[RP] Besoldungsrunde 2025-2028 Rheinland-Pfalz

Begonnen von Admin, 14.02.2026 20:32

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

SchäbigeBesoldungspolitik

Saarland ist zum Gotterbarmen. Aber auch da: Beamtenbund nach außen jedenfalls viel zu zahm. Stattdessen dort ein lächerlicher Parteienstreit darüber, ob Grundschullehrer vor oder nach der nächsten Landtagswahl von A12 nach A 13 sollen... 
Immerhin hatten vor einiger Zeit mehrere Dutzend vor allem junge Richter und Staatsanwälte versucht, per Verfassungsbeschwerde (!), d.h. ohne den Instanzenzug zu gehen, zu ihrem Recht zu gelangen. Eine pure Verzweiflungsgeste, die in Karlsruhe leider gescheitert ist. An sich müsste das Bundesverfassungsgericht die Saarländer mit den jetzt auch vom saarländischen VG vorgelegten Sachen vorziehen...

Verhält sich eigentlich irgendein verantwortlicher Politiker im Saarland zu der Besoldungsfrage? Die müssten eigentlich vor Scham im Boden versinken.

LehrerinRLP

Man schaue heute nach Brandenburg. Die überflügeln jetzt sogar Hessen ... Da helfen wohl die pfälzischen Grenzen der fiskalischen Anstrengung einfach nicht, um im Wettbewerb zwischen den Ländern mitzuhalten.

SchäbigeBesoldungspolitik

@Pascal121

Mustertext für was? Geht ja nicht um einen Widerspruch o.ä.  Mein Schreiben an den DRB ist zu persönlich eingefärbt und an Frau Ahnen als meiner Wahlkreisabgeordneten zu schreiben, bringt aus Erfahrung nichts. Die kennt die Zahlen sowieso kraft Zuständigkeit. Aber andere MdL dürften nicht so in der Materie sein. Eigentlich wäre das alles auch Sache des Beamtenbundes. Auch der müsste  im Anhörungsverfahren eine Stellungname abgegeben haben. Frist endet wohl morgen, bin mir aber wegen des Datums nicht ganz sicher. Sollte jemand diese  Stellungnahme kennen, wäre es nett, wenn die hier eingestellt werden könnte..??

pfalzdumal

Zitat von: LehrerinRLP in 03.07.2026 08:47Man schaue heute nach Brandenburg. Die überflügeln jetzt sogar Hessen ... Da helfen wohl die pfälzischen Grenzen der fiskalischen Anstrengung einfach nicht, um im Wettbewerb zwischen den Ländern mitzuhalten.

Es ist wirklich nur noch ein Trauerspiel bei uns (vom Saarland mal abgesehen)... die Hoffnung ist entweder eine explizite Entscheidung des BVerfG konkret zu RLP oder aber, dass irgendwann neben Hessen auch BW und NRW die Zeichen der Zeit erkennen und dann wegen der Grenzlage deutlich im Raum steht, dass Leute aus LU/MZ/Koblenz wegen der Besoldung nach Mannheim, Wiesbaden oder Bonn ausweichen. Da dürften dann aber noch einige Jahre ins Land ziehen, bis der RLP-Gesetzgeber reagiert...

pfalzdumal

Und noch als Ergänzung: als Kommune sind meinem Dienstherren selbst die Hände in Sachen Besoldung gebunden, denn wenn man selbst das Heft des Handelns in der Hand hätte, wäre das anders. So werden die Widersprüche jedes Jahr ruhend gestellt, aber als mittelbare Landesbeamten hängen hier alle am Tropf des Landes.


AltStrG

https://www.tagesspiegel.de/potsdam/brandenburg/nach-gehaltsbooster-fur-beamte-lockruf-aus-brandenburg-gegen-lehrermangel-15791707.html

Zitat:
In Brandenburg fehlen Lehrer wie nie zuvor. Kann mit der neuen Top-Besoldung für Beamte nun verstärkt Lehrkräfte aus Berlin und anderen Ländern locken?

Brandenburgs Bildungsminister Gordon Hoffmann (CDU) sieht mit der neuen Top-Besoldung für Beamte im Land nach dem Karlsruhe-Urteil eine Chance, stärker als bisher Lehrkräfte aus anderen Regionen Deutschlands für die Mark zu gewinnen. ,,Jeder Lehrer, der sich bewirbt, ist in Brandenburg willkommen", sagte Hoffmann dem Tagesspiegel. Brandenburg sucht händeringend Pädagogen.

Auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hält diesen positiven Nebeneffekt der aktuellen Gehaltssprünge für verbeamtete Lehrer im Land für möglich. Die müssen sich allerdings auf Versetzungen an Schulen mit Lehrermangel einstellen, was bisher kaum praktiziert wurde.

Hoffmann hatte zuletzt offenbart, dass der historische Lehrermangel in einigen Regionen den Basisunterricht an Schulen gefährdet, was bundesweit für Schlagzeilen sorgte. Aktuell sind über 700 Lehrer-Stellen unbesetzt. Doch ab Dezember 2026 zahlt das Land seinen Beamten als Konsequenz aus dem Karlsruhe-Urteil deutlich mehr Geld, was den Job auch im Vergleich zum Nachbarland Berlin attraktiver macht.

Zwar fehlen deutschlandweit Pädagogen, doch nach Worten Hoffmanns beginnt sich die Lage in einigen Regionen der Bundesrepublik zu entschärfen. ,,Inzwischen gibt es erste Bundesländer, in denen nicht mehr alle Referendare eingestellt werden", sagte Hoffmann. Und für Bewerbungsentscheidungen sei die Bezahlung schon ,,ein gewichtiges Argument".

Er wies darauf hin, dass die Anpassung der Besoldung zwar bundesweit kommen wird, ,,sich im Osten stärker niederschlägt als im Westen". Es bleibe bei einer Prämisse. Wer nach Brandenburg kommen wolle, müsse auch die Bereitschaft mitbringen, beim Dienstort flexibel zu sein. ,,Lehrer werden in allen Regionen Brandenburgs gebraucht. In Potsdam gibt es keinen Lehrermangel."

Bis zu 1400 Euro mehr monatlich
Wie berichtet, erhöht Brandenburg als erstes Bundesland als Konsequenz aus dem Karlsruher Beamten-Urteil weitreichend die Grundbesoldung der 30 000 Beamten rückwirkend zum 1.1.2026 deutlich nach oben, was bei den rund 16 000 verbeamteten Pädagogen Sprünge von bis zu 1400 Euro pro Monat mehr ausmacht. Auch für die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) gewinnt das Land dadurch an Attraktivität im Ringen um Pädagogen.

,,Ein Beamter hat die Pflicht, dort seinen Dienst zu tun, wo es notwendig ist, wo es brennt. Das gilt für Lehrer wie für Polizisten oder Feuerwehrleute."

Bislang seien Lehrkräfte in Brandenburg mit Eingruppierungen und schlechteren Beförderungsmöglichkeiten eher benachteiligt gewesen, sagte GEW-Landeschef Günther Fuchs dem Tagesspiegel. ,,Jetzt haben wir Waffengleichheit. Das kann schon Effekte haben, etwa in den Grenzregionen zu Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern, aber auch mit Blick auf Berlin." Schließlich gebe es nicht wenige Lehrkräfte mit Wohnorten in Brandenburg, die an Berliner Schulen tätig seien. Allerdings werde der mögliche Nebeneffekt des Besoldungssprungs frühestens mit dem zweiten Halbjahr 2026/2027 wirken. ,,Da muss man realistisch sein."

Als Plus für die Lehrkräfte-Gewinnung kommt hinzu, dass Lehrkräfte von der Einführung der allgemeinen 41-Stunden-Woche für Beamte im Land nicht unmittelbar betroffen sind, die mit dem Besoldungsbooster verbunden wird. Denn die für sie relevante Pflichtstundenzahl im Unterricht vor Klassen, die gegen massive Proteste im Februar um eine Stunde auf 28 Wochenstunden erhöht worden war, wird laut Hoffmann ,,jetzt nicht erneut erhöht."

Zudem gibt es einen von der GEW durchgesetzten Lehrer-Bonus in der Vereinbarung, der bislang nicht registriert wurde: ,,Die Mehrstunde für Lehrer fällt im Jahr 2032 wieder weg. Diese Arbeitszeiterhöhung wird zurückgenommen. Das ist schon eine Sensation", sagte Fuchs. Die Besoldung bleibe.

Hintergrund ist, dass die Einführung der 41-Stunden-Woche für alle Beamten nach der Vereinbarung für die Zeit von März 2027 bis Juli 2032 befristet wird. Danach arbeiten Brandenburgs Beamte mit höherer Besoldung dann wie bisher wieder 40 Stunden, die Lehrer allerdings wie vor dem 1.2.2026, also vor der Erhöhung der Pflichtstundenzahl.

