Wahrscheinlich falsche Rückstufung und eingeforderte Rückzahlung

Begonnen von Nico-1, 20.02.2026 11:16

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Nico-1

Guten Tag,

ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand ein paar Infos zu folgender
Angelegenheit geben könnte.

-Eingruppierung in E 12-2 im August 2022 (Vertretungslehrer NRW)
-nahtlose Verträge bis Mai 2025
-Unterbrechung von Juni 2025 bis September 2025

Hier wurde ich von der Bezirksregierung auf E12-2 erstes Jahr zurückgestuft,
wie ich erst heute vom LBV erfahren habe. Darüber wurde ich von der BZR nicht informiert.


1) Ist dies rechtens in Anbetracht einer Neueinstellung beim demselben Arbeitgeber
und der unschädlichen Unterbrechung (keine Zeitspanne von 6 Monaten für eine Rückstufung
liegt hier vor)?

-weitere nahtlose Verträge von 10.2025 bis 02.2026

-Im September 2025 kontaktiere ich meinen Sachbearbeiter
bei der Bezirksregierung und bemängele, dass ich nach 2 Jahren
in E 12-2 noch nicht in E 12-3 bin. Er gibt mir recht und stuft mich
rückwirkend in E 12-3 ab 01.01.2025 ein

-Im Januar 2026 schickt er eine Mitteilung ans LBV laut der
ich erst ab 01.01.2026 in Stufe 3 bin

-Das LBV verlangt von mir eine Rückzahlung von 6.000 Euro.
Auch hier gibt es eine Frist von 6 Monaten für eine Rückforderung,
habe ich gelesen, blicke da aber nicht so ganz durch ...

Danke im Voraus für eventuelle Antworten!

Tiffy

Die Ausschlussfrist beträgt 6 Monate.

Beispiele:

Du gehörst in 12-3, hast jedoch 2 Jahre lang irrtümlich 12-4 erhalten, bis dies bemerkt wird; Du musst aber nur die Differenzen der letzten 6 Monate zurückzahlen, nicht die der ganzen 2 Jahre.

Du gehörst in 12-4, hast jedoch 2 Jahre lang irrtümlich 12-3 erhalten, bis dies bemerkt wird; Dir werden aber nur die Differenzen der letzten 6 Monate nachgezahlt, nicht die der ganzen 2 Jahre.

Nico-1

Zitat von: Tiffy in 20.02.2026 18:28Die Ausschlussfrist beträgt 6 Monate.

Beispiele:

Du gehörst in 12-3, hast jedoch 2 Jahre lang irrtümlich 12-4 erhalten, bis dies bemerkt wird; Du musst aber nur die Differenz der letzten 6 Monate zurückzahlen, nicht die der ganzen 2 Jahre.

Du gehörst in 12-4, hast jedoch 2 Jahre lang irrtümlich 12-3 erhalten, bis dies bemerkt wird; Dir wird aber nur die Differenz der letzten 6 Monate nachgezahlt, nicht die der ganzen 2 Jahre.

Vielen Dank! Das beantwortet schon einmal Frage 2). Weißt du etwas zu Frage 1)?

MoinMoin

Warum solltest du überhaupt erst seit 1.1.2026 in Stufe 3 sein.
Entweder du bist es August 24 wg nahtlose Verträge oder ab Einstellung wegen einschlägiger Berufserfahrung.

Wabi Sabi

Zitat von: Nico-1 in 20.02.2026 18:33Weißt du etwas zu Frage 1)?

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BAG sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung vollumfänglich (also mit "Restlaufzeiten") zu berücksichtigen:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-524-11/

Rn. 18

Gleichwohl verbietet das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L dahin, dass Restlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vereinbar. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Nico-1

Zitat von: Wabi Sabi in 21.02.2026 10:07Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BAG sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung vollumfänglich (also mit "Restlaufzeiten") zu berücksichtigen:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-524-11/

Rn. 18

Gleichwohl verbietet das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L dahin, dass Restlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vereinbar. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird.

Das ist genau das, wonach ich gesucht habe! Vielen Dank!!

Nico-1

Zitat von: MoinMoin in 21.02.2026 09:43Warum solltest du überhaupt erst seit 1.1.2026 in Stufe 3 sein.
Entweder du bist es August 24 wg nahtlose Verträge oder ab Einstellung wegen einschlägiger Berufserfahrung.
Weil der Sachbearbeiter der BZR und sein Chef ... sind.

Wabi Sabi

Wobei im vorliegenden Fall anscheinend auch nicht die besonderen bzw. längeren Stufenlaufzeiten nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 TV EntgO-L für Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Lehramtsstudium ohne Referendariat) zum Tragen kommen, da vorliegend eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 vorgetragen wurde, was auf die Einschlägigkeit des Abschnittes 2 Ziffer 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte (fachliche Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums) hindeutet.

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3.pdf

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3_Homepage.pdf

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Nico-1

Zitat von: Wabi Sabi in 21.02.2026 11:06Wobei im vorliegenden Fall anscheinend auch nicht die besonderen bzw. längeren Stufenlaufzeiten nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 TV EntgO-L für Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Lehramtsstudium ohne Referendariat) zum Tragen kommen, da vorliegend eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 vorgetragen wurde, was auf die Einschlägigkeit des Abschnittes 2 Ziffer 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte (fachliche Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums) hindeutet.

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3.pdf

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3_Homepage.pdf


Danke! Ich habe zwar zwei Masterabschlüsse, aber nicht auf Lehramt studiert. Daher dürfte das für mich nicht gelten.

MoinMoin

Zitat von: Nico-1 in 21.02.2026 10:32Weil der Sachbearbeiter der BZR und sein Chef ... sind.
Und dann gilt das Tarifrecht nicht mehr, sondern Willkür?

Nico-1

Zitat von: MoinMoin in 21.02.2026 12:08Und deswegen steht er über dem Gesetz und darf "betrügen"?
Natürlich nicht, aber sie haben bisher auf meinen schriftlichen Verkehr nicht reagiert (das sind 3 Wochen her). Daher werde ich einen Rechtsanwalt einschalten müssen.

MoinMoin

Zitat von: Nico-1 in 21.02.2026 12:10Natürlich nicht, aber sie haben bisher auf meinen schriftlichen Verkehr nicht reagiert (das sind 3 Wochen her). Daher werde ich einen Rechtsanwalt einschalten müssen.
Richtig und das dir mutmaßlich zustehendene Entgelt schriftlich einfordern und den Gerichtsvollzieher dann losjagen.

Nico-1

Kurzes Update: Eine Email der Rechtsabteilung der GEW und nach 20 Minuten war die Sache vom Tisch. Traurig genug, dass man sich als denkender Bürger alleine gegen einen idiotischen Sachbearbeiter nicht durchsetzen kann... Danke für eure Hilfe!

Rowhin

Erfreulich, dass es geklärt ist.

Ärgerlich, dass es das überhaupt gebraucht hat.

Danke fürs Update!