Eingruppierung Kanalinspektion

Begonnen von Tvsak, 21.02.2026 08:02

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Tvsak

Zitat von: Schokokeks in Heute um 07:28Du weißt aber schon, dass ISYBAU kein "Programm" ist, sondern ein Datenaustauschformat, je nach Software im Kamerawagen erfolgt auch hier bereits die Codierung. Oder kriechst Du mit Klemmbrett und Maßband in der Haltung rum?

Welche Rechtsform seid Ihr denn nun? Privates Dienstleistungsunternehmen oder kommunal?

Je nach Zeitanteilen ergibt sich hieraus wohl die EG7 statt der 5 oder 6...

Die Daten erfasst kein Kamerafahrwagen automatisch, diese gibt der Inspekteur ein.
Wenn sie fachlich nicht korrekt sind oder fehlen sind die Daten nicht verwendbar.
Ein TV Inspekteur führt eine Gutachter Tätigkeit aus.

Wir sind eine Gesellschaft (mbh)
Von einen Mutterkonzern die der Stadt und Stadtwerke angehört.

Zitat von: TVOEDAnwender in Heute um 12:02Da du aus NRW bist, solltest du dir die landesbezirklichen Eingruppierungsvorschriften zum TVöD NRW ansehen. Ich gehe davon aus, dass diese bei dir Anwendung finden.

Die Grundeingruppierung für einen Gesellen mit dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit liegt dort in der Regel in der EG 6.

Für eine Eingruppierung in die EG 7 oder sogar EG 8 müssen Tätigkeiten vorliegen, die sich deutlich aus der normalen Gesellentätigkeit herausheben. Maßgeblich sind insoweit die Tätigkeitsmerkmale wie zum Beispiel:

"Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichten, und zwar als ..."

Dann muss geprüft werden, ob die konkrete Tätigkeit dort ausdrücklich aufgeführt ist. Den Oberbegriff Kanalinspekteur habe ich in den Tätigkeitsmerkmalen weder in der EG 7 noch in der EG 8 finden können.

Außerdem müssen natürlich auch die entsprechenden Zeitanteile erfüllt sein. Die Vorbemerkungen zum Entgeltgruppenverzeichnis in NRW enthalten insoweit eigene Regelungen, die sich etwas von § 12 TVöD und der allgemeinen Entgeltordnung unterscheiden (es wird dort nicht auf den Arbeitsvorgang abgestellt, sondern auf die überwiegende Tätigkeit; siehe BAG zur Eingruppierung nach TVöD-NRW: "Damit können die Tarifvertragsparteien für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen Regelungen treffen, nach denen für die Eingruppierung abweichend von § 12 TVöD/VKA für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nicht Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind, sondern die überwiegende Tätigkeit maßgebend ist.")
 Dort heißt es unter anderem:

"Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Die mit dem Hinweiszeichen *) versehenen Tätigkeitsmerkmale gelten als erfüllt, wenn Beschäftigte die geforderte Tätigkeit beziehungsweise Teiltätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausüben. Der Umfang ist nicht mehr unerheblich, wenn er ein Viertel der Gesamttätigkeit ausmacht."

Schau am besten selbst einmal nach. Die landesbezirklichen Eingruppierungsvorschriften findest du hier:

https://www.kav-nw.de/de/Downloads/Downloads/2023-TVoeD-NRW-idF-14-AeTV-vom-21-12-2023-KOMPLETT.pdf

Relevant ist der Teil ab etwa Seite 88.


Ich versuche es zu verstehen.
Die Tätigkeiten werden im Gesammten Zeitraum ausgeführt zu 80-100%
Bis auf die Schadensauswertung diese wird nach Projekt Abschluss durchgeführt, und entsprechende Zertifikate erstellt seitens der jeweiligen Inspekteure.
Zeitansprüche dazu variieren je nach Objekt größe.

Das ganze Thema wäre für mich und den anderen Inspekteuren nicht so groß wenn das gesammte Paket stimmen würde.
Wir bekommen einen Haustarif nach Tvöd Vka vorgesetzt.
Die Stellenbeschreibung hat nie jemand gesehen.
Die Eingruppierungen wurden bestimmt und 2 Tage vor Auszahlung erst Übermittelt.
Die Restlichen Dinge wie Zuschläge (Schmutzzulagen, Erschwernisse etc) sind nicht bekannt oder vereinbart.

Tvsak

Zitat von: TVOEDAnwender in Heute um 12:02Da du aus NRW bist, solltest du dir die landesbezirklichen Eingruppierungsvorschriften zum TVöD NRW ansehen. Ich gehe davon aus, dass diese bei dir Anwendung finden.

Die Grundeingruppierung für einen Gesellen mit dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit liegt dort in der Regel in der EG 6.

Für eine Eingruppierung in die EG 7 oder sogar EG 8 müssen Tätigkeiten vorliegen, die sich deutlich aus der normalen Gesellentätigkeit herausheben. Maßgeblich sind insoweit die Tätigkeitsmerkmale wie zum Beispiel:

"Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichten, und zwar als ..."

Dann muss geprüft werden, ob die konkrete Tätigkeit dort ausdrücklich aufgeführt ist. Den Oberbegriff Kanalinspekteur habe ich in den Tätigkeitsmerkmalen weder in der EG 7 noch in der EG 8 finden können.

Außerdem müssen natürlich auch die entsprechenden Zeitanteile erfüllt sein. Die Vorbemerkungen zum Entgeltgruppenverzeichnis in NRW enthalten insoweit eigene Regelungen, die sich etwas von § 12 TVöD und der allgemeinen Entgeltordnung unterscheiden (es wird dort nicht auf den Arbeitsvorgang abgestellt, sondern auf die überwiegende Tätigkeit; siehe BAG zur Eingruppierung nach TVöD-NRW: "Damit können die Tarifvertragsparteien für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen Regelungen treffen, nach denen für die Eingruppierung abweichend von § 12 TVöD/VKA für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nicht Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind, sondern die überwiegende Tätigkeit maßgebend ist.")
 Dort heißt es unter anderem:

"Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Die mit dem Hinweiszeichen *) versehenen Tätigkeitsmerkmale gelten als erfüllt, wenn Beschäftigte die geforderte Tätigkeit beziehungsweise Teiltätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausüben. Der Umfang ist nicht mehr unerheblich, wenn er ein Viertel der Gesamttätigkeit ausmacht."

Schau am besten selbst einmal nach. Die landesbezirklichen Eingruppierungsvorschriften findest du hier:

https://www.kav-nw.de/de/Downloads/Downloads/2023-TVoeD-NRW-idF-14-AeTV-vom-21-12-2023-KOMPLETT.pdf

Relevant ist der Teil ab etwa Seite 88.


Leider findet man nur unter
Eingruppierungsverzeichnis
Anhang zu Teil A § 11a

Von Stufe 7 bis 9a den Begriff
Fachkräfte für Abwassertechnik