Für Brandenburgs Schulen hat der Besoldungssprung gravierende negative Wirkungen. Das bisherige Gefälle bei der Bezahlung von Beamten im Vergleich zu den angestellten Lehrern und auch den schlecht bezahlten Seiteneinsteigern wird mit den jetzigen Sprüngen extrem. ,,Man kann davon ausgehen, dass Angestellte rund tausend Euro netto weniger bekommen als verbeamtete Kollegen", sagt Fuchs. Dabei gebe es den Grundsatz ,,gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Die Verärgerung bei den Angestellten ist groß.

Und Dagmar Heinisch-Weiser, Hauptpersonalratsvorsitzende im Bildungsministerium für die insgesamt 25 000 Lehrkräfte und sonstigen Schulangestellten, warnt: ,,Das belastet den Schulfrieden." Seit Bekanntwerden der Besoldungsbeschlüsse am Mittwoch bekomme sie deshalb Mails und Anrufe. Es drohe eine ,,furchtbare Neiddebatte" in den Schulen.

,,Trotzdem darf man kein Beamten-Bashing machen", mahnt Heinisch-Weiser. Denn nicht die Beamtinnen und Beamten, sondern allein das Land habe es verschuldet, dass über Jahrzehnte die Besoldung bis zur höchstrichterlichen Entscheidung nicht angepasst wurde, obwohl das Problem bekannt gewesen sei. ,,Nicht die Beamten haben das zu verantworten." Die GEW und auch der Hauptpersonalrat für die Lehrkräfte sehen das Land nun in Zugzwang, auch die Vergütung bei den Angestellten nachzubessern. ,,Es werden harte Tarifverhandlungen", sagt Fuchs.

Trotz Milliarden-Plus für Beamte Rechnungshof billigt Vorgehen Brandenburgs
Auf der anderen Seite, da sind sich Minister, Gewerkschaft und Hauptpersonalrat einig, folgt aus dem Beamtenstatus auch, sich bei Notwendigkeit versetzen zu lassen. Dies will Bildungsminister Gordon Hoffmann (CDU) praktizieren, um Basisunterricht an Schulen abzusichern. ,,Ein Beamter geht dorthin, wo er gebraucht wird", sagt auch GEW-Chef Günther Fuchs. ,,Man kann versetzen, auch über Kettenversetzungen und Staffelungen. Entscheidend ist: Die Auswahl darf aber keine Willkür sein."

Dies sei bislang manchmal der Fall gewesen. Und Heinisch-Weiser sagt das so: ,,Ein Beamter hat die Pflicht, dort seinen Dienst zu tun, wo es notwendig ist, wo es brennt. Das gilt für Lehrer wie für Polizisten oder Feuerwehrleute."

Hans Werner Mangold

Dürfte wohl auch den Druck in RP erhöhen:

https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/landespolitik/saarland-beamte-bekommen-mehr-geld-nach-der-sommerpause-v17_aid-151482195

,,Im Saarland soll nach der Sommerpause über die Besoldungserhöhung für die 17.000 Beamten und mehr als 15.000 Versorgungsempfänger im Land entschieden werden. Das hat das saarländische Innenministerium auf Anfrage der Saarbrücker Zeitung mitgeteilt. Der ,,Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation" befinde sich ,,momentan in der finalen Bearbeitung." Der Ministerrat soll sich nach den Sommerferien damit befassen, dann muss der Landtag darüber befinden. Für die Beamten und das Land selbst geht es um viel Geld. Man rechne mit einem mittleren zweistelligen Millionenbetrag jährlich, heißt es aus dem Innenministerium.

Beamtenbund warnt: Geduld der Beamten schwindet Notwendig wird dieses Gehaltsplus für die Beamten wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem September vergangenen Jahres. Damals ging es zwar um das Land Berlin, allerdings hatten die Karlsruher Richter klar gemacht, dass ihre Entscheidung nicht nur für Berlin gelte. Damit war klar, dass alle Bundesländer ihren Beamten mehr zahlen müssen, auch das Saarland.

Dem Deutschen Beamtenbund im Saarland (dbb) geht der Plan der Landesregierung nicht schnell genug. ,,Es liegt noch kein Entwurf vor und somit auch noch keine externe Beteiligung, die nötig wäre, bevor ein Gesetzesentwurf überhaupt in den Landtag eingebracht wird. Die Zeit läuft und die Geduld der Betroffenen schwindet", kritisiert dbb-Landeschef Sascha Alles. Er zweifle am Willen, noch in diesem Jahr ein Gesetz zu verabschieden. Andere Länder seien da schneller.

