Besoldungsrunde 2025-2028 Niedersachsen

Begonnen von Admin, 14.02.2026 20:00

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Rukh

Diese Aussage kann ich nur unterstreichen. Ich bin politischer Novize, aber für mich ist das eine gesalzene Ohrfeige.

ambitionslosera13

#181
Nur leider wird das im FM die oberste Heeresleitung kaum interessieren. Die denken gerade nur an die
anstehende Wahl im nächsten Jahr und haben aus ihrer Perspektive vorerst das Minimum umgesetzt.

Ganz im Einklang mit Dressel aus Hamburg, der auf einer Versammlung den eigenen Leuten klar und deutlich gesagt hat: Sinngemäß war es "mehr als das verfassungsrechtliche Minimum gibt es nicht".

Wir können gerade gefühlt froh sein, dass es uns nicht wie in Hamburg ergeht, im Hamburg Thread gibt es aktuell Fälle, da muss nun der eine oder andere Beamte nach einen Minijob Ausschau halten, da er bereits jetzt ca. 500 netto weniger hat.
Zuschläge fallen weg oder deutlich geringer.


lassof

Drucksache 19/11967 vs. Referentenentwurf: Was hat die Verbandsbeteiligung gebracht?

Ich habe den Landtagsentwurf (Drs. 19/11967 vom 29.10.2026) einmal komplett mit dem Referentenentwurf vom 01.09.2026 verglichen. Kurz gesagt: fast nichts. Alle Beträge, Prozentsätze und Tabellen sind identisch. Die Forderungen der Verbände stehen in der Begründung durchweg unter ,,nicht berücksichtigte Vorschläge".

Was sich geändert hat
  • Familienergänzungszuschlag (§ 36a Abs. 2 Nr. 1, ab 01.01.2027): Elternzeit des Partners zählt jetzt bis zum 3. Geburtstag des Kindes statt nur bis zum 1. Begründet wird das damit, dass die Kita ab 3 Jahren beitragsfrei ist. Das ist die einzige echte inhaltliche Verbesserung.
  • Neuer Art. 1 § 4: Die Erhöhung der Versorgungsbezüge durch die Überführung des Verheiratetenbestandteils gilt nicht als allgemeine Anpassung nach § 69 NBeamtVG. Bei Kürzungen wegen Versorgungsausgleich wird also nicht neu gerechnet.
  • Übergangsregel für Anwärter*innen (§ 76 NBesG): Bis zum Ende des Verkündungsmonats gilt das alte Recht weiter, damit niemand rückwirkend schlechter gestellt wird. Der Bestandsschutz für den Familienzuschlag Stufe 1 richtet sich jetzt nach dem Stand 01.04.2026 statt 31.12.2025, also nach dem höheren Betrag. Wer erst nach der Verkündung anfängt, fällt nicht darunter.
  • Dazu ein neuer Absatz zur Gleichstellung in der Begründung und redaktionelle Änderungen.

Was gleich geblieben ist
  • Einmalzahlung 2025: A 9 1.020 €, A 10–A 12 800 €, A 13 700 €
  • Jährliche Sonderzahlung 1.200 € (Anwärter*innen 250 €), Kinder-Sonderzahlung 375 € für das 1. und 2. Kind
  • Verheiratetenbestandteil ins Grundgehalt: 165,72 € ab 01.01.2026, 170,36 € ab 01.04.2026
  • +2,5 % zum 01.03.2027 (A 6 +6,50 €, A 7 +14,50 €, A 8 +12,00 €), +1,0 % zum 01.01.2028
  • Anwärtergrundbetrag +120 € bzw. +30 €
  • Familienzuschlag je Kind (Anlage 7), ab 03/2027: 149,25 € für das 1. und 2. Kind (in A 5–A 9 je +100 €), 525,18 € ab dem 3. Kind
  • Partnereinkommen: Grenze beim 0,5-Fachen von 80 % des Medianäquivalenzeinkommens, eigene Einkünfte und Lohnersatzleistungen werden angerechnet
  • Grundgehaltstabellen, Versorgung und Beihilfe

Wer was gefordert hat und was abgelehnt wurde
Angehört wurden DGB, dbb, Richterbund (NRB) und die kommunalen Spitzenverbände (AG KSV).
  • Alle vier kritisieren das Modell mit unterstelltem Partnereinkommen. Abgelehnt: Die Hinzuverdienstehe sei gesellschaftliche Realität und verfassungsrechtlich zulässig.
  • DGB: § 36a neu fassen (erst die Unterdeckung prüfen, das Partnereinkommen nur gegen Überkompensation anrechnen), Offenlegung der Berechnungsgrundlagen, Auffangtatbestand für Pflege, Krankheit und Arbeitslosigkeit, Gleichbehandlung aller Anwärter*innen, Einmalzahlung 2025 auch für Pensionär*innen. Alles abgelehnt. Seine Rechenfehler bei der Mindestalimentation wurden korrigiert, laut Begründung ohne Auswirkungen auf das Ergebnis.
  • dbb: jährliche Sonderzahlung auch für Versorgungsempfänger*innen, lineare und tabellenwirksame statt Festbetrags-Erhöhungen, Kritik am Faktor 0,5 beim Partnereinkommen. Abgelehnt.
  • NRB: hält Art. 6 (Ausnahmekatalog beim Familienergänzungszuschlag) für evident verfassungswidrig wegen einer faktischen Erwerbspflicht des Partners. Zurückgewiesen.
  • AG KSV: fehlendes Gesamtkonzept, Rückstand gegenüber Bund und Nachbarländern, zu geringe Abstände bei Führungskräften, zu niedrig angesetzte PKV-Beiträge. Nicht aufgegriffen.

Wer selbst nachlesen will: Die Verbandsbeteiligung steht in der Drucksache auf S. 37–48, dazu bei den einzelnen Artikeln jeweils unter ,,Zum Ergebnis der Anhörung".

Drucksache: https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/ni/ni-d-19-11967.pdf
Referentenentwurf: https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/ni/ni-anpg-2025-2028-referentenentwurf.pdf