantwortet werden müssen; aus meiner Sicht ist jedoch das Streichen der unteren Besoldungsgruppen und das Streichen von unteren Erfahrungsstufen nur für einzelne Besoldungsgruppen ein weiterer Taschenspielertrick, mit dem sich die Gesetzgeber Zeit erkaufen, um notwendige Personalausgaben in die Zukunft zu schieben.

Quasselstrippe

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:30Juristisch ist daher irgendwann zu klären, ob der Dienstherr sich seiner Verpflichtung zu amtsangemessenen Besoldung dadurch entledigen kann, dass er irgendwann nur im gehobenen oder höheren Dienst besoldet und deren Anfangsbesoldung dann knapp über der Medianschwelle liegt oder ob er vielmehr nach Art. 33 GG weiterhin jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein gleicher Zugang zu einem öffentlichen Amte, also auch als Beamter, ermöglichen muss, mithin der kleinste Beamte weiterhin auch in NRW der A3 Beamte sein muss, weil man andernfalls einen nicht unerheblichen Anteil der Bundesbürger um die Möglichkeit beraubt, überhaupt Beamter werden zu dürfen. Diese Frage wird sicherlich auch irgendwann beantwortet werden müssen; aus meiner Sicht ist jedoch das Streichen der unteren Besoldungsgruppen und das Streichen von unteren Erfahrungsstufen nur für einzelne Besoldungsgruppen ein weiterer Taschenspielertrick, mit dem sich die Gesetzgeber Zeit erkaufen, um notwendige Personalausgaben in die Zukunft zu schieben.

Soll der Passus im Grundgesetz wirklich so gemeint sein, dass man jedem Deutschen das Recht geben sollte, Beamter zu werden? Oder nur jedem Deutschen, der für die an Beamte zu vergebenden Aufgaben qualifiziert ist? Ich habe das bisher so verstanden (als Nicht-Jurist, also ohne Ahnung und naiv), dass es nur um letzteres geht und wenn eben das benötigte Qualifikationsniveau für die Staatsjobs immer höher wird, dann ist es eben ein Nebeneffekt, dass nicht mehr jeder in Staatsjobs hineinkommt. (also für mich war der Passus dazu da, um sicherzustellen, dass solche Jobs immer ausgeschrieben werden müssen und nicht unter der Hand vergeben werden dürfen... und dass eine Bestenauswahl stattfinden muss; ich habe das nicht als Quotensystem für Jobs über alle Qualifikationsniveaus gelesen)

Rentenonkel

Ich zitiere mal Swen, der dazu schon was geschrieben hat:

Die Abschaffung des einfachen Dienstes müsste mit einer grundlegenden Ämterneubewertung einhergehen, da damit ja eine Laufbahngruppe vollständig abgeschafft werden würde; das Laufbahnprinzip ist allerdings ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es müssten also zunächst einmal grundlegende sachliche Gründe vorgebracht werden, um einer gesamte Laufbahn abzuschaffen. Denn damit würde darüber hinaus de facto nach heutigem Besoldungsrecht der Zugang von Deutschen mit Hauptschulabschluss zum öffentlichen Dienst nicht mehr möglich sein, womit einem signifikanten Teil der Bevölkerung de jure der Zugang zum öffentlichen Dienst verwehrt werden würde, jedenfalls solange es zu keiner Ämterneubewertung käme.

Das ließe sich ggf. in Anbetracht gestiegener Anforderungen an den öffentlichen Dienst im Gefolge des gesellschaftlichen Wandels sachlich rechtfertigen, müsste allerdings dabei beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG hervorhebt, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat; schließt man nun Bevölkerungsgruppen prinzipiell von dieser Zugangsberechtigung aus, dürfte das eine präzise Sachbegründung bedürfen - immerhin ist der Hauptschulabschluss heute weiterhin einer der maßgeblichen Bildungsabschlüsse der allgemeinbildenden Schule; wieso ein Bildungsabschluss nicht mehr hinreichen sollte, um ein öffentliches Amt zu bekleiden, sollte sich offensichtlich nur schwerlich, um nicht zu sagen: wohl kaum sachlich begründen lassen -, um verfassungsrechtlich Bestand beanspruchen zu können, also eine Rechtfertigung vor Art. 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten.