In Brandenburg bis zu 18 Prozent mehr Geld Zuletzt hatten mehrere Bundesländer angekündigt, wie sie die Entscheidung umsetzen wollen. In Brandenburg sollen die Beamten bis zu 18 Prozent mehr Sold bekommen, in anderen Ländern sind die Erhöhungen sogar schon beschlossen. Allerdings betont das Innenministerium auf SZ-Anfrage, dass sich diese Zahlen nicht unmittelbar übertragen lassen. ,,Die Ausgangslage sowie die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Vorgaben unterscheiden sich von Land zu Land. Aufgrund unterschiedlicher länderspezifischer Vergleichsparameter ergeben sich in den Ländern unterschiedliche Anpassungsbedarfe." Zugleich stellt das Ministerium klar: ,,Die im Saarland anstehenden Maßnahmen werden den neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügen." Der dbb drängt auch deshalb auf eine schnelle Umsetzung. ,,Wir erwarten hier kein Wunschkonzert, sondern die Umsetzung eines Rechtsanspruchs, den das höchste Gericht im vergangenen Jahr wiederholt deutlich gemacht hat", sagt Landeschef Alles.

Ob für die zusätzlichen Millionenausgaben ein Nachtragshaushalt notwendig ist, das sei noch nicht endgültig geklärt, betont das Ministerium. Allerdings dürfte das nicht auszuschließen sein, angesichts der hohen Mehrkosten. Für die Beamten wäre es das zweite Plus bei der Besoldung binnen kurzer Zeit. Bereits im April hatte das Land den Tarifabschluss der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf die Beamten übertragen, was für sie bis 2028 ein Plus von 5,8 Prozent bedeutet. Laut Landesregierung belaufen sich die Mehrkosten für Beamte und Versorgungsempfänger auf insgesamt 98 Millionen Euro."

pfalzdumal

Die PPA, die die Bezüge für mittelbare Landesbeamte auszahlt in der Pfalz und Teilen Rheinhessens sowie einige unmittelbare Landesbeamte, erhöht mit Wirkung ab 01.09. unter Vorbehalt der gesetzlichen Umsetzung:

https://www.ppa-duew.de/die-ppa/ppa-aktuell/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=209&cHash=4d1bd816e47c1d951be21381eaadcbd4

summie99

Die Erwiderung der Landesregierung auf die einzelnen Stellungnahmen kann im aktuellen Entwurf (ab Seite 37) nachgelesen werden:

https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/467-19.pdf

summie99

Ist zwar nur eine KI-Zusammenfassung, aber vielleicht hilfreich für diejenigen, die sich nicht alles selber durchlesen möchten:

Worum es geht

Die Erwiderung ab S. 39 ff. verteidigt einen Punkt, an dem die gesamte Verfassungsprüfung des Entwurfs hängt. Die Tabelle auf S. 56 zeigt das offen: Die Nettoalimentation in A 5/2 liegt 2025 bei 54.465,12 € gegenüber einer Prekaritätsschwelle von 49.738,07 € – ein Puffer von 9,5 %. In dieser Summe stecken 20.450 € ,,Einkünfte Ehegatte" (ab 2026: 22.000 €). Ohne diesen Posten läge das Land überschlägig mehr als 20 % unter der Schwelle. Und bis zu den Anpassungsgesetzen 2022 und 2024/2025 unterstellte Rheinland-Pfalz noch ein Minijob-Niveau; die Vervielfachung dieses Ansatzes fällt zeitlich mit der Verschärfung des Maßstabs durch BVerfG, Beschl. v. 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u. a. zusammen. Das ist der Grund, warum dbb, DGB und Richterbund genau hier ansetzen.

Wo die Erwiderung trägt

Sie ist nicht polemisch und nicht abwegig. Drei Argumente haben echtes Gewicht:

  • Das BVerfG hat die Tür geöffnet. Dass die vierköpfige Alleinverdienerfamilie nicht Leitbild der Besoldung ist, steht so in 2 BvL 4/18 (Rn. 47); die Bestimmung des Besoldungsmodells hat das Gericht dem Gesetzgeber zugewiesen. Der Einwand des dbb, Karlsruhe habe ein Doppelverdienermodell nie vorgegeben, trifft zu – schneidet aber in beide Richtungen: verworfen hat es das Gericht ebenfalls nie.
  • Die Symmetrie-Überlegung. Das Median-Äquivalenzeinkommen als Vergleichsgröße enthält Partnereinkommen. Nur auf der Vergleichsseite Mehrverdienerhaushalte abzubilden, auf der Beamtenseite aber nicht, wäre methodisch angreifbar. Das ist das stärkste Argument des Ministeriums.
  • Typisierung ist im Besoldungsrecht systemimmanent. Auch das BVerfG pauschaliert (feste Referenzfamilie, unterste Besoldungsgruppe, Durchschnittsbeiträge zur PKV).

