Eingruppierung nach E9b

Begonnen von themario, Heute um 11:12

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themario

Hallo Zusammen!
Ich benötige etwas Unterstützung bzw. Erfahrungen und Wissen anderen:

Ich bin in einem Landesbetrieb tätig und möchte mich von aktuell E9a (Fallgruppe 2) in E9b (Fallgruppe 2) höhergruppieren lassen.
Meine aktuelle Tätigkeit ist das Feld der "Prüf- und Messmittelüberwachung" sowie die Arbeit in unserer "Technischen Abteilung" (Instandhaltung von Prüfmaschinen und Anlagen bis hin zum Aufbau von neuen selbst entwickelten Prüfgeräten). Mir unterliegt es alle Prüf- und Messmittel an 3 Standorten (im selben Bundesland) selbst zu kalibrieren oder kalibrieren zu lassen. Die erledige ich zu 100% eigenverantwortlich. Diese Tätigkeit führe ich nun seit 15 Jahren aus und habe mehr als genug zertifizierte Weiterbildungen in diesen Bereich. Die Prüfanweisungen und sämtliche Dokumente erstelle ich und prüfe und arbeite danach.
Meine Vorgesetzten unterstützen das Gesuch der Höhergruppierung zu 100% und haben auch mehrfach bei der Personalstelle die Wichtigkeit und Unerlässlichkeit meiner Arbeit betont.
Ich persönlich sehe - natürlich - meine Tätigkeit, sowie wie weitere Merkmale wie "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse", "selbstständige Leistungen" mehr als gegeben.

Long Story short: Die Personalstelle sieht keine "schwierigen Tätigkeiten" in meinen Aufgaben und alles mit der E9a abgegolten. Auch nach mehrfachen Gegenargumenten stellt sich die Personalstelle quer und lehnt weiter ab.

Kennt jemand hier ähnliche Fälle? Geht es nun nur noch über Rechtsberatung/Anwalt?
Gerne führe bei Bedarf noch weitere Punkte ausführlicher aus.

Viele Grüße
Mario

Johann

Wenn die Personalstelle ihre Einschätzung über die Eingruppierung nicht freiwillig ändern möchte, bleibt nur die Eingruppierungsfeststellungsklage. Dabei stellt das Gericht dann fest, ob die Tätigkeitsmerkmale der gewünschten EG und Fallgruppe erfüllt sind. Ich wünsche viel Erfolg.

Maggus

Zitat von: themario in Heute um 11:12Ich bin in einem Landesbetrieb tätig und möchte mich von aktuell E9a (Fallgruppe 2) in E9b (Fallgruppe 2) höhergruppieren lassen.
Meine aktuelle Tätigkeit ist das Feld der "Prüf- und Messmittelüberwachung" sowie die Arbeit in unserer "Technischen Abteilung" (Instandhaltung von Prüfmaschinen und Anlagen bis hin zum Aufbau von neuen selbst entwickelten Prüfgeräten). Mir unterliegt es alle Prüf- und Messmittel an 3 Standorten (im selben Bundesland) selbst zu kalibrieren oder kalibrieren zu lassen. Die erledige ich zu 100% eigenverantwortlich. Diese Tätigkeit führe ich nun seit 15 Jahren aus und habe mehr als genug zertifizierte Weiterbildungen in diesen Bereich. Die Prüfanweisungen und sämtliche Dokumente erstelle ich und prüfe und arbeite danach.
Meine Vorgesetzten unterstützen das Gesuch der Höhergruppierung zu 100% und haben auch mehrfach bei der Personalstelle die Wichtigkeit und Unerlässlichkeit meiner Arbeit betont.
Ich persönlich sehe - natürlich - meine Tätigkeit, sowie wie weitere Merkmale wie "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse", "selbstständige Leistungen" mehr als gegeben.

Long Story short: Die Personalstelle sieht keine "schwierigen Tätigkeiten" in meinen Aufgaben und alles mit der E9a abgegolten. Auch nach mehrfachen Gegenargumenten stellt sich die Personalstelle quer und lehnt weiter ab.
Zunächst gilt erst einmal zu klären welcher Teil der Entgeltordnung auf Deine Tätigkeiten anzuwenden ist.
Vermutlich ist es der Bereich der Techniker. Dann sind die selbständigen Leistungen (im Sinne des Tarifvertrages) bereits für EG 9a die Voraussetzung.
Für EG 9b müsste dargelegt werden, dass Du Dich aus EG 9a durch schwierige Aufgaben heraushebst. Also Aufgaben die im betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder aufgrund von Besonderheiten das erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich übersteigen.

Und das scheint Dein Arbeitgeber (Personalabteilung) nicht zu erkennen.
Die Wichtigkeit und Unerlässlichkeit Deiner Tätigkeit ist kein tariflich zu bewertender Tatbestand.

Wenn Du Deinen AG nicht überzeugen kannst, bleibt Dir der Rechtsweg, wie Johann bereits beschrieben hat.
Allerdings musst Du hierbei das Gericht davon überzeugen, dass Deine Tätigkeiten die Merkmale nach EG 9b erfüllen (siehe oben).