Arbeitszeit, Bereitschaftszeit

Begonnen von Summer63, 10.03.2026 17:21

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Summer63

Hallo liebe Forengemeinde,

ich habe schon die Suchfunktion angewendet aber die passende Antwort nicht gefunden. Folgende Frage: Ich bin als Schulhausmeister im Land Niedersachsen tätig. Im Arbeitsvertag steht eine Wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden.
Gearbeitet werden soll 30 Stunden + 18 Stunden Bereitschaft hiervon werden ja 50% vergütet. Sind die 9 Stunden die bezahlt werden jetzt Anwesenheitsplicht, oder wie ist das wirklich geregelt? Kann der Fachdienst oder der Schulleiter verlangen länger zu bleiben? Meine Arbeitszeit beginnt um 06.30 und ich soll bis 14.00 Uhr bleiben, das sind ja mehr als 6 Stunden. Vielleicht kennt sich ja hier jemand genau aus.

Vielen lieben Dank im voraus.

MaLa

Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitge-
bers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber be-
stimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.


Eine Anwesenheitspflicht besteht nicht, jedoch muss man Zeitnah die Arbeit aufnehmen können.
Wenn Weisungsbefugte Personen dir anweisen länger zu bleiben, sind das ggf. angeordnete Überstunden.

Vollstrecker

Das "ggf." kannst du gerne streichen in diesem Fall. Meine Meinung.  ;)

TVOEDAnwender

Du hast nach deinem Arbeitsvertrag eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden, die sich aus 30 Stunden Vollarbeitszeit und 18 Stunden Bereitschaftszeit zusammensetzt. Das ist bei Schulhausmeistern eine typische tarifliche Gestaltung.

Wichtig ist dabei folgendes:

Die 48 Stunden sind grundsätzlich deine Anwesenheitszeit im Betrieb. Das bedeutet, dass du während dieser Zeiten im Dienst sein musst. Bereitschaftszeit ist arbeitszeitrechtlich ebenfalls Arbeitszeit, wird tariflich aber nur teilweise vergütet (im TVöD in der Regel zu 50 %). Deshalb werden von den 18 Stunden Bereitschaftszeit nur 9 Stunden bezahlt.

Die geringere Vergütung der Bereitschaftszeit ist keine arbeitszeitrechtliche Frage, sondern eine vergütungsrechtliche Regelung des Tarifvertrags.

Wenn deine tägliche Dienstzeit zum Beispiel von 06:30 bis 14:00 Uhr geht, sind das 7,5 Stunden Anwesenheit. Diese können sich aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeit zusammensetzen. Das ist tariflich grundsätzlich zulässig. Denkbar sind bei Schulhausmeistern auch längere Dienste, weil bei einem entsprechenden Bereitschaftszeitanteil tägliche Arbeitszeiten von über 10 Stunden und in der Praxis teilweise bis zu 12 Stunden vorkommen können.

Was der Arbeitgeber allerdings nicht ohne Weiteres verlangen kann, ist eine dauerhafte Überschreitung der im Arbeitsvertrag festgelegten Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Mehrarbeit müsste gesondert angeordnet und anschließend ausgeglichen oder vergütet werden.

Ich kenne die landesbezirklichen Vorschriften von Niedersachsen nicht im Detail. In Nordrhein-Westfalen gibt es hierzu ergänzende landesbezirkliche Regelungen für Schulhausmeister. Ansonsten gilt im TVöD regelmäßig ein Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr um auf den Durchschnitt von 48 Stunden zu kommen.

MoinMoin

Zitat von: MaLa in 11.03.2026 08:16Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitge-
bers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber be-
stimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.


Eine Anwesenheitspflicht besteht nicht, jedoch muss man Zeitnah die Arbeit aufnehmen können.
Wenn Weisungsbefugte Personen dir anweisen länger zu bleiben, sind das ggf. angeordnete Überstunden.
Das was du beschreibst ist Rufbereitschaft, nicht Bereitschaftsdienst.

MaLa

Zitat von: MoinMoin in 11.03.2026 10:30Das was du beschreibst ist Rufbereitschaft, nicht Bereitschaftsdienst.



AAAAAAh Asche auf mein Haupt

Feuer112

Also ich bin auch Schulhausmeister in Niedersachsen und habe auch einen 48 Stunden Vertrag. Bei mir ist es aber so das ich ganz normal wie im Tarifvertrag geregelt 39 Stunden arbeite. Ich habe auch in dem Sinne keine Bereitschaft. Alles was über meine tägliche Arbeitszeit hinweggeht sind Überstunden. Es gibt auch keinen Anlass diese Regelung zu ändern und deswegen halte ich auch diese Sonderverträge für Schulhausmeister nicht mehr zeitgemäss.

TVOEDAnwender

Die Formulierung ,,48 Stunden Vertrag" ist etwas missverständlich. Tariflich gibt es keinen eigenständigen 48-Stunden-Vertrag, sondern weiterhin die regelmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche. Die Möglichkeit, die Anwesenheitszeit auf bis zu 48 Stunden zu verlängern, greift nur dann, wenn in der Tätigkeit tatsächlich regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

Wenn du, wie du schilderst, im Wesentlichen durchgehend Vollarbeit leistest und keine nennenswerten Bereitschaftszeiten hast, dann findet diese Sonderregelung auf dich gerade keine Anwendung. In diesem Fall bleibt es bei den 39 Stunden als maßgeblicher Arbeitszeit, und alles darüber hinaus sind Überstunden, die auszugleichen sind. Dann gilt auch die Grenze von grundsätzlich maximal 10 Stunden täglicher Arbeitszeit.

Wichtig ist aber, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei typischen Schulhausmeistertätigkeiten zunächst davon ausgegangen wird, dass Bereitschaftszeiten anfallen können. Wenn man sich darauf berufen will, dass das im eigenen Fall gerade nicht so ist, muss man das im Zweifel auch konkret darlegen können.

Dein Fall zeigt deshalb eher, dass es unterschiedliche tatsächliche Ausgestaltungen der Tätigkeit gibt. Die tarifliche Regelung ist nicht automatisch überholt, sondern greift nur dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (Bereitschaftszeiten) wirklich vorliegen. Wenn sie nicht vorliegen, bleibt es ganz normal bei der 39-Stunden-Woche ohne Verlängerung.