Wo sie schwach ist

Ein innerer Widerspruch. Auf S. 42 räumt das Ministerium ein, der Vorwurf des dbb, der Maßstab verschiebe sich zu einer ,,bedarfs- oder haushaltsbezogenen Sozialrechnung", sei ,,dem Grunde nach gar nicht so verkehrt" – und bejaht ihn unter Verweis auf eheliche Unterhaltspflichten. Auf S. 68 zitiert dieselbe Begründung das BVerfG dafür, dass es sich vom Grundsicherungsmaßstab gerade wegen des ,,grundlegenden Unterschieds zwischen einem sozialen Bedarf und der amtsangemessenen Alimentation" gelöst hat. Beides zusammen geht nicht. Die Alimentation ist amts-, nicht bedarfsbezogen; wer sie am Haushaltseinkommen misst, macht aus einem Statusanspruch eine Haushaltsrechnung.

Die Höhe ist nicht hergeleitet. Das ,,Ob" des Zuverdienstes wird empirisch begründet (Erwerbstätigenquote, Median-Wochenarbeitszeit von Müttern). Das ,,Wie viel" stammt aus einem sachfremden Kontext – der beihilferechtlichen Einkünftegrenze des § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG, deren Funktion die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten ist, nicht die Messung typischer Erwerbseinkommen. Dass ein Gleichlauf ,,auf der Hand" liege, ist Behauptung, keine Ableitung. Angesichts der prozeduralen Begründungsanforderungen des BVerfG ist das die verwundbarste Stelle des Zahlenwerks.

Die eigenen Statistiken tragen das ,,mindestens" nicht. Bei 74 % Erwerbstätigenquote sind rund ein Viertel der Partnerinnen und Partner gar nicht erwerbstätig; bei einer Teilzeitquote von ~49 % und einem Median von 28 Wochenstunden erreicht ein erheblicher Teil der tatsächlich Erwerbstätigen die 22.000 € nicht. Der ,,Standardfall" dürfte also in einer Größenordnung von 30–40 % der Fälle nicht vorliegen. Dass die Verbandseinwände ,,statistisch und praktisch widerlegt" seien (S. 41), überzieht: Durchschnittswerte widerlegen keine Aussage über die Existenz abweichender Konstellationen.

Das Zirkelargument zu § 41 a LBesG. Die kaum vorhandenen Anwendungsfälle des Sonderzuschlags dienen als Beleg dafür, dass Doppelverdienst Realität sei – und rechtfertigen dessen Streichung. Der bisherige Anwendungsbereich war aber auf die alte, sehr niedrige Zuverdienstannahme kalibriert. Unter der neuen, mehr als dreifach höheren Unterstellung wäre der potenzielle Kreis ungleich größer. Die Härtefallklausel ausgerechnet in dem Moment zu streichen, in dem die Typisierung deutlich anspruchsvoller wird, ist der angreifbarste Einzelschritt – zumal der Sonderzuschlag gerade in A 5 bis A 9 griff, also dort, wo die Prekaritätsschwelle überhaupt relevant wird.

Zur Rechtsfrage

Die Frage ist offen, und man sollte drei Ebenen trennen, die sehr unterschiedliche Risiken tragen:

