[BE] Besoldungsrunde 2025-2028 Berlin

Begonnen von Tulpenzeit, 18.02.2026 09:10

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AltStrG

Ich verweise in diesem Zusammenhang an den aktuellen Alimentations/aA-Beschluss des BVerfG und der dort explizit verlangten (haushaltstechnischen) Jährlichmachung der Widersprüche bzw. einer Klage und der ständigen Rechtsprechung des BVerwG in Sachen Rundschreiben (i.V.m. VG, OVG).

Ein Rundschreiben mit reiner Innenwirkung ohne Rechtsverbindlichkeit nach außen.

Ein solches Rundschreiben i.S. Alimentierung ist eine organisatorische Marschroute von Beamten für Beamte. Es steuert verlässlich das interne Verfahren (Verjährungsverzicht, Ruhen von Verfahren), aber es ersetzt kein Besoldungsgesetz und begründet materiell-rechtlich keine (Zahlungs-)Ansprüche

Neugieriger

Dankeschön. Die Antworten habe ich erwartet.

Dem Berliner Dienstherrn schwant wohl, dass die Nachzahlungen sehr teuer werden. Mit diesem Winkelzug wird wohl elegant, besser gesagt auf subtile Art und Weise, versucht, die Anzahl der Widerspruchsführer signifikant zu reduzieren.

rs

So ist es. Kein Politiker möchte Presseartikel, in denen bspw. steht: "Jedes Jahr legen mehr Beamte Widerspruch gegen ihre Besoldung ein."
Zahlen im medialen Umfeld haben eine große Wirkung.

Neugieriger

Zitat von: AltStrG in 15.09.2026 19:18Ich verweise in diesem Zusammenhang an den aktuellen Alimentations/aA-Beschluss des BVerfG und der dort explizit verlangten (haushaltstechnischen) Jährlichmachung der Widersprüche bzw. einer Klage und der ständigen Rechtsprechung des BVerwG in Sachen Rundschreiben (i.V.m. VG, OVG).

Ein Rundschreiben mit reiner Innenwirkung ohne Rechtsverbindlichkeit nach außen.

Ein solches Rundschreiben i.S. Alimentierung ist eine organisatorische Marschroute von Beamten für Beamte. Es steuert verlässlich das interne Verfahren (Verjährungsverzicht, Ruhen von Verfahren), aber es ersetzt kein Besoldungsgesetz und begründet materiell-rechtlich keine (Zahlungs-)Ansprüche

@AltStrG: welche Beschlüsse sind da einschlägig? Über ein Aktenzeichen würde ich mich sehr freuen.

AltStrG

Zitat von: Neugieriger in 16.09.2026 10:19@AltStrG: welche Beschlüsse sind da einschlägig? Über ein Aktenzeichen würde ich mich sehr freuen.

Grundsatz der Selbstbindung und die tatsächliche Praxis:
BVerwG, Urteil vom 25.09.2013 (Az. 6 C 13.12)
BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 (Az. 11 C 5.95)

Kein Recht im Unrecht:
BVerwG, Urteil vom 13.10.2021 (Az. 2 C 1.21)

Zur fehlenden Rechtsnormqualität (Kein Rechtssatz, kein Gesetz):
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 (Az. 3 BN 1.12)

Änderungen in der Zukunft/für die Zukunft müssen nicht Vorteilsbehaftet sein (Bestandsreglung)
BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 (Az. 3 C 4.96)

In juristischen Prüfungen und Prozessen wird  fast immer mit Verweis auf das oben genannte Urteil von 2013 gearbeitet, die Rechtsprechung ist seit Mitte der 90´er Jahre gefestigt:

"Richtlinien und Rundschreiben sind keine Rechtsnormen, sondern behördeninterne Organisations- und Handlungsanweisungen. Sie entfalten Außenwirkung erst durch die auf ihnen beruhende tatsächliche Verwaltungspraxis im Zusammenspiel mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)."



