[SL] Besoldungsrunde 2025-2028 Saarland

Begonnen von Hans Werner Mangold, 20.02.2026 11:25

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ursus

Der Kläger hatte die Teilnahme rechtzeitig beantragt, telefonisch und schriftlich. Dies wurde von der GDP abgelehnt. Begründung: kein GDP - Mitglied! 🤣

seribös

Zum 01.01.2027 soll die Kostendämpfungspauschale um 100 Euro sinken, wodurch sie bis einschließlich A11 komplett entfallen würde.
https://www.sr.de/sr/home/nachrichten/politik_wirtschaft/saarland_kostendaempfungspauschale_sinkt_weiter_100.html

Admin

Der Entwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation im Saarland ist nun online.
Die Tabellen im Online-Rechner (Prognose) folgen im Laufe der Woche

https://oeffentlicher-dienst.info/g/sl-bverfgamtsgehg

Menira

Das Gesetz zur Änderung beihilferechtlicher Vorschriften inklusive der Kostendämpfungspauschale und der pauschalen Beihilfe ist am Mittwoch im Landtag: https://www.landtag-saar.de/File.ashx?FileId=150123&FileName=Gs17_2443.pdf&directDL=false

Admin


Saarlodri

Hallo, ich bin Landesbeamter im Saarland und habe die letzten Jahre fleißig Widersprüche gegen meine Besoldung eingelegt. Da nun das "Reparationsgesetz" mit geplanten Nachzahlungen verabschiedet wird und ich davon überzeugt bin, dass die Alimentation, vor allem auf Grund des angerechneten fiktiven Partnereinkommens nicht verfassungsgemäß ist, stellt sich mir die Frage zu welchem Zeitpunkt ich nochmal aktiv werden muss, um meine Rechtsansprüche zu bewahren.

Möglicher Zeitpunkt 1)
⁃ Der Landtag verabschiedet das geänderte Besoldungsgesetz, dass die Besoldung rückwirkend ändert

Möglicher Zeitpunkt 2).
- Ich erhalte eine Mitteilung über die Zusammensetzung meiner Bezüge, in denen Nachzahlungen enthalten sind

Möglicher Zeitpunkt 3)
- Ich erhalte einen Ablehnungsbescheid über meine Widersprüche


Mit freundlichen Grüßen,
Saarlodri

Landsknecht

wenn du deine Widerspruchsbescheide bekommst, hast du 1 Monat Zeit zu klagen. Was du auf jeden Fall tun solltest. Eine RSV wäre nicht verkehrt wegen der Kosten (ca. 500 pro Klage).

Saarlodri

Ja, mit der Klage hab ich mich schon auseinandergesetzt, eine Rechtschutzversicherung ist vorhanden.

Aber tätig werden muss ich erst nach Eingang eines Ablehnungsbescheides? Durch die Verabschiedung des Gesetzes oder Auszahlung der Nachzahlungen werden keine Fristen in Gang gesetzt?

Verwalter

ohne Gewähr, aber von einem Landsmann bereits geprüft:

Nachzahlungsrechner Saarland
Vom Widerspruch bis zur Auszahlung der mir verfassungswidrig vorenthaltenen Alimentation vergehen vermutlich zwei Jahrzehnte ... mit effektivem Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 (4) GG ist sicherlich etwas anderes gemeint.