  • Doppelverdienermodell dem Grunde nach (prospektiv): vertretbar, aber ungeklärt. Bund, Hessen und weitere Länder gehen denselben Weg mit derselben Beihilfegrenze als Anker; entsprechende Verfahren sind bereits auf dem Weg nach Karlsruhe. Die Gegenposition – der Dienstherr schuldet die Alimentation, er ist nicht Ausfallbürge eines unterhaltspflichtigen Partners – ist die klassische Dogmatik und wird von DRB, dbb, DGB und ver.di einheitlich vertreten. Hinzu kommt ein Argument, das die Erwiderung gar nicht behandelt: Der Staat hat sich gegenüber der Rollenverteilung in Ehe und Familie neutral zu verhalten (Art. 6 Abs. 1 GG). Eine ,,Erwartungshaltung des Dienstherrn" (S. 40) gegenüber einer Person, die zu ihm in keinem Dienstverhältnis steht, ist verfassungsrechtlich eine bemerkenswerte Figur. Bezeichnend auch, dass der Abschnitt ,,Gender-Mainstreaming" (S. 44) trotz einer vollständig auf Erwerbsbiografien von Müttern gestützten Begründung ,,keine unterschiedlichen Auswirkungen" feststellt.
  • Die rückwirkende ,,Klarstellung" in § 69 Abs. 13 LBesG (2012–2025): hier sehe ich das größte Risiko. Formal trifft zu, dass keine Bezügebestandteile entzogen werden. Funktional zielt die Norm erkennbar auf anhängige Verfahren, insbesondere den Vorlagebeschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2024 (2 A 11745/17.OVG), das gerade deshalb eine Alleinverdienerkonstellation zugrunde legte, weil das Modell nur in der Gesetzesbegründung stand. Das Etikett ,,Klarstellung" ändert nichts am Rückwirkungscharakter – das BVerfG hat der nachträglichen ,,authentischen Interpretation" eigener Gesetze zulasten gefestigter Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt. Und es passt schlecht zu den prozeduralen Anforderungen: Wenn die Herleitung der Alimentationshöhe im Gesetzgebungsverfahren dokumentiert sein muss, lässt sich ein Begründungsdefizit für 2012–2025 nicht 2026 nachschieben.
  • Streichung von § 41 a LBesG: Typisierung ist zulässig, solange sie nicht zu unzumutbaren Härten in einer nicht nur geringen Zahl von Fällen führt. Genau daran fehlt es hier, und die Bestandsschutzregel des § 69 Abs. 14 hilft nur denen, die den Zuschlag schon beziehen – nicht der Familie, deren Partner künftig wegen Pflege, Krankheit oder Elternzeit ausfällt.

Fazit

Die Erwiderung ist argumentativ ernstzunehmen und nutzt einen Spielraum, den das BVerfG tatsächlich gelassen hat. Sie ist aber an drei Stellen ergebnisorientiert: Sie akzeptiert eine Bedarfslogik, die sie an anderer Stelle selbst ablehnt; sie begründet das ,,Ob" empirisch und das ,,Wie viel" gar nicht; und sie beseitigt die Auffangregelung genau dann, wenn die Typisierung sie am nötigsten machte. Mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist das Modell prospektiv möglicherweise – rückwirkend halte ich es für erheblich zweifelhaft. Ich bin kein Jurist, und die Frage wird in Karlsruhe entschieden werden, vermutlich in einem der nächsten Besoldungsverfahren.

AltStrG

Zitat von: summie99 in 12.08.2026 15:43Ist zwar nur eine KI-Zusammenfassung, aber vielleicht hilfreich für diejenigen, die sich nicht alles selber durchlesen möchten:

Worum es geht

Die Erwiderung ab S. 39 ff. verteidigt einen Punkt, an dem die gesamte Verfassungsprüfung des Entwurfs hängt. Die Tabelle auf S. 56 zeigt das offen: Die Nettoalimentation in A 5/2 liegt 2025 bei 54.465,12 € gegenüber einer Prekaritätsschwelle von 49.738,07 € – ein Puffer von 9,5 %. In dieser Summe stecken 20.450 € ,,Einkünfte Ehegatte" (ab 2026: 22.000 €). Ohne diesen Posten läge das Land überschlägig mehr als 20 % unter der Schwelle. Und bis zu den Anpassungsgesetzen 2022 und 2024/2025 unterstellte Rheinland-Pfalz noch ein Minijob-Niveau; die Vervielfachung dieses Ansatzes fällt zeitlich mit der Verschärfung des Maßstabs durch BVerfG, Beschl. v. 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u. a. zusammen. Das ist der Grund, warum dbb, DGB und Richterbund genau hier ansetzen.

Wo die Erwiderung trägt

Sie ist nicht polemisch und nicht abwegig. Drei Argumente haben echtes Gewicht:

  • Das BVerfG hat die Tür geöffnet. Dass die vierköpfige Alleinverdienerfamilie nicht Leitbild der Besoldung ist, steht so in 2 BvL 4/18 (Rn. 47); die Bestimmung des Besoldungsmodells hat das Gericht dem Gesetzgeber zugewiesen. Der Einwand des dbb, Karlsruhe habe ein Doppelverdienermodell nie vorgegeben, trifft zu – schneidet aber in beide Richtungen: verworfen hat es das Gericht ebenfalls nie.
  • Die Symmetrie-Überlegung. Das Median-Äquivalenzeinkommen als Vergleichsgröße enthält Partnereinkommen. Nur auf der Vergleichsseite Mehrverdienerhaushalte abzubilden, auf der Beamtenseite aber nicht, wäre methodisch angreifbar. Das ist das stärkste Argument des Ministeriums.
  • Typisierung ist im Besoldungsrecht systemimmanent. Auch das BVerfG pauschaliert (feste Referenzfamilie, unterste Besoldungsgruppe, Durchschnittsbeiträge zur PKV).