Neugieriger

Zitat von: AltStrG in 16.09.2026 11:26Grundsatz der Selbstbindung und die tatsächliche Praxis:
BVerwG, Urteil vom 25.09.2013 (Az. 6 C 13.12)
BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 (Az. 11 C 5.95)

Kein Recht im Unrecht:
BVerwG, Urteil vom 13.10.2021 (Az. 2 C 1.21)

Zur fehlenden Rechtsnormqualität (Kein Rechtssatz, kein Gesetz):
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 (Az. 3 BN 1.12)

Änderungen in der Zukunft/für die Zukunft müssen nicht Vorteilsbehaftet sein (Bestandsreglung)
BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 (Az. 3 C 4.96)

In juristischen Prüfungen und Prozessen wird  fast immer mit Verweis auf das oben genannte Urteil von 2013 gearbeitet, die Rechtsprechung ist seit Mitte der 90´er Jahre gefestigt:

"Richtlinien und Rundschreiben sind keine Rechtsnormen, sondern behördeninterne Organisations- und Handlungsanweisungen. Sie entfalten Außenwirkung erst durch die auf ihnen beruhende tatsächliche Verwaltungspraxis im Zusammenspiel mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)."




Dankeschön 😎

Wohngebietsthorsten

Hallo ihr Lieben, kann mir jemand bitte folgende Frage beantworten:

In dem Referentenentwurf zur Nachzahlung der Jahre 2008-2020, welcher dem Senat vorliegt, sind ja die Nachzahlungen für die Berliner Beamte für das 1. und 2. Kind geregelt. Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt diese Nachzahlung auch für Beamte mit 3 oder mehr Kinder. Diese haben zwar schon die Nachzahlung erhalten, aber nur für Kind 3 oder mehr. Ist das so richtig?


Neugieriger

Zitat von: Wohngebietsthorsten in 16.09.2026 15:49Hallo ihr Lieben, kann mir jemand bitte folgende Frage beantworten:

In dem Referentenentwurf zur Nachzahlung der Jahre 2008-2020, welcher dem Senat vorliegt, sind ja die Nachzahlungen für die Berliner Beamte für das 1. und 2. Kind geregelt. Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt diese Nachzahlung auch für Beamte mit 3 oder mehr Kinder. Diese haben zwar schon die Nachzahlung erhalten, aber nur für Kind 3 oder mehr. Ist das so richtig?

Hallo,

die Nachzahlungen für kinderreiche Familien (3 Kinder und mehr) infolge des Beschlusses des BVerfG aus dem Jahr 2020 ist von der aktuell vorzunehmenden Reparatur getrennt zu betrachten.
2020 entschied das BVerfG, dass kinderreichen Beamte ein Mehrbedarf zusteht, um die Versorgung des dritten usw. Kindes zu gewährleisten. Karlsruhe verneint, dass der Beamte für den Unterhalt des dritten und jedes weiteren Kindes auf die Grundbesoldung zurückgreift und forderte von den Besoldungsgesetzgebern nachzubessern. Aus diesem Grund wurden die Familienzuschläge für kinderreiche Familien neu festgesetzt, was zu deutlichen Erhöhungen der ehemals für das dritte, vierte usw. Kind gezahlten Zuschläge führte. Jene Beamten, die ihrer Alimentation in diesem Zusammenhang widersprachen, erhielten eine Nachzahlung.

Die Grundbesoldung / Mindestbesoldung anhand der vom BVerfG vorgegebenen Parameter blieb hingegen unverändert. Mit Beschluss aus 2025 ist diese aber zwingend zu reparieren und neu zu strukturieren. Der Entwurf des Reparaturgesetzes sieht letztlich daher Nachzahlungen beim Grundgehalt sowie bei Familienzuschlägen vor, wobei die 4K-Familie betrachtet wird. Unabhängig der rechtlich fragwürdigen Praxis, die Reparatur überwiegend über Familienzuschläge vorzunehmen, verbietet sich eine Verrechnung mit etwaigen Nachzahlungen infolge des Beschlusses zu kinderreichen Familien, da hier - wie du richtig annimmst - lediglich das dritte, vierte usw. Kind berücksichtigt wurde.
Sofern du Rechtsmittel (Klage bzw. (jährlich) Widerspruch) gegen die dir gewährte Besoldung eingelegt hast, hierüber noch nicht abschließend entschieden wurde, gehörst du zum Kreis derer, die eine Nachzahlung erhalten (müssten).