Abordnung gegen den Willen an eine andere Bundesbehörde

Begonnen von lexus, 10.03.2026 20:05

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lexus

Meine Partnerin (Bundesbeamtin) soll gegen ihren Willen an eine andere Bundesbehörde (anderer Geschäftsbereich) abgeordnet werden. Die Tätigkeit in der (neuen) Bundesbehörde hat keinen Bezug zur Tätigkeit in der aktuellen Bundesbehörde. Hintergrund ist, dass sie bei der aktuellen Bundesbehörde zwar aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden kann, jedoch dienstfähig ist. Die (neue) Bundesbehörde liegt jedoch rund 400 km entfernt und würde erheblich ihre/unsere Lebensumstände verändern. Sie hat ein Schwerbehinderungsgrad von 60 %.

Der einschlägige § 27 BBG sieht zwar eine Abordnung bis zu 2 Jahren ohne Zustimmung vor, jedoch bedarf es zumindest teilweise dienstliche Gründe. Seitens der aktuellen Bundesbehörde liegen augenscheinlich keine dienstlichen Gründe vor. Bei der (neuen) Bundesbehörde besteht Unterstützungsbedarf für ein Projekt, welches jedoch keinen Bezug zur aktuellen Bundesbehörde hat. Zudem ist dort keine Planstelle frei, sondern sie soll ihre Planstelle für die Abordnung mitnehmen.

Für rechtliche oder sonstige Hinweise um die Abordnung zu verhindern/ zu verzögern wäre ich sehr dankbar.

Asperatus

Dass sie bei der derzeitigen Behörde nicht eingesetzt werden kann, ist ein dienstlicher Grund für die Abordnung. Ein dienstilcher Bezug ist nicht erforderlich. Beamte sollen grundsätzlich alle Ämter ihrer Laufbahn ausüben können. Wurde schon die Schwerbehindertenvertretung involviert und dort Rat eingeholt?

lexus

Ich nahm an, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigung ein persönlicher Grund ist. Gibt es für die Auslegung als dienstlichen Grund eine Rechtsquelle/Kommentar?

Die Schwerbehinderung wurde noch nicht einbezogen.

Asperatus

Naheliegend wären die Kommentierungen zu § 27 BBG. Das BVerwG urteilte zum Beispiel:
Zitat"Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie ,,dienstlicher Belang", ,,öffentliches Interesse" und ,,dienstlicher Grund" aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist."

Die Beschäftigungsbehörde hat ein dienstliches Interesse an der Aufgabenerfüllung, dem deine Frau nicht nachkommen kann. Auch der Dienstherr Bundesrepublik Deutschland hat ein dienstliches Interesse, eine Person, die bei Behörde A nicht mehr eingesetzt werden kann, bei Behörde B einzusetzen, weil der Dienstherr sonst eine Person ohne unnötig alimentieren und eine weitere Person einstellen müsste, die dann die Aufgaben erfüllt.

lexus

Ok, vielen Dank. Dann schaue ich in den Kommentar rein. Konkrete Urteile habe ich dazu noch nicht gefunden. Unklar ist auch, dass eine Abordnung die Rückkehr zur Beschäftigungsbehörde erfordert. Dort soll sie jedoch eigentlich nicht mehr zum Einsatz kommen. Dieser Zirkelschluss in Form der Abordnung sieht daher konstruiert aus. Die weite Entfernung vom Wohnort ist kein Grund, den die Beschäftigungsbehörde berücksichtigen muss? In der Stadt, wo die Beschäftigungsbehörde liegt, befinden sich jedenfalls noch zahlreiche andere Bundesbehörden.

BalBund

Zitat von: lexus in 10.03.2026 22:03Die weite Entfernung vom Wohnort ist kein Grund, den die Beschäftigungsbehörde berücksichtigen muss? In der Stadt, wo die Beschäftigungsbehörde liegt, befinden sich jedenfalls noch zahlreiche andere Bundesbehörden.
Nein, das ist kein Grund, der Bundesbeamte an sich ist örtlich flexibel einsetzbar.