Wo sie schwach ist

Ein innerer Widerspruch. Auf S. 42 räumt das Ministerium ein, der Vorwurf des dbb, der Maßstab verschiebe sich zu einer ,,bedarfs- oder haushaltsbezogenen Sozialrechnung", sei ,,dem Grunde nach gar nicht so verkehrt" – und bejaht ihn unter Verweis auf eheliche Unterhaltspflichten. Auf S. 68 zitiert dieselbe Begründung das BVerfG dafür, dass es sich vom Grundsicherungsmaßstab gerade wegen des ,,grundlegenden Unterschieds zwischen einem sozialen Bedarf und der amtsangemessenen Alimentation" gelöst hat. Beides zusammen geht nicht. Die Alimentation ist amts-, nicht bedarfsbezogen; wer sie am Haushaltseinkommen misst, macht aus einem Statusanspruch eine Haushaltsrechnung.

Die Höhe ist nicht hergeleitet. Das ,,Ob" des Zuverdienstes wird empirisch begründet (Erwerbstätigenquote, Median-Wochenarbeitszeit von Müttern). Das ,,Wie viel" stammt aus einem sachfremden Kontext – der beihilferechtlichen Einkünftegrenze des § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG, deren Funktion die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten ist, nicht die Messung typischer Erwerbseinkommen. Dass ein Gleichlauf ,,auf der Hand" liege, ist Behauptung, keine Ableitung. Angesichts der prozeduralen Begründungsanforderungen des BVerfG ist das die verwundbarste Stelle des Zahlenwerks.

Die eigenen Statistiken tragen das ,,mindestens" nicht. Bei 74 % Erwerbstätigenquote sind rund ein Viertel der Partnerinnen und Partner gar nicht erwerbstätig; bei einer Teilzeitquote von ~49 % und einem Median von 28 Wochenstunden erreicht ein erheblicher Teil der tatsächlich Erwerbstätigen die 22.000 € nicht. Der ,,Standardfall" dürfte also in einer Größenordnung von 30–40 % der Fälle nicht vorliegen. Dass die Verbandseinwände ,,statistisch und praktisch widerlegt" seien (S. 41), überzieht: Durchschnittswerte widerlegen keine Aussage über die Existenz abweichender Konstellationen.

Das Zirkelargument zu § 41 a LBesG. Die kaum vorhandenen Anwendungsfälle des Sonderzuschlags dienen als Beleg dafür, dass Doppelverdienst Realität sei – und rechtfertigen dessen Streichung. Der bisherige Anwendungsbereich war aber auf die alte, sehr niedrige Zuverdienstannahme kalibriert. Unter der neuen, mehr als dreifach höheren Unterstellung wäre der potenzielle Kreis ungleich größer. Die Härtefallklausel ausgerechnet in dem Moment zu streichen, in dem die Typisierung deutlich anspruchsvoller wird, ist der angreifbarste Einzelschritt – zumal der Sonderzuschlag gerade in A 5 bis A 9 griff, also dort, wo die Prekaritätsschwelle überhaupt relevant wird.

Zur Rechtsfrage

Die Frage ist offen, und man sollte drei Ebenen trennen, die sehr unterschiedliche Risiken tragen:

  • Doppelverdienermodell dem Grunde nach (prospektiv): vertretbar, aber ungeklärt. Bund, Hessen und weitere Länder gehen denselben Weg mit derselben Beihilfegrenze als Anker; entsprechende Verfahren sind bereits auf dem Weg nach Karlsruhe. Die Gegenposition – der Dienstherr schuldet die Alimentation, er ist nicht Ausfallbürge eines unterhaltspflichtigen Partners – ist die klassische Dogmatik und wird von DRB, dbb, DGB und ver.di einheitlich vertreten. Hinzu kommt ein Argument, das die Erwiderung gar nicht behandelt: Der Staat hat sich gegenüber der Rollenverteilung in Ehe und Familie neutral zu verhalten (Art. 6 Abs. 1 GG). Eine ,,Erwartungshaltung des Dienstherrn" (S. 40) gegenüber einer Person, die zu ihm in keinem Dienstverhältnis steht, ist verfassungsrechtlich eine bemerkenswerte Figur. Bezeichnend auch, dass der Abschnitt ,,Gender-Mainstreaming" (S. 44) trotz einer vollständig auf Erwerbsbiografien von Müttern gestützten Begründung ,,keine unterschiedlichen Auswirkungen" feststellt.
  • Die rückwirkende ,,Klarstellung" in § 69 Abs. 13 LBesG (2012–2025): hier sehe ich das größte Risiko. Formal trifft zu, dass keine Bezügebestandteile entzogen werden. Funktional zielt die Norm erkennbar auf anhängige Verfahren, insbesondere den Vorlagebeschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2024 (2 A 11745/17.OVG), das gerade deshalb eine Alleinverdienerkonstellation zugrunde legte, weil das Modell nur in der Gesetzesbegründung stand. Das Etikett ,,Klarstellung" ändert nichts am Rückwirkungscharakter – das BVerfG hat der nachträglichen ,,authentischen Interpretation" eigener Gesetze zulasten gefestigter Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt. Und es passt schlecht zu den prozeduralen Anforderungen: Wenn die Herleitung der Alimentationshöhe im Gesetzgebungsverfahren dokumentiert sein muss, lässt sich ein Begründungsdefizit für 2012–2025 nicht 2026 nachschieben.
  • Streichung von § 41 a LBesG: Typisierung ist zulässig, solange sie nicht zu unzumutbaren Härten in einer nicht nur geringen Zahl von Fällen führt. Genau daran fehlt es hier, und die Bestandsschutzregel des § 69 Abs. 14 hilft nur denen, die den Zuschlag schon beziehen – nicht der Familie, deren Partner künftig wegen Pflege, Krankheit oder Elternzeit ausfällt.

Fazit

Die Erwiderung ist argumentativ ernstzunehmen und nutzt einen Spielraum, den das BVerfG tatsächlich gelassen hat. Sie ist aber an drei Stellen ergebnisorientiert: Sie akzeptiert eine Bedarfslogik, die sie an anderer Stelle selbst ablehnt; sie begründet das ,,Ob" empirisch und das ,,Wie viel" gar nicht; und sie beseitigt die Auffangregelung genau dann, wenn die Typisierung sie am nötigsten machte. Mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist das Modell prospektiv möglicherweise – rückwirkend halte ich es für erheblich zweifelhaft. Ich bin kein Jurist, und die Frage wird in Karlsruhe entschieden werden, vermutlich in einem der nächsten Besoldungsverfahren.

Daran sieht man mal wieder, das KI keine Ahnung hat, sondern halluziniert bzw. falsches nachplappert. Könnten wir uns darauf einigen, keine KI mehr zu nutzen?

SchäbigeBesoldungspolitik

@ AltStrg,

was stört dich genau an der Zusammenfassung? Ich bin kein bedingungsloser KI Fan, aber so völlig daneben scheint mir der Text nicht zu sein.


Ich habe Zweifel an der Berechnung insbesondere der Bezügesteigerung der Beamten in RLP, kann diese aber zur Zeit nicht verifizieren.
Beim letzten Anpassungsgesetz für 2024/2025 waren nach meiner Erinnerung im Entwurf des Gesetzes die Einmalzahlungen von 1300 € und später von 3000 € als prozentuale Steigerungen der Bezüge eingestellt worden. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Man kann die Einmalzahlungen aber nur in dem Jahr berücksichtigen, in dem sie anfallen (z.. B mit 3 %) und muss sie im Folgejahr wieder mit demselben Prozentsatz abziehen, da sie ja nicht fortwirken.
Ich habe Zweifel, ob dies auch geschehen ist. Sollten die 1300 € und 3000 € nämlich nicht wieder herausgenommen worden sein, ergeben sich natürlich erhebliche Unterschiede für die Fortschreibung, die zum Reißen des entsprechenden Parameters führen könnten.

Außerdem scheint der Gesetzgeber im letzten Gesetz für alle Besoldungsgruppen für die Erhöhung um 200 € ab 1.11.24 einfach 4,76 % Lohnsteigerung in die Fortschreibung der Bezügeentwicklung eingestellt zu haben, obwohl es für die höheren Besoldungsgruppen natürlich erheblich weniger %punkte waren. Kann das korrekt sein? Fühlt sich für mich wie eine Gaunerei an. An sich müsste für jede Besoldungsgruppe der individuelle Erhöhungsbetrag eingestellt werden. Aber das Finanzministerium typisiert ja so gerne, wie auch der Entwurf des neuen Gesetzes zeigt. Leider enthält der Entwuf keine konkreten kompletten Berechnungen für alle Bes.gruppen über alle Jahre hinweg. Anderswo ist so etwas Standard.
Verfügt jemand über solche Zahlen, insbesondere für die Fortschreibung der Bezügeentwicklung der einzelnen Bes.gruppen der letzten Jahre?