Darüber hinaus müssten beim Bund nun offensichtlich mehrere 1.000 Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Diensts in den mittleren Dienst übergeleitet werden, ohne dass sie in der Mehrzahl über deren sachliche Qualifikation verfügen werden. Damit hätten wir die nächste Problematik hinsichtlich von Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur hinsichtlich von Bestandsbeamten, sondern ebenso im Hinblick auf den eventuellen prinzipiellen Ausschluss von Bevölkerungsteilen von der Zugangsberechtigung in den öffentlichen Dienst: Denn die Qualifikation eines Hauptschulabschlusses, der im letzten oder vorletzten Jahr vergeben worden ist und nun qua Überleitung zur Tätigkeit im mittleren Dienst führte, dürfte sich heute kaum so viel anders darstellen, dass er allein nun den Ausschluss von einem öffentlichen Amt rechtfertigen könnte. Entsprechend könnte eine solche Regelung offensichtlich ebenfalls nicht ohne eine umfassende Ämterneubewertung geschehen.

Zugleich könnte man offensichtlich die Abschaffung des einfache Diensts nicht mit der Begründung erhöhter Anforderungen im Gefolge des gesellschaftlichen Wandels vollziehen, ohne dass man nicht davon ausgehen müsste, dass nicht auch die weiteren Laufbahnen von diesem gesellschaftlichen Wandel betroffen sein würden. Entsprechend könnte also offensichtlich nicht so einfach eine höhere Anforderung in den unteren Ämtern hervorgehoben werden, die zu einer Abschaffung des einfachen Diensts und so de facto zu einem signifikant höherem Besoldungsniveau der entsprechend übergeleiteten Beamten führte, um die weiteren Laufbahnen von entsprechenden Entwicklungen ausnehmen zu wollen.

Eine sachgerechte Begründung der Abschaffung des einfachen Diensts des Bundes dürfte sich nicht so einfach rechtfertigen lassen - denn das Mindestabstandsgebot kann nicht für eine Begründung herhalten, da die Mindestalimentation nur den Betrag einer amtsangemessenen Alimentation umfasst, in den Einschnitte nicht möglich sind. Ein Bezug zur Wertigkeit von Ämtern kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden.

Quasselstrippe

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:00Zugleich könnte man offensichtlich die Abschaffung des einfache Diensts nicht mit der Begründung erhöhter Anforderungen im Gefolge des gesellschaftlichen Wandels vollziehen, ohne dass man nicht davon ausgehen müsste, dass nicht auch die weiteren Laufbahnen von diesem gesellschaftlichen Wandel betroffen sein würden. Entsprechend könnte also offensichtlich nicht so einfach eine höhere Anforderung in den unteren Ämtern hervorgehoben werden, die zu einer Abschaffung des einfachen Diensts und so de facto zu einem signifikant höherem Besoldungsniveau der entsprechend übergeleiteten Beamten führte, um die weiteren Laufbahnen von entsprechenden Entwicklungen ausnehmen zu wollen.

Eine sachgerechte Begründung der Abschaffung des einfachen Diensts des Bundes dürfte sich nicht so einfach rechtfertigen lassen - denn das Mindestabstandsgebot kann nicht für eine Begründung herhalten, da die Mindestalimentation nur den Betrag einer amtsangemessenen Alimentation umfasst, in den Einschnitte nicht möglich sind. Ein Bezug zur Wertigkeit von Ämtern kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden.

Was Du schreibst, klingt alles sehr plausibel und nachvollziehbar. Wenn ich mich nicht irre, hat man vor Jahren in BaWü diesen Schritt vollzogen und die Besoldungsgruppen bis inkl. A6 abgeschafft und alle davon betroffenen Bestandsbeamten nach A7 befördert (und den Bestand in A7 nach A8 usw. bis zu A9 oder A10, da hat die Kaskade dann aufgehört). Und es ist ganz bestimmt fraglich, ob es verfassungsgemäß ist, aber es wurde getan, um den Abstand zum Existenzminimum (nach alter Rechtsprechung) irgendwie hinzuschustern (oder es zumindest danach aussehen zu lassen).

Leider weiß ich auch nicht, ob es dagegen schon erfolgreiche Klagen gibt auf dem Weg zum BVerfG.
Vielleicht jemand anderes?


