Auschlussfrist und Stufenfestlegung

Begonnen von heiner123, 23.02.2026 21:47

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

heiner123

Also ich habe nur ein Antwortschreiben zu der neuen Stellenbeschreibung von der Personalabteilung bekommen. In diesem steht:

Ihre Stelle bzw. die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit wurde rückwirkend neu bewertet.

Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist mit Wirkung vom 01.10.2023 in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert und der Stufe 3 zugeordnet werden.

Weitere Schreiben, oder Schriftstücke gibt es nicht.

heiner123

Zitat von: heiner123 in 23.02.2026 21:47Ausgeführt wurde "Ausgangspunkt ist immer das Datum Ihres Kenntnisnahme und Bestätigung, sprich hier der 04.2024. Demnach rechnen wir volle 6 Monate zurück, also von März 2024 – auf Oktober 2023."

Dies wurde mir als Antwort per E-Mail auf die Frage:

Gemäß dem Schreiben, wurde ich aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist (§37 TvöD?) zum 01.10.2023 in EG 12 Stufe 3 höhergruppiert. Im Kopf der Stellenbeschreibung steht ,,Diese Stellenbeschreibung gilt mit Wirkung vom 01.03.2023". Nehme ich daher richtig an, dass der 01.03.2023 genommen wurde + 6 Monate aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist?

mitgeteilt.

MoinMoin

Zitat von: heiner123 in Gestern um 14:47Dies wurde mir als Antwort per E-Mail auf die Frage:

Gemäß dem Schreiben, wurde ich aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist (§37 TvöD?) zum 01.10.2023 in EG 12 Stufe 3 höhergruppiert. Im Kopf der Stellenbeschreibung steht ,,Diese Stellenbeschreibung gilt mit Wirkung vom 01.03.2023". Nehme ich daher richtig an, dass der 01.03.2023 genommen wurde + 6 Monate aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist?

mitgeteilt.

Der 1.10.2023 ist, weil er 6 Monate vor dem 1.4.2024 liegt und dort die Erkenntnis kam. Das man die höherwertige Tätigkeiten benötigt und sie schon ausüben lässt (ohne sie wirklich übertragen zu haben).

Lange rede kurzer Sinn, wenn die sagen Stufenlaufzeit geht ab 1.10.23 los basta, dann musst du dich entscheiden, ob du dagegen klagen willst oder die Kröte schluckst.


heiner123

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 16:22Der 1.10.2023 ist, weil er 6 Monate vor dem 1.4.2024 liegt und dort die Erkenntnis kam. Das man die höherwertige Tätigkeiten benötigt und sie schon ausüben lässt (ohne sie wirklich übertragen zu haben).

Lange rede kurzer Sinn, wenn die sagen Stufenlaufzeit geht ab 1.10.23 los basta, dann musst du dich entscheiden, ob du dagegen klagen willst oder die Kröte schluckst.



Das ich klagen müsste, wenn die sich querstellen, war mir schon bewusst.

Ich schreibe morgen jetzt erstmal an die Personalabteilung und weise daraufhin, dass die Ausschlussfrist nicht für die Stufenzuteilung gilt. Mal gucken was kommt.

heiner123

Zitat von: TVOEDAnwender in Gestern um 10:37Die Nachzahlung allein dürfte noch kein zwingender Beweis dafür sein, dass die höherwertige Tätigkeit tatsächlich rückwirkend zum 01.03.2023 übertragen wurde. Sie belegt zunächst nur, dass der Arbeitgeber spätestens ab 10/2023 von einer Übertragung ausgeht, sonst würde er für diesen Zeitraum kein höheres Entgelt zahlen.

Was dann aber auch bedeutet, ich habe erstmal nichts zu verlieren. Ich kann quasi nur "gewinnen", wenn ich den 01.03.2023 als Stufenbeginn fordere. Eine spätere Anerkennung als der 01.10.2023 ist damit ja eigentlich nicht mehr möglich.

MoinMoin

Richtig.
Die Frage ist mit welchem Argument der AG argumentieren will, dass es nicht der 1.3. war an dem die Aufgaben übertragen wurden.
Sondern der 1.10.
Der 37 hilft der Personalstelle da nicht, mutmasslich ist dies aber deren Gedankenfehler.
Wer weiß, vielleicht sind sie lernfähig.
Viel Erfolg und berichte bitte.

Autodoc

Was sind denn eigentlich die richtige  Wege der offiziellen wirksamen Übertragung?
Im Arbeitsvertrag steht meistens nur die Entgeltgruppe.
Ganz oft gibt es auch keine Stellenbeschreibung, wenn ich das hier aus anderen Forenbeiträgen jetzt mal mit einbaue.

MoinMoin

Der saubere Weg ist, dass der Vorgesetzte weiß, was er für Tätigkeiten braucht, diese skizziert und dem PA gibt, damit der AG es dem AN als auszuübende Tätigkeiten überträgt.
Der einfachere Weg ist, dass der Vorgesetzte diese Tätigkeiten dem AN mitteilt cc an PA und PR, mit Hinweis, dass der AG, vertreten durch PA, einschreiten muss, wenn er seine Kompetenzen überschritten hat, weil er EG relevante Änderungen angewiesen hat.

edit
der Tricky Weg ist, dass der AN dem PA mitteilt was er an Tätigkeiten ausübt, aufgrund von Anweisungen des Vorgesetzten. Und wenn der AG im nichts gegenteiliges mitteilt, dass der AG zustimmt, dass dies die auszuübenden Tätigkeiten sind.

Das Problem ist doch oftmals, dass der die befugten AG Vertreter nicht mitbekommt, was die leitenden Angestellten da so treiben.

heiner123

Zitat von: heiner123 in Gestern um 13:37Also ich habe nur ein Antwortschreiben zu der neuen Stellenbeschreibung von der Personalabteilung bekommen. In diesem steht:

Ihre Stelle bzw. die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit wurde rückwirkend neu bewertet.

Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist mit Wirkung vom 01.10.2023 in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert und der Stufe 3 zugeordnet werden.

Weitere Schreiben, oder Schriftstücke gibt es nicht.

Zitat von: MoinMoin in Heute um 05:32Richtig.
Die Frage ist mit welchem Argument der AG argumentieren will, dass es nicht der 1.3. war an dem die Aufgaben übertragen wurden.
Sondern der 1.10.
Der 37 hilft der Personalstelle da nicht, mutmasslich ist dies aber deren Gedankenfehler.
Wer weiß, vielleicht sind sie lernfähig.
Viel Erfolg und berichte bitte.


Das würde ich auch so sehen. Im Antwortschreiben hat er sich scheinbar auf den 37 berufen, sonst würde er nicht von der tariflichen Ausschlussfrist sprechen. Daher müsste mindestens der 1.10.2023 fest sein und ich könnte auf jeden Fall nicht schlechter gestellt werden, sondern höchstens mit dem 01.3.2023 besser.