Schichtarbeit Vergütung von Feiertagen / §6 und §8 ivm. Protokollerklärung

Begonnen von Passierschein A 38, Gestern um 08:41

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Passierschein A 38

Guten Morgen Zusammen,
vermutlich wurde über das Thema schon ausgiebig diskutiert, ich stoße die Diskussion aber trotzdem noch mal an, weil ja jeder Fall anders gelagert ist (TVöD-V).

Mit Einführung eines Schichtdienst-Dienstplanes hat uns unsere Fachabteilung mal eben 100% Vergütung für Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen gestrichen. Weil wir ja nunmal jetzt nach Dienstplan arbeiten, d.h. an 365 Tagen im Jahr. Wir erhalten 135% Zuschlag nach §8 TVÖD als Entgelt für jeden Feiertag an dem wir im Dienst sind.
Aus unserer Sicht stehen uns aber trotz allem 100% Vergütung (wie auch immer die erfolgt: Entgelt oder Ausgleichstag oder Zeitgutschrift) für die geleistete Arbeitszeit an dem jeweiligen Feiertag zu (gemäß §6 TVÖD), zuzüglich der 30 % Überstundenzuschlag (und ggfs. weitere Zuschläge).

Die Personalabteilung verweigert allerdings die Vergütung von 100% nach §6 (Arbeitszeit) und zusätzlich 135% nach §8 (Feiertagszuschlag) mit der Begründung: dies verstößt gegen die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d. (mal unabhängig von weiteren möglichen Zuschlägen).
Die Personalabteilung sieht in der Auslegung dieser Protokollerklärung einen ,,Vergütungsdeckel" bei 235%.
Die rechnen folgendermaßen:
auf den Feiertag entfallende Tabellenentgelt (1/30 Monatsgehalt) = 100%
Feiertagszuschlag nach §8 = 135%
= 235%, somit ,,Vergütungsdeckel" erreicht, somit kein weiteres Entgelt, aber auch keinen Ausgleichstag mehr oder Stundengutschrift.

Jetzt meine Behauptung :-)

Wenn an sich diesen Satz aber aufmerksam durchliest, müsste man feststellen, dass es sich dabei aber keineswegs um einen Vergütungsdeckel handelt, sondern um einen Entgeltdeckel, das heißt: ein Deckel für das, was über die Entgeltabrechnung in Euro bezahlt wird:

,,2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt ein-
schließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt."

Hier steht: Entgelt, -entgelts und gezahlt!

Aus meiner Sicht würde richtigerweise folgende Vergütung erfolgen müssen (dann würde man auch die Tarifsystematik einfließen lassen):

- Arbeitsleistung nach § 6 = 100% = Vergütung mittels Ausgleichstag (30% Überstundenzuschlag im Sinn)
- Feiertagszuschlag nach §8 = 100% Vergütung mittels Ausgleichstag (35% Feiertagszuschlag im Sinn)

Somit Anspruch für Mitarbeiter bei Arbeitszeit an gesetzlichem Feiertag:

1 Ausgleichstag nach §6
1 Ausgleichstag nach §8

Da bleiben für die Protokollerklärung übrig:

30 % Überstundenzuschlag
35% Feiertagszuschlag
100% (1/30 ) Tabellenentgelt
= 165 % Entgeltzahlung in €, 235%-Deckel nicht erreicht
(es wäre auch noch Luft für weitere Zuschläge nach §8)

Ich könnte meine Lesart der Protokollerklärung noch mit verschiedenen Begründungen belegen, aber ich würde mir lieber erst mal ein Feedback von euch wünschen. :-)

Viele sagen ja: die Protokollerklärung ist unglücklich ausgedrückt... für mich ist das Gegenteil der Fall: das ist eine Klarstellung, mit feiner Feder geschrieben




Fitch

Ich kann nur vom TVV reden.

135% Zuschlag
1 Ausgleichstag

Allerdings arbeiten wir nach einem Schichtplan, rechtlich vielleicht nicht unrelevant.

Passierschein A 38

Das ist doch schon mal ein Anfang :-)

Ich gehe davon aus, dass der Ausgleichstag über die mehr geleitete Arbeitszeit nach §6 kommt. Aber eigentlich würden euch ja dann noch 30% Überstundenzuschlag und ggfs. Sonntags- und/oder Nachtzuschläge nach § 8 zustehen. Allerdings nur wenn ihr euch die 100% aus den 135% Feiertagszuschlag als Ausgleichstag vergüten lasst.

Bezüglich Schichtplan: aus meiner Sicht regelt der Schichtplan lediglich die Verteilung der Arbeitstage auf die Kalendertage/Uhrzeiten, reduziert aber nicht eure Ansprüche aus dem TVöD.

Aber danke für die Rückmeldung und freundliche Anregung zum weiteren Austausch :-)