[BE] Besoldungsrunde 2025-2028 Berlin

Begonnen von Tulpenzeit, 18.02.2026 09:10

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Berliner Beamter

Zitat von: P33t in 31.05.2026 16:42Ich wette, damit auch jeder Widerspruch haargenau auf die kleinste Fehlformulierung geprüft werden kann..


Da frag ich mich ,was passiert, wenn ich nicht explizit gegen die aA meinen Widerspruch eingelegt habe. Zu damaliger Zeit ging es doch immer nur um Festsetzung des Grundgehaltes nach der höchsten Grundgehaltsstufe . Von aA hat damals keine Gewerkschaft gesprochen . Wenn der Widerspruch nunmehr abgelehnt wird müsste ich doch eigentlich klagen und dann mich auf die aA beziehen. Was soll das dann bringen ausser Gerichtskosten für den DH.

Berliner Beamter

Da frag ich mich ,was passiert, wenn ich nicht explizit gegen die aA meinen Widerspruch eingelegt habe. Zu damaliger Zeit ging es doch immer nur um Festsetzung des Grundgehaltes nach der höchsten Grundgehaltsstufe . Von aA hat damals keine Gewerkschaft gesprochen . Wenn der Widerspruch nunmehr abgelehnt wird müsste ich doch eigentlich klagen und dann mich auf die aA beziehen. Was soll das dann bringen ausser Gerichtskosten für den DH.

AltStrG

Zitat von: Berliner Beamter in 31.05.2026 21:34Da frag ich mich ,was passiert, wenn ich nicht explizit gegen die aA meinen Widerspruch eingelegt habe. Zu damaliger Zeit ging es doch immer nur um Festsetzung des Grundgehaltes nach der höchsten Grundgehaltsstufe . Von aA hat damals keine Gewerkschaft gesprochen . Wenn der Widerspruch nunmehr abgelehnt wird müsste ich doch eigentlich klagen und dann mich auf die aA beziehen. Was soll das dann bringen ausser Gerichtskosten für den DH.

Wenn nicht explizit gegen die Verfassungswidrigkeit oder nicht in der allgemeinen Höhe widersprochen wurde, ist der Widerspruch wertlos, wenn er mit Ablehnungbescheid beschieden wurde und keine Klage folgte.

Berliner Beamter

Zitat von: AltStrG in 01.06.2026 01:12Wenn nicht explizit gegen die Verfassungswidrigkeit oder nicht in der allgemeinen Höhe widersprochen wurde, ist der Widerspruch wertlos, wenn er mit Ablehnungbescheid beschieden wurde und keine Klage folgte.

Ist ja noch offen, weil ruhend gestellt. Darum ja erscheint es so sinnlos, dass genauestens geprüft werden soll, denn dann geht es ja vor Gericht weiter.

AltStrG

Zitat von: Berliner Beamter in 01.06.2026 07:27Ist ja noch offen, weil ruhend gestellt. Darum ja erscheint es so sinnlos, dass genauestens geprüft werden soll, denn dann geht es ja vor Gericht weiter.

Wenn man ungeeignete Widersprüche aussortiert, die keinen Anspruch begründen, weil falsch formuliert, spart man Geld. Wenn man Widersprüche aussortiert, denen Widersprochen wurde und die nicht beklagt wurden, spart man Geld. Wenn man Widersprüche aussortiert, die man ruhend gestellt hat, die aber auch "falsch" formuliert sind und keinen Begehren auf die aA abbilden, spart man Geld, weil diese Widersprüche negativ beschieden werden können.

Man spart tatsächlich Geld, wenn man eine Widerspruchshistorie wie in https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg458641.html#msg458641

abgebildet durchforstet und aussortiert.

Berliner Beamter

Hab jetzt vorsorglich die Widerspruchsbegründungen aller offenen Anträge um die Gewährung der aA nach dem BVerfG-Beschluss vom 17.09.2025 erweitert.

AltStrG

Zitat von: Berliner Beamter in 01.06.2026 21:17Hab jetzt vorsorglich die Widerspruchsbegründungen aller offenen Anträge um die Gewährung der aA nach dem BVerfG-Beschluss vom 17.09.2025 erweitert.

Und was genau soll das rechtlich bewirken? Entweder hat man 2008 aufgrund von Verfassungswidrigkeit widersprochen oder eben nicht.

Es kommt bei dem "wann widersprochen" auf den Inhalt an.

Berliner Beamter

Also nach meiner Kenntnis kann man zu jedem Widerspruch die Begründung ergänzen/präzisieren. Die Voraussetzung ist, dass das Verfahren noch offen ist. Mein DH hat sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt und somit über meinen Antrag noch nicht entschieden. So steht es mir also frei , meinen Antrag entsprechend zu ergänzen oder zu präzisieren. Das ist eigentlich in jedem Verwaltungsverfahren zulässig.

AltStrG

Zitat von: Berliner Beamter in 02.06.2026 16:29Also nach meiner Kenntnis kann man zu jedem Widerspruch die Begründung ergänzen/präzisieren. Die Voraussetzung ist, dass das Verfahren noch offen ist. Mein DH hat sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt und somit über meinen Antrag noch nicht entschieden. So steht es mir also frei , meinen Antrag entsprechend zu ergänzen oder zu präzisieren. Das ist eigentlich in jedem Verwaltungsverfahren zulässig.

Wenn nicht, wie oben beschrieben, konkret gegen die Nicht-aA Widerspruch eingelegt wurde, sind diese Widersprüche abschlägig beschieden oder das Verfahren mit Einstellbescheid beendet worden, das war die Verwaltungspraxis in Berlin.

