Mündliche Zusage nach internem Vorstellungsgespräch zurückziehen?

Begonnen von Frankonia, 17.02.2026 13:06

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Frankonia

Hallo,

ich hatte ein internes Bewerbungsgespräch, in dem ich eine mündliche Zusage erteilt habe in eine andere Abteilung mit neuer Position zu wechseln. Der genaue Zeitpunkt, zu dem der Wechsel stattfinden soll, wurde noch nicht festgelegt. Tätigkeiten und Gehaltseinstufung wurden bereits mündlich besprochen und festgelegt.

Etwas Schriftliches liegt mir hierzu bisher nicht vor und ich habe bislang auch nichts schriftlich unterzeichnet.

Gilt meine mündliche Zusage an die andere Abteilung bereits als bindend oder kann ich diese kurzfristig widerrufen da persönliche Umstände es verhindern würden meine aktuelle Position aufzugeben?

Vielen Dank für eine Bewertung der Situation.

TVOEDAnwender

Zunächst ist entscheidend, ob es sich um gleichwertige, höherwertige oder niedrigerwertige Tätigkeiten handelt.

Handelt es sich um eine gleichwertige Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe, kann der Arbeitgeber die Umsetzung grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts vornehmen. Deine Zustimmung wäre dann rechtlich nicht erforderlich. Eine mündliche Zusage wäre in diesem Fall nicht maßgeblich, weil der Arbeitgeber die Umsetzung auch einseitig vornehmen könnte.

Anders ist es bei der Übertragung höherwertiger oder niedrigerwertiger Tätigkeiten, die zu einer Höher-/Herabgruppierung führen. Dann liegt regelmäßig eine Vertragsänderung vor. Diese bedarf grundsätzlich einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem.

Eine solche Vertragsänderung ist rechtlich auch mündlich möglich und damit grundsätzlich verbindlich. Das im TVöD geregelte Schriftformerfordernis für den Arbeitsvertrag führt nicht automatisch dazu, dass eine mündliche Änderungsvereinbarung unwirksam wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob bereits eine verbindliche Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile erzielt wurde oder ob es sich lediglich um ein vorbereitendes Gespräch handelt.

Wenn also Einigkeit über Tätigkeit, Eingruppierung und Wechsel bestand, kann das bereits eine bindende Vertragsänderung darstellen. War hingegen noch offen, wann der Wechsel erfolgen soll oder sollten Details noch geklärt werden, spricht vieles dafür, dass noch kein abschließender Vertragsschluss vorliegt.

Im Ergebnis kommt es daher maßgeblich auf den konkreten Gesprächsinhalt und die getroffenen Absprachen an.

NWB

Solange nichts schriftliches und unterschriebenes vorliegt, ist es doch ein massives Problem der Beweislast, was mündlich ggf. vereinbart worden sein soll.
Bindend ist für mich da nichts.

KaiBro

Zitat von: NWB in 17.02.2026 13:20Solange nichts schriftliches und unterschriebenes vorliegt, ist es doch ein massives Problem der Beweislast, was mündlich ggf. vereinbart worden sein soll.
Bindend ist für mich da nichts.

Auch mündliche Zusagen sind bindend.

Fakt ist, bevor der TE weiter mit Bauchweh ins Bett geht, sollte er zeitnah das Gespräch suchen. Um dieses wird er so oder so nicht herumkommen, wenn er die neue Stelle nicht antreten möchte.

Petar Tudzharov

Der rechtliche Part dürfte eher von nachrangiger Bedeutung sein, auch wenn man aus der mündlichen Zusage ein Problem konstruieren könnte.

Aus meiner Sicht sollte hier schnell und transparent kommuniziert werden. Es ist wichtig, den Arbeitgeber unverzüglich  zu informieren. Wenn es nachvollziehbare Gründe für den Rückzieher gibt, sollte das der Arbeitgeber akzeptieren können.