Beschäftigungszeit

Begonnen von Kleiber29, 10.03.2026 14:47

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Umlauf

Zitat von: Maggus in 11.03.2026 12:32...

Die Ausbildungszeit zählt unter BAT und auch TVöD nicht zur Beschäftigungszeit, da es sich nicht um Zeiten im Angestelltenverhältnis handelt.
Der Arbeitgeber kann die Ausbildungszeiten bei sich anerkennen, wenn im direkten Anschluss eine Übernahme stattfindet und das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen besteht (wurde unter BAT & wird im TVöD bei uns gemacht).
...

Erkennt ihr auch die Ausbildungszeiten an, die nach TVöD—Einführung zurückgelegt werden an?

Das wäre sehr nobel. Das wird bei uns nicht gemacht. Nur aus BAT-Zeiten wird anerkannt. Aber nur wenn damals der Antrag dazu rechtzeitig gestellt wurde. Das waren glaube 6 Monate, die man Zeit hatte. Ich wurde damals von der Personalverwaltung darauf hingewiesen. Habe noch heute den Nachweis dazu in meinen Akten.

MoinMoin

Ich glaube Bundeswehrzeiten werden bei uns auch dazu gezählt...

Bruce Springsteen

Gehören ja dem ö.D an!

Kaffeekanzler

Im Übrigen sei auf folgende Regelung aus § 23 Abs. 2 S. 2 TVöD-VKA hingewiesen:
Im Bereich der VKA können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung günstigere Regelungen getroffen werden.

Das bezieht sich nicht nur auf die in Satz 1 definierte Höhe des Jubiläumsgeldes sondern auch auf die Anrechnung von Zeiten.

BAT

Wird bei uns alles anerkannt, zumindest für Leute aus dem BAT.

Meines Wissen nach ArbPlSchG und ZDG.


D-x

Zitat von: MoinMoin in 11.03.2026 13:19Die Quelle ist der TVöD und meine Aussge betrifft Menschen die im TVöD sind und wechselten und nicht der BAT.
Der BAT hat mit meiner Argumentation ja auch nichts zu tun. Das BAG hat doch eindeutig ausgeführt, dass die Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD so auszulegen ist, dass genau ein vorheriger Arbeitgeber des öD zu berücksichtigen ist und auch nur bei einem direkten Wechsel.
Zitat von: verlinktem BAG-UrteilDem entspricht, dass sowohl § 34 Abs. 3 Satz 3 als auch Satz 4 TVöD-AT den vorherigen Arbeitgeber im Singular bezeichnen (,,Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber" bzw. ,,Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber"). Ein mehrfacher Arbeitgeberwechsel wird vom Wortlaut der Norm nicht erfasst.
Das passt nicht zu Deiner Aussage
Zitat von: MoinMoinAlso tarifliches JublGeld gibt es auch, wenn man 25 Jahre jedes Jahr bei einem anderem TV /öD AG war.