Ob die anderen Behörden geprüft wurden kann hier niemand seriös beurteilen, die Versetzungsverfügung müsste dazu gerichtlich überprüft werden, was aber die Umsetzung nicht sperrt/verhindert.

lexus

Anfechtungsfähig erscheint mir dennoch die Tatsache, dass in der neuen Behörde kein Dienstposten vorhanden ist. Es gibt weder eine konkrete Aufgabenbeschreibung noch ein GVPL, der diesen Dienstposten ausweist. Der nicht vorhandene Dienstposten kann daher auch nicht ausgeschrieben werden. Der Dienstposten wird quasi erst dadurch geschaffen, dass hier eine sog. Stellenleihe stattfinden soll. Gibt es hierzu Erfahrungen?

clarion

@lexus, ich halte das nicht für anfechtbar. Geschäftsverteilungspläne werden mehrmals im Jahr geändert und beschreiben den Status Quo. Auch Planstellen kommen und gehen.

Das Beamtentum hat eben nicht nur Vorteile.

Organisator

Zitat von: lexus in 11.03.2026 13:05Anfechtungsfähig erscheint mir dennoch die Tatsache, dass in der neuen Behörde kein Dienstposten vorhanden ist. Es gibt weder eine konkrete Aufgabenbeschreibung noch ein GVPL, der diesen Dienstposten ausweist. Der nicht vorhandene Dienstposten kann daher auch nicht ausgeschrieben werden. Der Dienstposten wird quasi erst dadurch geschaffen, dass hier eine sog. Stellenleihe stattfinden soll. Gibt es hierzu Erfahrungen?

Dienstposten, GVPl, Stellenplan usw. sind alles interne organisatorische Angelegenheiten des Dienstherren, die internen Einfluss darauf haben können, ob man einen Beamten dauerhaft oder befristet aufnimmt. Eine Außenwirkung auf den betroffenen Beamten und somit eine "Anfechtbarkeit" der Entscheidung der entsendenden Behörde ergibt sich daraus jedoch nicht.

Allerdings:
Natürlich sind Bundesbeamte als solche für den Dienstherren "Bundesrepublik" bundesweit einsetzbar. Jedoch im billigen Ermessen - kein Beamter kann einfach so woanders eingesetzt werden, wenn es nicht (verkürzt)
- einen guten Grund dafür gibt
- kein anderer Beamter dafür geeignet ist.

Hierzu muss also abgewogen werden, ob genau der Beamte in eine andere Behörde abgeordnet werden soll (laut Sachverhalt eher ja, da es keine geeignete Beschäftigung in der Stammbehörde gib) und die aufnehmende Behörde dazu passt (z.B. wäre hier zu prüfen, ob nicht auch eine andere Bundesbehörde Bedarf hat und im Sinne des Beamten näher am Wohnort liegt).
Zur Prüfung gehören auch weitere Details, z.B. ob es Hinderungsgründe in der Person (Schwerbehinderung, Betreuungspflichten) gibt oder Alternativen denkbar wären (z.B. 80 % remote arbeiten).

clarion

Guter Grund: Es gibt Arbeit, die betreffende Person erledigen kann.

Billiges Ermessen: Ich gehe stark davon aus, dass auch näher liegende Behörden gefragt wurden, ob sie Arbeit für die betreffende Person haben.

Wenn man sich verbeamten lässt, hat man eine besondere Dienst- und Treuepflicht. Das muss man sich schon überlegen, BEVOR man die Ernennungsurkunde annimmt.

Herkules

#10
Beim Lesen juckte es mir erst in den Fingern, aber abschließend wurde dazu das ausgeführt, was auch gemeinhin angenommen werden kann.
Dabei stimme ich den Ausführungen von Organisator nicht ganz zu, denn es braucht keinen "guten Grund" und auch nicht die Abwägung, ob jemand anderes auch für die andere Tätigkeit in Frage käme. Ganz im Gegenteil, der dienstliche Grund ist ausreichend genug. (in diesem Fall: aktuelle Tätigkeit nicht wahrnehmbar, neue Tätigkeit jedoch schon). Die Möglichkeiten, das "dienstliche Interesse" herzuleiten, sind hierbei vielfältig.
Auch muss nicht vorher durch den Dienstherrn geprüft werden, ob es evtl. eine andere, näherliegende Bundesbehörde gäbe. Dies kann natürlich im Zuge dessen durch die Betroffene geprüft und vorgebracht werden. Aufgrund des Vortrages an scheinbar vorhandenen Einschränkungen, die auch zur Nichtwahrnehmbarkeit der aktuellen Tätigkeit führen, ist dies natürlich ein fraglicher Punkt.

Letztlich bliebe zunächst ein Widerspruchsverfahren, nachdem die Betroffene zur Maßnahme angehört worden ist. Ob dies erfolgreich sein kann, ist sehr fraglich. Es handelt sich um eine Abordnung, nicht um eine Versetzung.