[BE] Besoldungsrunde 2025-2028 Berlin

Begonnen von Tulpenzeit, 18.02.2026 09:10

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Schneewitchen

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 09:19Muss bis 31.03.2027 das Geld auf dem Konto sein oder kann Berlin ein Gesetz erlassen in dem steht "zu zahlen bis 31.03.2127?"

Das BVerfG hat es dem Land Berlin zur Aufgabe gemacht, bis zur o.g. Frist, das Besoldungsrecht so umzugestalten, dass die aA sichergestellt ist.

Ich verstehe den Beschluss an dieser Stelle nicht so, dass bis zum 31.03.2027 Geld geflossen sein muss.

Wenn aber das Land die Frist einhält und durch ein entsprechendes Gesetz, welches den zusätzlichen Anspruch der Beamten quantifiziert, entsteht ein konkreter gesetzlicher Anspruch.

Es wäre nicht nachvollziehbar und auch juristisch maximal angreifbar, wenn das Land dann die Auszahlungen auf " bei Gelegenheit" verschieben würde.

Neugieriger

Meine Frage zielt vordergründig darauf ab, ob Berlin durch den Beschluss des BVerfG bis zur genannten Frist neben dem Reparaturgesetz für die Jahre 2008 bis 2020 auch ein Gesetz für die aktuelle und zukünftige Besoldung verabschiedet haben muss, mit welchem die verfassungsgerichtlichen Vorgaben umgesetzt werden.

Derzeit spielt das Land Berlin weiter auf Zeit. Es ist davon auszugehen, dass zum Ende der vom BVerfG gesetzten Frist ein Reparaturgesetz in Kraft tritt. Die Nachzahlungen werden erst danach fließen. Wie hoch diese sind und wer eine Nachzahlung für welchen Zeitraum erhält, richtet sich nach dieser gesetzlichen Grundlage.

Aus meiner Sicht ebenso wichtig - wenn nicht sogar viel entscheidender - ist, dass die aktuelle und zukünftige Besoldung signifikant angehoben wird. Brandenburg und Schleswig-Holstein handeln hier schon. Hamburg und Thüringen bewegen sich auch - wenn auch nur wenig.
Berlin hingegen erachtet es derzeit für auskömmlich, den Tarifabschluss zu übernehmen und im Jahr 2027 oder 2028 zu prüfen, ob ein weiterer Anpassungsbedarf besteht.

Meine Frage zielt nicht auf den Zeitpunkt ab, wann die Nachzahlungen zahlbar gemacht werden. Ich möchte gerne wissen, ob Berlin durch den Beschluss unmittelbar verpflichtet ist, auch die aktuelle Besoldungsstruktur bis Ende März 2027 verfassungskonform auszugestalten? Was wäre, wenn der Berliner Besoldungsgesetzgeber diese Frist ignoriert und an seiner Auffassung festhält, dass die derzeit gewährte Besoldung - trotz dessen sie offenkundig nicht amtsangemessen ist - den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt?


InternetistNeuland

Zitat von: Neugieriger in Gestern um 12:06Meine Frage zielt vordergründig darauf ab, ob Berlin durch den Beschluss des BVerfG bis zur genannten Frist neben dem Reparaturgesetz für die Jahre 2008 bis 2020 auch ein Gesetz für die aktuelle und zukünftige Besoldung verabschiedet haben muss, mit welchem die verfassungsgerichtlichen Vorgaben umgesetzt werden.

Derzeit spielt das Land Berlin weiter auf Zeit. Es ist davon auszugehen, dass zum Ende der vom BVerfG gesetzten Frist ein Reparaturgesetz in Kraft tritt. Die Nachzahlungen werden erst danach fließen. Wie hoch diese sind und wer eine Nachzahlung für welchen Zeitraum erhält, richtet sich nach dieser gesetzlichen Grundlage.

Aus meiner Sicht ebenso wichtig - wenn nicht sogar viel entscheidender - ist, dass die aktuelle und zukünftige Besoldung signifikant angehoben wird. Brandenburg und Schleswig-Holstein handeln hier schon. Hamburg und Thüringen bewegen sich auch - wenn auch nur wenig.
Berlin hingegen erachtet es derzeit für auskömmlich, den Tarifabschluss zu übernehmen und im Jahr 2027 oder 2028 zu prüfen, ob ein weiterer Anpassungsbedarf besteht.

Meine Frage zielt nicht auf den Zeitpunkt ab, wann die Nachzahlungen zahlbar gemacht werden. Ich möchte gerne wissen, ob Berlin durch den Beschluss unmittelbar verpflichtet ist, auch die aktuelle Besoldungsstruktur bis Ende März 2027 verfassungskonform auszugestalten? Was wäre, wenn der Berliner Besoldungsgesetzgeber diese Frist ignoriert und an seiner Auffassung festhält, dass die derzeit gewährte Besoldung - trotz dessen sie offenkundig nicht amtsangemessen ist - den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt?



Das Verfassungsgericht wird eine neue Frist festsetzen. Aber erst nachdem 8 Jahre ein Widerspruch durch alle Instanzen geführt worden ist.