Höhergruppierung NRW ab August: Einstufung in E11 bzw. E12 bei aktueller E10/5

Begonnen von Sen, 17.03.2026 15:55

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Sen

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage an die Experten hier im Forum bezüglich der anstehenden Höhergruppierungen im Bereich der angestellten Lehrkräfte in NRW ab August.

Zu unserer aktuellen Situation:
Ein Kollege und ich sind seit Februar 2022 im Dienst. Aufgrund großzügig anerkannter förderlicher Zeiten sind wir beide aktuell in der Entgeltgruppe 10, Stufe 5 eingruppiert.
Mein Kollege verfügt zusätzlich über einen Master-Abschluss und erhält derzeit eine Zulage von ca. 105 €. Ich selbst werde meinen Master-Abschluss voraussichtlich ebenfalls im Herbst dieses Jahres erwerben.

Die anstehende Änderung ab August:
Ich werde von der E10 in die E11 höhergruppiert.
Mein Kollege wird von der E10 in die E12 höhergruppiert.

Unsere Frage zur Stufenzuordnung:
Wir sind uns unsicher, auf welcher Erfahrungsstufe wir nach der Umstellung landen werden.

der gängige Stufenrechner https://hg-tvl.bplaced.net/ spuckt aus, dass wir beide jeweils in der Stufe 5 bleiben (also ich E11/5 und er E12/5).

Wenn ich jedoch die gesetzlichen Regelungen zur stufengleichen Höhergruppierung bzw. den Vergleich der Bruttobeträge betrachte, bin ich skeptisch.
Müsste mein Kollege nicht theoretisch in der E12 Stufe 4 landen, da dieses Brutto bereits über seinem jetzigen Gehalt (E10/5 inkl. Zulage) liegt?

Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen oder kennt die genaue Rechtslage für diesen speziellen Fall in NRW (Tarifergebnis A13 für alle / Anpassung der Entgeltordnung)?
Bleibt die Stufe 5 bei der Überleitung in jedem Fall erhalten, so wie es der Rechner ausspuckt?


Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

LG

MoinMoin

von 10/5 gehts in die 11/5 und wohin gehts von der 11/5 in die 12?
eben auch in die 5 hg über mehrere egs wird abschnittsweise betrachtet!

cyrix42

Moin,

hier passieren mehrere Dinge auf einmal:

*) Eigentlich regelt der §17 Absatz (4) TV-L die Fragen zu Höhergruppierungen, darunter auch der zweite Halbsatz von Satz 1 dieses Paragraphs:

Zitatbei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.

Daran orientiert sich auch der Höhergruppierungsrechner, welcher dann korrekt von 10/5 via 11/5 in die 12/5 anzeigt. Eine bisher gezahlte Zulage ist dabei übrigens völlig egal; sie wird nicht weiter berücksichtigt (und kann durch Wegfallen sogar dazu führen, dass durch die Höhergruppierung ein geringeres Entgelt ausgezahlt wird).

*) Für Lehrkräfte gelten aber besondere Regelungen. Diese sind in der Entgeltordnung Lehrkräfte festgelegt. So sagt auch der TV-L in seiner Protokollerklärung zur genau diesem gerade zitierten Halbsatz:

ZitatFür Lehrkräfte im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung als "Erfüller" gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als "Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe".

Hier werden also Sonderregeulungen etabliert, sodass man da noch einmal genauer nachschlagen müsste.

*) Eure Situation erschließt sich mir eh nicht genau: Warum sollten dann diese Höhergruppierungen erfolgen? Hier sollte man die Entgeltordnung für Lehrkräfte genauer lesen, siehe
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3.pdf und
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3_Homepage.pdf .

Wabi Sabi

In NRW erfolgt zum genannten Zeitpunkt die besoldungsrechtliche Anhebung von bestimmten Lehrämtern von A12 nach A13.
Dies hat dann die entsprechenden Höhergruppierungen der tarifbeschäftigten Lehrkräfte zur Folge.
Diese Höhergruppierungen richten sich nach § 17 Abs. 4 TV-L iVm § 7 TV EntgO-L.
Hier handelt es sich wohl um zwei Lehrkräfte, die beiden über keine Lehramtsausbildung verfügen. Einer mit wissenschaftlicher Hochschulbildung, der andere mit Hochschulbildung, was eine derzeitige Eingruppierung in EG 10 mit Angleichungszulage und EG 10 ohne Angleichungszulage zur Folge hat, siehe Abschnitt 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte.
Die Höhergruppierung führt dann von EG 10 Stufe 5 in EG 12 Stufe 4 und von EG 10 Stufe 5 in EG 11 Stufe 5 aufgrund der vorgenannte Regelungen.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

MoinMoin

Zitat von: cyrix42 in 17.03.2026 16:26
ZitatFür Lehrkräfte im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung als "Erfüller" gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als "Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe".
Asche auf mein Haupt, das habe ich total übersehen.

Johann

Wäre es dann nicht für den Fragesteller ziemlich vorteilhaft, dass er seinen Master erst im Herbst abschließt?
Dann landet er im August in der E11/5 und im Herbst mit fertigem Master in der E12/5 und nicht wie der Kollege in der E12/4, wenn ich das richtig sehe. Das wirkt sich monetär schon sehr stark aus und zeigt, wie dämlich der TV-L ist bezüglich der Stufen und Höhergruppierungen.

