GKV-Beiträge bei LSt-Abzug nicht berücksichtigt

Begonnen von E23TVL, 27.02.2026 09:38

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E23TVL

Aloha und feinste Grüße eines bisher stillen Mitlesers!

Vorab schonmal die Frage zur Diskussion:
Wie kann ich als freiwillig gesetzlich Versicherter Beamter (in M-V ohne pauschale Beihilfe) meine Krankenversicherungsbeiträge wirksam bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigen lassen. Gibt es wirklich nur die Möglichkeit der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres?
Gibt es hier andere Betroffene mit denen man sich austauschen kann oder die hier schon zu einem Ergebnis gekommen sind?

Mir ist bewusst, dass es mit 01.01.2026 hier Änderungen zur Datenübermittlung und Vorsorgepauschale gegeben hat und auch das BZSt diverse 'Herausforderungen' damit zu bewältigen hat (grundsätzliche Nichtberücksichtigung im Januar, keine separate Übermittlung der Daten bei Mitversicherten, ...). Da meine Fallkonstellation aber nicht in die neuen Übermittlungspflichten hineinfällt und in den FAQ des BZSt bereits ausgeschlossen wurde, dürfte ich von diesen Herausforderungen nicht betroffen sein, also keine Unregelmäßigkeit vorliegen.


Zur Situation:

Ich bin als Beamter freiwilliger GKV-Zahler. Über die Gründe und Kosten/Nutzen brauchen wir hier nicht diskutieren, da gibt es ausreichend Lesestoff.
Durch den Wegfall der Vorsorgepauschale haben mich meine Abrechnungsmitteilungen zur Besoldung 01-03/2026 nun bezüglich dieses Themas sensibilisiert ;-).
Ich bin mit meiner Fallkonstellation klar eine Minderheit, aber meines Wissens gibt es in M-V über 100 meiner Sorte und über die Grenzen hinaus noch deutlich mehr.

Ich habe bisher im Boot:
- meine GKV (Beitragsdatenübermittlung)
- das BZSt (Datenaufbereitung und Bereitstellung)
- das LAF M-V = Besoldungsamt (ELStAM-Auswertung und LSt-Abzug)
- mein FA (LSt-Ermäßigungsantrag als letzt Option)

Im Boot ist nun folgendes los:
- Die Krankenkasse (TK - falls das relevant werden könnte) erstellt ausschließlich die Jahresbescheinigung für freiw. GKV-Zahler, die dann als eDatensatz nach Ablauf des Jahres beim BZSt/FA rumliegt bis zur ESt-Veranlagung. Nicht verwertbares für ELStAM und auch keine Gesetzesgrundlage oder technische Möglichkeit hierzu.

- Das BZSt hat entsprechend keine ELStAM-Daten, die an das zuständige Besoldungsamt gehen bzw. von diesem abgerufen werden könnten.

- Das LAF kann nur basierend auf ELStAM-Daten eine Berücksichtigung der KV-Beiträge zur Lohnsteuerberechnung erreichen. Privat eingereichte Belege haben hier per Gesetz keinen Wert und meine Beiträge zahle ich ja freiwillig gezwungenermaßen privat. So wird nun seit Wegfall des Vorsorgepauschbetrags nochmal deutlicher zugelangt bei der Lohnsteuer.

- Das FA kann bisher keinen LSt-Erm.-Antrag gewähren, da die freiw. GKV-Beiträge nicht durch P.39a EStG abgebildet werden und auch gemäß P.39 (4,4a) EStG keine LSt-Abzugsmerkmale sind. Antrag abgelehnt, aber man beobachtet den Fall.

Noch nicht im Boot, aber kommt vielleicht noch:
- HSGL-ESt meines FA (interne fachliche Eskalation)
- Rb-Stelle/Klagestelle (falls zielführend/bitte nicht)
- ...


Mein - dramatisiert formuliertes - Flehen:

Hat der Gesetzgeber hier eine Lücke gelassen oder übersehen in der ich jetzt liege und muss ich auf meine (mir zustehende und sowieso schon problematische Alimentation) teilweise verzichten, bis ich sie mir dann auf dem Antragsweg mit der ESt-Erklärung zurückholen kann (ohne nennenswerte Zinsen und inflationsbeschädigt)?


Vielen Dank fürs Durchhalten bis hier hin und für jede Rückmeldung.

PS: Ich versuch das Ganze im Moment - nachdem ich durch diverse Behörden gelaufen bin und/oder telefoniert habe - mit viel Galgenhumor zu nehmen, also entschuldigt bitte die etwas blumig ausgeschmückte Ausdrucksweise. Ich werde mich im Anschluss wieder auf eine langweilig sachliche Ebene, die meinem Amt und jedem deutschen Klischee angemessen scheint, erheben/erniedrigen.

matthew1312

Das ist bitter.

Bevor Du weitere Zeit verlierst, probiere es doch hiermit als "Workaround":

https://www.finanztip.de/lohnsteuerermaessigung/

Nicht optimal, da weder automatisiert noch wirklich präzise. Aber so könntest du erst einmal an Liquidität gewinnen.

Doan

Ist die Anwendungsregelung des BMF vom 14.08.2025 bezüglich der "Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026" bekannt?

Hier könnte Punkt 14 auf Seite 5 zutreffen: "Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch anzusetzen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (oftmals z. B. freiwillig versicherte Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen)."

matthew1312

Zitat von: Doan in Gestern um 16:26Ist die Anwendungsregelung des BMF vom 14.08.2025 bezüglich der "Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026" bekannt?

Hier könnte Punkt 14 auf Seite 5 zutreffen: "Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch anzusetzen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (oftmals z. B. freiwillig versicherte Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen)."
Das ist ein guter Fund. Einen Versuch wäre es wert. Möglich ist aber, dass die Vorschrift wegen des Merkmals "Arbeitnehmer" nicht greift. Ob mit der Vorschrift abhängig Beschäftigte, also auch Beamte, gemeint sind? Mag sein – dann wäre die Vorschrift fehlerhaft formuliert (Redaktionsversehen).

Drücken wir dem Themenersteller mal die Daumen.