Rheini

Zitat von: Dualer2018 in Heute um 08:28Das sind die zurzeit niedrigsten Besoldungen:

Bundesbeamte (A3/Stufe 2 nach Gesetz a.A. ab 01.05.2026): 3.107,26 €
Beamte NRW (A5/Stufe 3 Prognose ab 01.04.2026): 3.076,36 €

Um eine amtsangemessene Alimentation in NRW zu gewährleisten, müsste demnach eine relativ kleine Erhöhung der Bezüge ausreichen, oder? Das MÄE liegt in NRW leicht unter dem Durchschnitt des Bundes, demnach wird wohl eine Erhöhung um 30-40 € auf ca. 3.100 € genügen.

Oder verstehe ich das neue Gesetz komplett falsch?



Wird den der A3 Beamte im Bund aA?

Schneewitchen

Zitat von: Quasselstrippe in Heute um 09:44Soll der Passus im Grundgesetz wirklich so gemeint sein, dass man jedem Deutschen das Recht geben sollte, Beamter zu werden? Oder nur jedem Deutschen, der für die an Beamte zu vergebenden Aufgaben qualifiziert ist? Ich habe das bisher so verstanden (als Nicht-Jurist, also ohne Ahnung und naiv), dass es nur um letzteres geht und wenn eben das benötigte Qualifikationsniveau für die Staatsjobs immer höher wird, dann ist es eben ein Nebeneffekt, dass nicht mehr jeder in Staatsjobs hineinkommt. (also für mich war der Passus dazu da, um sicherzustellen, dass solche Jobs immer ausgeschrieben werden müssen und nicht unter der Hand vergeben werden dürfen... und dass eine Bestenauswahl stattfinden muss; ich habe das nicht als Quotensystem für Jobs über alle Qualifikationsniveaus gelesen)

Ich sehe das auch so. Ich überspitze jetzt mal bewußt: Angenommen, im öffentlichen Dienst gäbe es keinerlei Arbeiten mehr, für die Beamten des mittleren Dienstes gebraucht werden, dann kann es nach meinem Verständnis des Art. 33 GG aber doch nicht sein, dass dann"künstlich" noch die Beschäftigung im mD aufrecht erhalten wird, nur damit auch Menschen mit Haupt-Oder Realschulabschluss der Zugang zu einem öffentlichen Amt erhalten bleibt.

Ich sehe das eher andersherum. Sofern öffentliche Ämter zu besetzen sind, muss  jedem Deutschen der Zugang zu diesem Amt, im Wege einer Bewerbung möglich sein, sofern er die dafür nötigen Qualifikationen aufweist. Wenn es den einachen oder mittleren Dienst nicht (mehr) geben würde, dann beinhaltet das automatisch den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen. Wobei man das auch noch weiter spannen kann. In der Regel hätte es jeder Bürger ja auch selbst in der Hand, für sich die Zugangsvoraussetzungen zu schaffen....

Schneewitchen

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:00Ich zitiere mal Swen, der dazu schon was geschrieben hat:

Die Abschaffung des einfachen Dienstes müsste mit einer grundlegenden Ämterneubewertung einhergehen, da damit ja eine Laufbahngruppe vollständig abgeschafft werden würde; das Laufbahnprinzip ist allerdings ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es müssten also zunächst einmal grundlegende sachliche Gründe vorgebracht werden, um einer gesamte Laufbahn abzuschaffen. Denn damit würde darüber hinaus de facto nach heutigem Besoldungsrecht der Zugang von Deutschen mit Hauptschulabschluss zum öffentlichen Dienst nicht mehr möglich sein, womit einem signifikanten Teil der Bevölkerung de jure der Zugang zum öffentlichen Dienst verwehrt werden würde, jedenfalls solange es zu keiner Ämterneubewertung käme.

Das ließe sich ggf. in Anbetracht gestiegener Anforderungen an den öffentlichen Dienst im Gefolge des gesellschaftlichen Wandels sachlich rechtfertigen, müsste allerdings dabei beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG hervorhebt, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat; schließt man nun Bevölkerungsgruppen prinzipiell von dieser Zugangsberechtigung aus, dürfte das eine präzise Sachbegründung bedürfen - immerhin ist der Hauptschulabschluss heute weiterhin einer der maßgeblichen Bildungsabschlüsse der allgemeinbildenden Schule; wieso ein Bildungsabschluss nicht mehr hinreichen sollte, um ein öffentliches Amt zu bekleiden, sollte sich offensichtlich nur schwerlich, um nicht zu sagen: wohl kaum sachlich begründen lassen -, um verfassungsrechtlich Bestand beanspruchen zu können, also eine Rechtfertigung vor Art. 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten.

