Verbeamtung eines Architekten in Laufbahn besonderer Fachrichtung

Begonnen von Kaffeekanzler, 06.03.2026 08:34

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Kaffeekanzler

Hallo zusammen,

haltet ihr es für rechtlich möglich einen Architekten über § 5 II LBG, § 16 II LVO und Anlage 2 zur LVO (hier: Ingenieurswissenschaften) zu verbeamten?

Wie lässt isch belastbar beurteilen ob das Architekturstudium (M.A.) einen "fachlichen Schwerpunkt mit der
Studienbereichsfächergruppe" Ingenieurswissenschaften aufweist?


OnkelConny

Kommt drauf an (typische Verwaltungsverantwortung  ;).
Zunächst einmal: was steht denn auf deinem Masterzeugnis? Es gibt Hochschulen, wie bspw. die RWTH Aachen, da dürfen Architekturabsolventen nach Abschluss ihres Studiums die Berufsbezeichnung Ingenieur tragen. Grundlage ist das einschlägige Gesetz: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/22092021-gesetz-zum-schutze-der-berufsbezeichnung-ingenieuringenieurin-ingenieurgesetz/
"Richtiger" Architekt wird man ja auch erst später, wenn man entsprechende Berufserfahrung hat und in die entsprechende Architektenliste bei der Landesarchitektenkammer eingetragen ist.

Zum Thema Verbeamtung: Für welche Stelle soll denn die Verbeamtung vorgesehen sein? Im städtebaulichen Kontext wird dies ohne entsprechenden Vorbereitungsdienst in den Laufbahngruppen 2.1 und 2.2 eher nichts, da es hier entsprechende Anwärterausbildungen bzw. Referendariate gibt. Für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis sind die Laufbahnbefähigungen zu absolvieren.
Sollte aber eine Stelle besetzt werden, für die es keine Laufbahnbefähigung gegeben ist, kann das dann ggf. möglich sein.

Kaffeekanzler

Zitat von: OnkelConny in 06.03.2026 08:55Kommt drauf an (typische Verwaltungsverantwortung  ;).
Zunächst einmal: was steht denn auf deinem Masterzeugnis? Es gibt Hochschulen, wie bspw. die RWTH Aachen, da dürfen Architekturabsolventen nach Abschluss ihres Studiums die Berufsbezeichnung Ingenieur tragen. Grundlage ist das einschlägige Gesetz: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/22092021-gesetz-zum-schutze-der-berufsbezeichnung-ingenieuringenieurin-ingenieurgesetz/
"Richtiger" Architekt wird man ja auch erst später, wenn man entsprechende Berufserfahrung hat und in die entsprechende Architektenliste bei der Landesarchitektenkammer eingetragen ist.

Die Eintragung in die Architektenkammer ist derzeit in Arbeit.
Die Urkunde lautet:
"Die Fachhochschule Aachen Fachbereich Architektur verleiht xyz aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung im Studiengang Architektur den akademischen Grad Master of Arts".


ZitatZum Thema Verbeamtung: Für welche Stelle soll denn die Verbeamtung vorgesehen sein? Im städtebaulichen Kontext wird dies ohne entsprechenden Vorbereitungsdienst in den Laufbahngruppen 2.1 und 2.2 eher nichts, da es hier entsprechende Anwärterausbildungen bzw. Referendariate gibt. Für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis sind die Laufbahnbefähigungen zu absolvieren.
Sollte aber eine Stelle besetzt werden, für die es keine Laufbahnbefähigung gegeben ist, kann das dann ggf. möglich sein.
Die rechtlichen Schwierigkeiten zur Verbeamtung gerade vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 2 BeamtStG sind bekannt. Dennoch sollen zunächst einmal alle Möglichkeiten geprüft werden.
Dazu gehört sicherlich der Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst über die VAP2.1-baut.D-Gem.

Alternative hierzu wäre m. E. der Weg über die Laufbahnen besonderer Fachrichtung (d.h. ohne Vorbereitungsdienst) nach § 5 II LBG, § 16 II LVO und Anlage 2 zur LVO. Hierzu ist fraglich, ob vorliegend der fachliche Schwerpunkt mit der Studienbereichsfächergruppe "Ingenieurswissenschaften" zu bejahen ist.

bikerider

Ich halte die Verbeamtung eines Architekten mit Master über die Laufbahn besonderer Fachrichtungen für höchst unwahrscheinlich. Denn realistisch gesehen, was soll das denn für eine Laufbahn sein und welche Aufgabe gehen damit einher, die nicht von den bereits bestehenden Laufbahnen abgedeckt sind? Die Verbeamtung in Hochbau, Bauaufsicht und Stadtplanung fußen alle auf VAPbDs.

Daher klappt das mMn nur über VAPdD 2.1 oder 2.2.

Aber in NRW wurde 2025 die Möglichkeit geschaffen via § 6 Abs. 4 LVO NRW in eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst einzusteigen, ohne diesen zu absolvieren. Das ist aber bisher nur die gesetzliche Grundlage im Landesrecht und solch ein Passus muss noch in den einzelnen VAPs (soweit gewünscht) umgesetzt werden. Wann und ob das überhaupt passiert ist unklar.

Kaffeekanzler

Hallo bikerider,

vielen Dank für deine Antwort.
Du wirst wohl recht haben.

Kannst du mir bitte kurz auf die Sprünge helfen? Welche Ausbildungs- und Prüfungsverordnung meinst du mit VAPdD?

Das neue "recht.nrw" ist leider echt Grütze