ursus

Saarland: Besoldungsschlusslicht neuerdings als ,,leuchtendes Beispiel" für eine ,,informierte Rechtsschutzentscheidung"?
5. November 2026
Nach nahezu einem halben Jahrhundert der Berechnungsfaktorenintransparenz aller 17 Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich einer amtsangemessenen Alimentation ihrer Beamt*innen hat dieser über mehrere Jahrzehnte vorsätzlich fortlaufend andauernde verfassungswidrige Missstand in der Sitzung des saarländischen Landtages vom 28.10.2026 (https://www.ardmediathek.de/video/landtag/live-aus-dem-landtag-des-saarlandes-28-10-2026/sr/Y3JpZDovL3NyLW9ubGluZS5kZS9MVF8xNzYwMTM) ein plötzliches und äußerst erfreuliches Ende gefunden:
Zwei Minister (Innen ab 2:55 und Finanzen ab ca. 3:12) begründeten in epischer Breite den Besoldungsgesetzentwurf der Regierung des Saarlandes; Drucksache 17/2444 vom 20.10.2026; ,,Gesetz zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation im Saarland" in erster Lesung. Besonders erwähnenswert ist der Umstand, dass die Landtagspräsidentin die Redezeiten der Oppositionsparteien zweimal (27 Minuten und 4:30 Minuten) verlängern musste, da die beiden Minister ihre diesbezüglichen Redezeiten zur Gesetzesbegründung entsprechend überschritten hatten. ,,Haushaltswahrheit", ,,Haushaltsklarheit", ,,Transparenz der Entscheidungsfindung", ,,Budgethoheit des Parlaments (zur Ausgabenpriorisierung)", ... aus dem Munde eines saarländischen Finanzministers waren in diesem Sachzusammenhang so bisher noch nie zu hören gewesen. Die ,,Wahrnehmung der Gestaltungsverantwortung des saarländischen Besoldungsgesetzgebers zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation im Saarland" ist in dieser Form noch nie so umfassend und nachvollziehbar erfolgt. Nur so ist nach nahezu einem halben Jahrhundert erstmalig eine informierte Rechtsschutzentscheidung der saarländischen Beamt*innen zur potentiellen gerichtlichen Durchsetzung ihrer evident ausreichenden amtsangemessenen Alimentation überhaupt erst ermöglicht worden.
Dennoch macht dies den saarländischen Besoldungsgesetzgeber nicht zum Spitzenreiter (auch) im Besoldungsranking der 17 Besoldungsgesetzgeber. Mit Erhöhungen von bis zu 23 % nimmt diesen Spitzenplatz per dato der Besoldungsgesetzgeber Brandenburg ein. Um eine vollumfänglich informierte Rechtsschutzentscheidung tatsächlich treffen zu können, ist jedoch noch ein Blick in den 37 Seiten umfassenden Besoldungsgesetzentwurf, insbesondere auf die Seiten 7–11 der Begründung zu werfen. Hier ist der Pferdefuß versteckt, der das ,,Gesetz zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation im Saarland" mit einem Schlag ,,sehenden Auges" gleich wieder verfassungswidrig macht. Rechtsfrieden kann derart nicht herbeigeführt werden. Für die verfassungsgerichtlich zwingend vorgeschriebene Fortschreibungsprüfung setzt der saarländische Besoldungsgesetzgeber für das Jahr 2023 einen Bruttojahresverdienst des Ehepartners i. H. v. 17.323 Euro an, der bis zum Jahr 2027 auf 19.613 Euro steigt, unabhängig davon, ob dieser Verdienst tatsächlich zur Verfügung steht oder nicht. Der saarländische Besoldungsgesetzgeber verlagert mit diesem Rechentrick seine Alimentationspflicht aus dem wechselseitigen Rechte- und Pflichtenverhältnis im saarländischen Berufsbeamtentum auf einen fremden Dritten, den Ehepartner. Er verkennt den Unterschied zwischen ,,Berechnungsgröße" und ,,Leitbild" der Beamtenbesoldung! Dies stellt einen verfassungswidrigen Umgehungstatbestand dar, der lediglich der Schonung von saarländischen Haushaltsmitteln (Personalausgaben) dienen soll, jedoch deshalb verboten ist, weil die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestbesoldung, nämlich eine ,,Ausnahmesituation i. S. v. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG", im Saarland bis dato noch nie vorgelegen haben. Addiert man die vorgenannten (fiktiven) Bruttojahresverdienste des Ehepartners der einzelnen Haushalts- und Kalenderjahre mit den einzelnen Kostendämpfungspauschalen der einzelnen Haushalts- und Kalenderjahre, so erhält man den Betrag, der tatsächlich (noch zusätzlich) erforderlich sein wird, um eine amtsangemessene Alimentation im Saarland ,,tatsächlich" herzustellen. Wie das Wort ,,fiktiv" (fPE = fiktives Partnereinkommen) bereits aus sich heraus selbsterklärend belegt, ist eine Anrechnung von etwas, das nicht existiert, bei ,,gesundem Menschenverstand" unmöglich! Der saarländische Besoldungsgesetzgeber ignoriert ,,sehenden Auges" immer noch, dass die saarländische Besoldungsentwicklung der Jahre 1980 bis 2025 im Mehrjahresvergleich gegenüber der inflationsbereinigten Tariflohnentwicklung um über 40 % zurückgeblieben ist.
Trotz alldem ist hervorzuheben, dass die Nachzahlung der Bezüge zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation im Saarland der Jahre 2023–2026, die für den Dezember 2026 anvisiert ist, allen saarländischen Beamt*innen zugute kommen wird – auch den Versorgungsempfängern – unabhängig davon, ob sie einen Widerspruch erhoben, ein Klageverfahren betrieben haben oder eben nicht, weil sie – ,,vertrauensselig" – von ihrem Dienstherrn schlicht ein verfassungskonformes Wohlverhalten im wechselseitigen Rechte- und Pflichtengefüge eines saarländischen Beamtenverhältnisses erwartet haben. Dies korrespondiert mit der Feststellung des ehemaligen Richters am BVerfG, Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Udo Di Fabio, dass die Alimentation nicht antragsgebunden ist, so verstanden, dass sie jedem zusteht, der sich auf ein verfassungskonformes Verhalten einer Legislative in einem Rechtsstaat und einer Demokratie, also seines Dienstherrn, im wechselseitigen Rechte- und Pflichtengefüge eines Beamtenverhältnisses verlässt.
Dass dieser Nachzahlungsbetrag u. U. einen (zwar niedrigen, aber immerhin) fünfstelligen (Brutto-)Betrag ausmachen kann, zeigt der Nachzahlungsrechner unter berliner-besoldung.de.