Kobi32

Das heißt, als tarifbeschäftigte Lehrkraft rutscht man im besagten Beispiel von E10/5 auf E12/4, obwohl alle anderen Beschäftigen im TVL bei diesem Beispiel von E10/5 auf E12/5 rutschen würden? ???

Sen

Zitat von: Johann in 18.03.2026 09:20Wäre es dann nicht für den Fragesteller ziemlich vorteilhaft, dass er seinen Master erst im Herbst abschließt?
Dann landet er im August in der E11/5 und im Herbst mit fertigem Master in der E12/5 und nicht wie der Kollege in der E12/4, wenn ich das richtig sehe. Das wirkt sich monetär schon sehr stark aus und zeigt, wie dämlich der TV-L ist bezüglich der Stufen und Höhergruppierungen.
Das frage ich mich ebenfalls:
Gibt es eigentlich eine Art Mindestverweildauer in einer Entgeltstufe, bevor man eine Höhergruppierung beantragen bzw. prüfen lassen kann?

cyrix42

Nein, es gibt keine Mindestverweildauer. Allerdings ist man immer korrekt eingruppiert — hier gibt es nichts zu beantragen. Natürlich können aber die Vertragsparteien einen zuvor begangenen Rechtsirrtum, dass man das Entgelt der falschen Entgeltgruppe bzw. Stufe ausgezahlt hat, korrigieren.

Sen

Zitat von: cyrix42 in Gestern um 20:22Nein, es gibt keine Mindestverweildauer. Allerdings ist man immer korrekt eingruppiert — hier gibt es nichts zu beantragen. Natürlich können aber die Vertragsparteien einen zuvor begangenen Rechtsirrtum, dass man das Entgelt der falschen Entgeltgruppe bzw. Stufe ausgezahlt hat, korrigieren.
Das heißt, ich müsste die Personalstelle lediglich über meinen Masterabschluss informieren, damit geprüft werden kann, ob sich daraus Auswirkungen auf meine Eingruppierung ergeben?

ich1974

Der Master kann nur dann Auswirkungen auf deine Eingruppierung haben, wenn dies bei der dir wirksam übertragenen Tätigkeit nicht vorhanden war und du deshalb eine EG niedriger, aufgrund fehlender Voraussetzungen in deiner Person, eingruppiert wurdest.
Auch der Pförtner mit z. B. EG 4 kann einen Doktortitel haben oder nachträglich erlangen und wird deshalb auch nicht höhergruppiert.

Johann

Zitat von: ich1974 in Heute um 10:33Der Master kann nur dann Auswirkungen auf deine Eingruppierung haben, wenn dies bei der dir wirksam übertragenen Tätigkeit nicht vorhanden war und du deshalb eine EG niedriger, aufgrund fehlender Voraussetzungen in deiner Person, eingruppiert wurdest.
Auch der Pförtner mit z. B. EG 4 kann einen Doktortitel haben oder nachträglich erlangen und wird deshalb auch nicht höhergruppiert.
In dem Fall hier ist anzunehmen, dass der Bildungsgrad eine Auswirkung auf die Eingruppierung haben wird. Um das exakt feststellen zu können, müsste man die exakten Tätigkeiten des Fragestellers und seines Kollegen kennen sowie in die Entgeltordnung und ggf. in Durchführungshinweise des NRW'schen Kultusministeriums schauen.

Im diesem Moment liest es sich aber so, als würde der Fragesteller das exakt gleiche machen wie der Kollege mit Master und der vorhandene Master ist die einzige Eigenschaft, die beide derzeit unterscheidet.

Sollte laut Entgeltordnung bei der Tätigkeit ein Master als Voraussetzung in der Person gefordert sein und dieser ist nicht vorhanden, wird üblicherweise eine Entgeltgruppe abgezogen. Vor der Umstellung auf A13 für alle scheint der vorhandene Master stattdessen die Zulage ausgelöst zu haben. Das würde hier recht gut passen.

Wird die fehlende Voraussetzung in der Person zwischenzeitlich erworben, beispielsweise durch das Nachholen des Masterabschlusses, folgt ab diesem Zeitpunkt bzw. dessen Bekanntwerden, die Höhergruppierung automatisch nach den Höhergruppierungsregeln des TV-L und hier im Bereich der Lehrkräfte.

Wabi Sabi

Wie bereits erwähnt kommen hier für die Tätigkeit als Lehrkraft die speziellen Regelungen des TV EntgO-L und die Entgeltordnung Lehrkräfte zur Anwendung. Die Eingruppierung richtet sich im vorliegenden Fall wie erwähnt nach Abschnitt 2 dieser ,,spezifischen" Entgeltordnung und gerade nicht nach der Entgeltordnung zum TV-L!

Lehrer sind halt was Besonderes!  ;)

Das wird auch sehr schön an diesen Durchführungshinweisen deutlich:

https://www.mf.niedersachsen.de/download/108603/Durchfuehrungshinweise_der_TdL_vom_13._Oktober_2015_in_der_fuer_Niedersachsen_geltenden_Fassung_vom_30.06.2016_zum_Tarifvertrag_ueber_die_Eingruppierung_und_die_Entgeltordnung_fuer_die_Lehrkraefte_der_Laender_TV_EntgO-L_vom_28.03.2015.pdf

Insoweit hatte ich mal vorgeschlagen, ein eigenes Unterforum Lehrkräfte einzurichten, um solche ,,Verwechslungen" der anzuwendenden tariflichen Regelungen zu vermeiden.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!