Darüber hinaus müssten beim Bund nun offensichtlich mehrere 1.000 Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Diensts in den mittleren Dienst übergeleitet werden, ohne dass sie in der Mehrzahl über deren sachliche Qualifikation verfügen werden. Damit hätten wir die nächste Problematik hinsichtlich von Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur hinsichtlich von Bestandsbeamten, sondern ebenso im Hinblick auf den eventuellen prinzipiellen Ausschluss von Bevölkerungsteilen von der Zugangsberechtigung in den öffentlichen Dienst: Denn die Qualifikation eines Hauptschulabschlusses, der im letzten oder vorletzten Jahr vergeben worden ist und nun qua Überleitung zur Tätigkeit im mittleren Dienst führte, dürfte sich heute kaum so viel anders darstellen, dass er allein nun den Ausschluss von einem öffentlichen Amt rechtfertigen könnte. Entsprechend könnte eine solche Regelung offensichtlich ebenfalls nicht ohne eine umfassende Ämterneubewertung geschehen.

Zugleich könnte man offensichtlich die Abschaffung des einfache Diensts nicht mit der Begründung erhöhter Anforderungen im Gefolge des gesellschaftlichen Wandels vollziehen, ohne dass man nicht davon ausgehen müsste, dass nicht auch die weiteren Laufbahnen von diesem gesellschaftlichen Wandel betroffen sein würden. Entsprechend könnte also offensichtlich nicht so einfach eine höhere Anforderung in den unteren Ämtern hervorgehoben werden, die zu einer Abschaffung des einfachen Diensts und so de facto zu einem signifikant höherem Besoldungsniveau der entsprechend übergeleiteten Beamten führte, um die weiteren Laufbahnen von entsprechenden Entwicklungen ausnehmen zu wollen.

Eine sachgerechte Begründung der Abschaffung des einfachen Diensts des Bundes dürfte sich nicht so einfach rechtfertigen lassen - denn das Mindestabstandsgebot kann nicht für eine Begründung herhalten, da die Mindestalimentation nur den Betrag einer amtsangemessenen Alimentation umfasst, in den Einschnitte nicht möglich sind. Ein Bezug zur Wertigkeit von Ämtern kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden.

Danke für die ausführlichen Ausführungen. Das klingt sehr plausibel und überzeugend!

Rentenonkel

Zitat von: Quasselstrippe in Heute um 10:33Was Du schreibst, klingt alles sehr plausibel und nachvollziehbar. Wenn ich mich nicht irre, hat man vor Jahren in BaWü diesen Schritt vollzogen und die Besoldungsgruppen bis inkl. A6 abgeschafft und alle davon betroffenen Bestandsbeamten nach A7 befördert (und den Bestand in A7 nach A8 usw. bis zu A9 oder A10, da hat die Kaskade dann aufgehört). Und es ist ganz bestimmt fraglich, ob es verfassungsgemäß ist, aber es wurde getan, um den Abstand zum Existenzminimum (nach alter Rechtsprechung) irgendwie hinzuschustern (oder es zumindest danach aussehen zu lassen).

Leider weiß ich auch nicht, ob es dagegen schon erfolgreiche Klagen gibt auf dem Weg zum BVerfG.
Vielleicht jemand anderes?


Das ist absolut richtig, was Du schreibst. Bisher musste sich der Senat mit dieser Frage noch nicht beschäftigen und die Besoldungsgesetzgeber stellen sich auf den Standpunkt, dass alles, was noch nicht ausdrücklich verboten wurde, erstmal legitim ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass das Medianeinkommen in Baden Württemberg eines der höchsten in Deutschland ist. Wie will man also politisch rechtfertigen, dass ein Beamter mit A 7, der eine mindestens dreijährige Ausbildung benötigt, im Vergleich zu den anderen Beschäftigten des Bundeslandes sich eher am unteren Ende der Einkommensskala wiederfindet? Wie will man die Bestenauslese tatsächlich umsetzen und leben?