Ruhend gestellt wurden explizit nur Widersprüche im Rahmen der Fragestellung der aA.

Sollten im konkreten Falle deine begründungsfremden Wiedersprüche nicht (abschlägig) beschieden worden sein, Glück gehabt und man kann versuchen, das konkrete Begehen nachträglich zu ergänzen. Ob diese allerdings im Sinne des Beschlusses des BVerfG ist, kann m.M.n. bezweifelt werden, da es den eigentlichen Sinn konterkariert und es keinen Rückgriff auf verjährte Ansprüche gibt, beachte Verjährungsfristen. Die einfache Einreichung eines offen "Antrages" reicht nicht aus.

Sinn des Widerspruches gegen die aA war und ist es, dem Besoldungsgesetzgeber zeitnah (!) (im Haushaltsjahr) (jährig) einen Hinweis (darüber) zu geben, dass es zu haushaltstechnischen Fragen kommen kann.

Aber bitte: versuchen kann man es ja. In Berlin ist offensichtlich alles möglich. ;)

AltStrG

Zitat von: Berliner Beamter in 01.06.2026 21:17Hab jetzt vorsorglich die Widerspruchsbegründungen aller offenen Anträge um die Gewährung der aA nach dem BVerfG-Beschluss vom 17.09.2025 erweitert.

Da nur als Frage als Nicht-Beamter: wie wurde das gehandhabt? Online via Formular? Email? Klageerweiterung?

Berliner Beamter

Also bei mir wurde durch meinen DH mein Widerspruch damals auf Antrag ruhend gestellt, obwohl explizit nicht gegen die aA eingelegt. Das Verfahren ist also noch offen, darum meine Ergänzung der Begründung auf aA. Diese habe ich mit einfachem Schreiben (Zustellung per Einschreiben) an meinen DH gesandt. Mal sehen wie er darauf reagiert.
Wie gesagt: wir sind noch im Widerspruchsverfahren , keine Klage.

AltStrG

Zitat von: Berliner Beamter in 02.06.2026 19:09Also bei mir wurde durch meinen DH mein Widerspruch damals auf Antrag ruhend gestellt, obwohl explizit nicht gegen die aA eingelegt. Das Verfahren ist also noch offen, darum meine Ergänzung der Begründung auf aA. Diese habe ich mit einfachem Schreiben (Zustellung per Einschreiben) an meinen DH gesandt. Mal sehen wie er darauf reagiert.
Wie gesagt: wir sind noch im Widerspruchsverfahren , keine Klage.

Finde ich interessant, dass dein Dienstherr einen jährlichen Antrag gegen die Besoldung, welcher nicht die aA berührt, (immer) Ruhend gestellt hat, da dann keinerlei Verjährungsfristen laufen.

Verwaltungstechnisch sehr ungewöhnlich, aber gut.

Bei all den Beamten, die ich kenne und mit denen ich im Zuge der StGB/StPO-Verfahren so zu tun habe, wurden sämtliche Widersprüche immer beschieden, mit Ausnahme der aA.
Teilweise erst im nächsten Jahr, weil sehr lange Bearbeitungszeiten. Aber eben immer beschieden.

Berliner Beamter

Da hat es sich die Senatsverwaltung für Finanzen vielleicht zu einfach gemacht. Darum wahrscheinlich auch jetzt der Aufruf nach Hilfskräften zur Sichtung der Widersprüche und genaueste Prüfung der Inhalte. Da wird dann ordentlich gesiebt und dann negativ beschieden. Also hab ich vorsorglich die Begründung zur aA nachgeschoben, mal sehen was kommt.

Verwalter

Zitat von: AltStrG in 01.06.2026 18:34Wenn man ungeeignete Widersprüche aussortiert, die keinen Anspruch begründen, weil falsch formuliert, spart man Geld. Wenn man Widersprüche aussortiert, denen Widersprochen wurde und die nicht beklagt wurden, spart man Geld. Wenn man Widersprüche aussortiert, die man ruhend gestellt hat, die aber auch "falsch" formuliert sind und keinen Begehren auf die aA abbilden, spart man Geld, weil diese Widersprüche negativ beschieden werden können.

Man spart tatsächlich Geld, wenn man eine Widerspruchshistorie wie in https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg458641.html#msg458641

abgebildet durchforstet und aussortiert.

Ich bin ja immer noch der Meinung, dass ein Widerspruch auf die Zukunft ausgerichtet für die Folgejahre ausreicht. D.h. wenn ich 2010 einen Widerspruch gegen die aA Besoldung eingereicht habe und auch pauschal die Folgejahre erwähnt habe sollte der Anspruchszeitraum 2010-2020 gesichert sein. Hierzu auch sehr gut ausgeführt in diesem Artikel https://www.sdrb.de/zeitnahe-geltendmachung/
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

AltStrG

Zitat von: Verwalter in Gestern um 22:10Ich bin ja immer noch der Meinung, dass ein Widerspruch auf die Zukunft ausgerichtet für die Folgejahre ausreicht. D.h. wenn ich 2010 einen Widerspruch gegen die aA Besoldung eingereicht habe und auch pauschal die Folgejahre erwähnt habe sollte der Anspruchszeitraum 2010-2020 gesichert sein. Hierzu auch sehr gut ausgeführt in diesem Artikel https://www.sdrb.de/zeitnahe-geltendmachung/

Dieses widerspricht nicht meinen Ausführungen.