Anrechnung Dienstzeit Bundeswehr

Begonnen von derneue, Gestern um 10:59

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derneue

Hallo zusammen,
ich habe folgenden Sachverhalt zu klären.

Ich habe zum 01.04.2025 meine 20-jährige Dienstzeit. Jetzt bekam ich von der Personalabteilung eine Mail, dass ich zum 01.04.2026 mein 25-jährige Jubiläum hätte. Dies kann ich mir nur durch die Anrechnung meiner 4-jährigen Bundeswehrdienstzeit erklären.

Wenn dem so sein sollte, müsste ich doch nachträglich meine ganzen Stufenaufstiege etc. erstatten lassen?

MaLa

Die Dienstzeit für Jubiläen berechnet sich anderes wie die Dienstzeit für Stufenaufstiege.

Bei Jubiläen berechnet sich die Beschäftigungszeit nach §34 Abs.3 (komplett)
Die Stufen regeln sich in §16 TVöD

derneue

Ja gut,
aber wie kommt man dazu, dass ich jetzt 25 Jahre dort bin, es aber fakisch keine 25 sind.

Sollte ich mögliche (Nicht)aufstiege in den Stufen und Entgeltgruppen mal prüfen lassen?

Maggus

Für das tarifliche Jubiläum wird die gesamte Zeit im öffentlichen Dienst herangezogen. Deshalb auch die Zeiten der Bundeswehr. Gab es vor Deinem jetzigen Arbeitgeber oder vor der Bundeswehr bereits ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen AG im ÖD?

Die Stufenlaufzeiten betreffen nur das aktuelle Beschäftigungsverhältnis und die jeweilige Entgeltgruppe.
Außer bei der Einstellung, wenn einschlägige Berufserfahrung besteht oder ggf. förderliche Zeiten anerkannt werden.

derneue

Die Bundeswehrzeit wurde mir auf meine Stufe angerechnet. Ich meine mich erinnern zu können, dass es anstatt Stufe 1 Stufe 2 war...

Umlauf

Die Anrechnung der Stufen hat eine andere Grundlage und andere Berechnungen. Ich konnte mir damals meine Ausbildung für das Jubiläum anrechnen lassen. Hatte aber nichts mit der Stufe zu tun.

D-x

Zitat von: Maggus in Gestern um 12:35Für das tarifliche Jubiläum wird die gesamte Zeit im öffentlichen Dienst herangezogen. Deshalb auch die Zeiten der Bundeswehr. Gab es vor Deinem jetzigen Arbeitgeber oder vor der Bundeswehr bereits ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen AG im ÖD?

Warum auch immer, aber das ist nun der dritte Thread in kurzer Zeit wo das aufkommt. Der oben zitierten Aussage will ich mit Verweis auf das BAG-Urteil v. 19.11.2020 - 6 AZR 417/19 widersprechen. Es zählt nicht die "gesamte Zeit", sondern neben der Zeit beim aktuellen Arbeitgeber zusätzlich nur die des einen, vorherigen Arbeitsverhältnisses bei regelmäßig nur direktem Übergang. Für den hier geschilderten Fall kann das bei direktem Übergang von der Bundeswehr zum jetzigen Arbeitgeber aber natürlich zum genannten Ergebnis führen.

Um die andere Frage auch noch zu beantworten: Nein, wegen der Stufen würde ich hier keine Rückfrage bzw. Wunsch zur Überprüfung an den Arbeitgeber richten, dafür gibt es aus meiner Sicht keine Grundlage, da wie schon ausgeführt völlig andere Grundlagen gelten. Sofern es in den 20 Jahren zu Höhergruppierungen kam (früher ggf. mit Stufenverlust, seit einiger Zeit stets stufengleich aber mit Verlust der Stufenlaufzeit) besteht da ohnehin gar kein Zusammenhang mehr.

Maggus

Zitat von: D-x in Heute um 11:56Warum auch immer, aber das ist nun der dritte Thread in kurzer Zeit wo das aufkommt. Der oben zitierten Aussage will ich mit Verweis auf das BAG-Urteil v. 19.11.2020 - 6 AZR 417/19 widersprechen. Es zählt nicht die "gesamte Zeit", sondern neben der Zeit beim aktuellen Arbeitgeber zusätzlich nur die des einen, vorherigen Arbeitsverhältnisses bei regelmäßig nur direktem Übergang. Für den hier geschilderten Fall kann das bei direktem Übergang von der Bundeswehr zum jetzigen Arbeitgeber aber natürlich zum genannten Ergebnis führen.


Im hier vorliegenden Fall hatten wir eine Überleitung aus dem BAT in den TVöD und damit gelten die Regelungen des Überleitungstarifvertrages, d.h. wurden frühere Beschäftigungszeiten im ÖD bereits bei der BAT-Beschäftigung anerkannt, wurde der TE auch damit in den TVöD übergeleitet. Ansonsten erfolgte auch die Überleitung ohne diese Zeiten. (hatte ich an anderer Stelle schon mal länger ausformuliert).

Schau Dir bitte mal das BAG-Urteil von 2021 Aktenzeichen 10 AZR 108/19 an. Die behandelt auch den Punkt "bei anderen Arbeitgebern zurückgelegte Zeiten". Hier wird geurteilt, dass der § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 nur für Neueinstellungen ab dem 01.10.2005 gilt, also für MA die nicht aus dem BAT übergeleitet wurden.