Durch diese Regelung stuft man daher nach meinem Eindruck die Wertigkeit des gehobenen und höheren Dienstes ab, um dann mit Sorge festzustellen, dass der Nachwuchs fehlt. Anscheinend hat man sich die letzten 20 Jahre nicht nur im Schulministerium BW verrechnet. 

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/skandal-lehrerstellen-bw-kultusministerium-100.html

Zitat von: Rheini in Heute um 10:44Wird den der A3 Beamte im Bund aA?

Eine sehr gute Frage, die Karlsruhe irgendwann zu beantworten hat. Das dürfte wohl eng mit der Frage verknüpft sein, ob das (fiktive) Partnereinkommen verfassungsgemäß ist, was es meiner Meinung nach nicht sein dürfte.

Rheini

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:26Das ist absolut richtig, was Du schreibst. Bisher musste sich der Senat mit dieser Frage noch nicht beschäftigen und die Besoldungsgesetzgeber stellen sich auf den Standpunkt, dass alles, was noch nicht ausdrücklich verboten wurde, erstmal legitim ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass das Medianeinkommen in Baden Württemberg eines der höchsten in Deutschland ist. Wie will man also politisch rechtfertigen, dass ein Beamter mit A 7, der eine mindestens dreijährige Ausbildung benötigt, im Vergleich zu den anderen Beschäftigten des Bundeslandes sich eher am unteren Ende der Einkommensskala wiederfindet? Wie will man die Bestenauslese tatsächlich umsetzen und leben?

Durch diese Regelung stuft man daher nach meinem Eindruck die Wertigkeit des gehobenen und höheren Dienstes ab, um dann mit Sorge festzustellen, dass der Nachwuchs fehlt. Anscheinend hat man sich die letzten 20 Jahre nicht nur im Schulministerium BW verrechnet. 

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/skandal-lehrerstellen-bw-kultusministerium-100.html

Eine sehr gute Frage, die Karlsruhe irgendwann zu beantworten hat. Das dürfte wohl eng mit der Frage verknüpft sein, ob das (fiktive) Partnereinkommen verfassungsgemäß ist, was es meiner Meinung nach nicht sein dürfte.
^

Ich hatte auf @Dualer2018 mit seinem Vergleich A3 Bund - A5 NRW geantwortet.

Ich sehe das auch so, dass derzeit weder A3 Bund noch A5  NRW aA ist  8)

Egge2206

Zitat von: PaddyB in Gestern um 18:21Ich muss ganz ehrlich sagen, dass ich das nicht komplett verstehe. Aber wenn die Familienzuschläge überarbeitet werden, kann es sein, dass wir als Familie mit vielen Kindern auf einmal deutlich weniger haben, wenn die Grundbesoldung angehoben wird? Oder geht es wirklich nur darum, dass einige mehr bekommen?  Bei den Mietenstufen ab dem dritten Kind wurde ja auch einfach von heute auf morgen beschlossen, dass diese gesenkt werden. Seiden bin ich etwas skeptisch geworden.

Diese wurde genau so "spontan" gesenkt, wie sie "spontan" enorm erhöht worden sind.
Bei Rücknahme/Senkung gab es aber Abschmelzungsbeträge, die dein aktuelles netto beibehalten gelassen haben.
Nur bei künftigen Besoldungserhöhung hattest du dann halt Pech, weniger hatte dabei aber keiner

Dualer2018

Zitat von: Rheini in Heute um 11:38^

Ich hatte auf @Dualer2018 mit seinem Vergleich A3 Bund - A5 NRW geantwortet.

Ich sehe das auch so, dass derzeit weder A3 Bund noch A5  NRW aA ist  8)

Was genau meinst du mit "derzeit" beim Bund?

Ich habe die Zahlen der Stufe A3 Bund aus dem aktuellen Gesetzentwurf zu Grund gelegt, der zur Prüfung bei der Expertenkommission liegt. Der Vergleich beruhte auf der Prämisse, dass dieser so "durchgewunken" wird und die Prekaritätsgrenze zukünftig auch NRW verwendet wird. Die Anwendung dieser Grenze auf die Besoldung in NRW wird auf jeden Fall einen nicht so starken Geldregen mit sich bringen, wie sich der ein oder andere erhofft. Alleine aus dem Grund, dass die unterste Besoldungsgruppe die A5 ist.