Kinderfreibeträge

Begonnen von raimuell, 17.02.2026 20:49

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raimuell

Hallo,
meine Frau und ich sind beide Beamte in BW, Steuerklasse 4, haben beide Dienstaltersstufe 9, arbeiten beide z.Z. voll, meine Frau hat A12, ich A13.  Unsere 2 Kinder studieren.
Ich erhalte für unsere beiden Kinder monatlich das Kindergeld.
Auf unseren Gehaltsmitteilungen des LBV steht bei uns beiden: Anz. Kinderfreibeträge 0.0.
Früher war es doch so, dass das Finanzamt bei der Einkommensteuer überprüft, was finanziell für mich besser ist: Kindergeld oder Freibeträge und dann dies verrechnet. Heute habe ich gelesen, dass ab Jan 2026 die Freibeträge hätten neu beantragt werden müssen. Ändert dies etwas an der Vorgehensweise des Finanzamtes? Bzw. muss ich tätig werden?
Vielen Dank und viele Grüße
Rainer Müller 

Aloaboy

Bis zum 18. Lebensjahr werden die Kinderfreibeträge von Amtswegen berücksichtigt. Danach müssen Sie beantragt werden.
Die Freibeträge haben im Lohnsteuerverfahren nur Einfluss auf die Kirchensteuer und den Soli.
Wenn beides nicht vorhanden sein sollte, gäbe es keine Auswirkung.
Die Günstigerprüfung wird in der Einkommensteuerveranlagung vorgenommen.

raimuell

#2
Danke für die Rückmeldung. Wir zahlen Kirchensteuer und ich habe einen kleinen Soli zu zahlen. Wäre es also besser die Kinderfreibeträge zu beantragen? Oder gleicht das später das Finanzamt bei der Einkommenssteuer aus?

Aloaboy

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung der Einkommensteuer.
Im Grunde ist egal, spätestens bei der Veranlagung wird alles richtig gestellt.

raimuell

Alles klar. Vielen Dank für die Info, dann kann ich das so lassen.  :)

Meocco

Die Antwort steht hier zwar schon drin, aber ein Aspekt ist noch wichtig.
Wenn der Kinderfreibetrag fehlt, dann einfach bei der Einkommensteuererklärung die Anlage Kind abgeben. Das wird dann geprüft. Vorab kann man es jederzeit über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßgigung machen. Mit der Einkommensteuer wird es aber nochmal geprüft und kann auch abweichen von der Lohnsteuer.

Wichtig ist nur das Kindergeld. Das wird nicht mehr nachträglich gezahlt. Das Finanzamt zahlt nichts aus. Es wird aber angerechnet, weil der Anspruch darauf bestand. Ob man es erhalten hat ist in diesem Fall egal.