TV-L § 14, Absatz 3 - Übertragung höherwertiger Tätigkeit

Begonnen von Elferich, Heute um 13:58

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Elferich

Hallo,

es erfolgt eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit.
Entgeltgruppe 10, Stufe 2 ---> Entgeltgruppe 11

Unser Abrechnungsprogramm errechnet einen Betrag von 180,00 Euro?!

Es müsste aber doch der Unterschiedsbetrag von 10/2 4.182,83 zu 11/2 4.323,79 Euro = 140,96 Euro sein.

Der Garantiebetrag ist doch gedeckelt. Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt im Fall einer fiktiven stufengleichen Höhergruppierung in die Zielentgeltgruppe.

Eine kurzfristige Antwort würde mir sehr weiter helfen,
vielen Dank. Petra

Maggus

Der § 14 Abs. 3 verweist auf § 17 Abs. 4 und damit auf den Garantiebetrag.
In Satz 2 ist geregelt, dass ab EG 9a bei einer Höhergruppierung ein plus von mind. 180 € Brutto herauskommen muss, ansonsten greift der Garantiebetrag. Das gilt auch bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit.
Wenn EG 10 / 2 auf EG 11 / 2 nur 140 € ausmachen, greift der Garantiebetrag und deshalb sind es 180 €.

Wabi Sabi

Achtung der § 17 Abs. 4 TV-L hat auch noch einen Satz 3  :) :

"Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt."
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!